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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_480/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Diebstahl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 14. März 2023 (SST.2022.226). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 25. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen A.________ einen Strafbefehl wegen geringfügigen Diebstahls und sprach hierfür eine Busse von Fr. 200.-- aus. Der Schuldspruch und die Sanktion wurden im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30. Juni 2022) und anschliessend auch im von A.________ angehobenen Berufungsverfahren (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. März 2023) bestätigt. 
Mittels subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ vor Bundesgericht eine Rückweisung des Falls an das Bezirksgericht Baden zwecks Neuaufnahme des Verfahrens. 
 
2.  
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen, der mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten ist (Art. 78 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Eine zusätzliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). Die Eingabe wird jedoch als Beschwerde in Strafsachen behandelt. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt indes keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_38/2022 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
In Würdigung der Videoaufnahmen aus dem Verkaufsgeschäft sowie der Aussagen der Ladendetektivin und des Beschwerdeführers erachtete es die erste Instanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines Einkaufs bei der B.________ Genossenschaft nebst weiteren Gegenständen auch eine Zahnbürste behändigt habe. Während er die anderen Produkte bei der Kasse aufs Band gelegt und bezahlt habe, habe er das Geschäft mit der Zahnbürste verlassen, ohne diese zu bezahlen. 
 
5.  
Die Vorinstanz hält dafür, die erstinstanzliche Würdigung sei angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht willkürlich. Auch sei nicht zu beanstanden, wenn sie seine Aussage, die Ladendetektivin habe ihm die Zahnbürste untergeschoben, als Schutzbehauptung einstufe, gebe es hierfür doch absolut keine Anhaltspunkte. Diskrepanzen zwischen den Aussagen der Ladendetektivin und den Aufnahmen der Überwachungskameras seien entgegen seiner Auffassung sodann keine auszumachen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er wenige Wochen vor dem Vorfall bereits eine Zahnbürste gekauft habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insgesamt habe die Erstinstanz den Sachverhalt daher nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Was er vor Bundesgericht vorträgt, genügt den formellen Anforderungen an eine Willkürrüge jedoch nicht. So wirft er der Vorinstanz zwar Willkür vor, setzt sich aber mit deren und den Erwägungen der ersten Instanz nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Kritik zu bekräftigen respektive seine Version des Geschehens, wonach ihm die Zahnbürste von der Ladendetektivin untergejubelt worden sei, zu wiederholen. Diese Version wurde von der Vorinstanz jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und seine Kritik widerlegt. Weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz Recht verletzen sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit bleiben die Einwände, die er gegen die im kantonalen Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung erhebt, appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig. 
 
7.  
Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels wird auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger