Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_938/2023
Urteil vom 7. Juni 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 6. November 2023 (ZSU.2022.254).
Sachverhalt:
A.
In einem Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutzentscheids vertrat A.________ die Ehefrau und Mutter als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Berufungsverfahren.
B.
Für seine Tätigkeit machte A.________ einen Zeitaufwand von 36.75 Stunden und eine Entschädigung von Fr. 9'115.30 geltend (Honorar Fr. 8'118.--, Auslagen Fr. 345.60, Mehrwertsteuer Fr. 651.70). Mit Verfügung vom 6. November 2023 setzte das Obergericht des Kantons Aargau das Honorar auf Fr. 4'370.50 fest (Honorar Fr. 3'712.50, Auslagen Fr. 345.60, Mehrwertsteuer Fr. 312.40).
C.
Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, die Verfügung vom 6. November 2023 aufzuheben und sein Honorar auf Fr. 9'115.30 festzusetzen, eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten für das Verfahren vor Bundesgericht seien dem Obergericht aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung auszurichten.
Am 8. Mai 2024 nahm das Obergericht Stellung zu der Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesgericht hat zudem die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) über die Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einer Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Eheschutz). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteile 5A_614/2022 vom 7. Februar 2023 E. 1.1; 5A_96/2021 vom 3. August 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinn von Art. 75 Abs. 2 BGG, sondern als einzige Instanz entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 143 III 140 E. 1.2).
1.2. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (Urteil 5D_7/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 III 433). Die Angelegenheit ist vermögensrechtlicher Natur (zit. Urteil 5A_96/2021 E. 2 mit Hinweisen). Der Streitwert bestimmt sich, unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat und welcher Betrag vor Bundesgericht noch streitig ist (BGE 137 III 47 E. 1.2.2; Urteil 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1), nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 9'115.30 für das Berufungsverfahren ersucht. Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist daher nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich hingegen als zulässig (Art. 113, Art. 114 i.V.m. Art. 75, Art. 115, Art. 117 i.V.m. Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
3.
Strittig ist das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Verfahren betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen. Die Beschwerdeschrift ist wenig systematisch und zeichnet sich durch viele Wiederholungen aus. Ausserdem schildert der Beschwerdeführer eine Reihe von Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zum Inhalt des Berufungsverfahrens, also zum Prozesssachverhalt. Zulässige Rügen (oben E. 2.2) werden aber keine erhoben. Damit fällt eine Ergänzung des Sachverhalts vor Bundesgericht ausser Betracht. Inhaltlich lässt sich die Beschwerde in drei Hauptargumente aufteilen: Als Erstes macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid in der Sache die Kostennote bereits genehmigt, weshalb jede Kürzung gegen Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 104 ZPO verstosse (dazu E. 4). Als Zweites kritisiert er die pauschalisierende Art der Bemessung seines Honorars (dazu E. 5). Schliesslich moniert er die Anwendung des kantonalen Rechts bei der pauschalisierenden Bemessung des Honorars als willkürlich (dazu E. 6).
Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seine Kostennote in den Originalakten mit Leuchtstift markiert und damit Art. 9 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. Es bleibt jedoch unklar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will bzw. welche Folgen sich aus diesem Vorgehen im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung ergeben sollen, weswegen darauf nicht weiter einzugehen ist (soweit er daraus eine gesteigerte Begründungspflicht der Vorinstanz ableitet siehe jedoch E. 5.3).
4.
4.1. In der Sache (Abänderung von Eheschutzmassnahmen) hat die Vorinstanz bereits am 5. Juni 2023 entschieden. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Dispositiv-Ziffer 7.2 dieses Entscheids sei Folgendes festgehalten worden: "Die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien werden unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung durch die Parteien betreffend ihre eigenen Parteikosten (Art. 123 ZPO) aus der Gerichtskasse entschädigt". Da die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt bereits über seine Kostennote verfügt und im Entscheid in der Sache überdies auch den Kindesvertreter nach dessen detaillierter Kostennote entschädigt habe, sei das Dispositiv so zu verstehen, dass die vorgängig eingereichte Kostennote genehmigt und die Entschädigung ausgerichtet werde. Mindestens habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen. Indem die Vorinstanz sodann nicht bereits im Entscheid in der Sache, sondern erst später sein Honorar kürzte, habe sie in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise verhindert, die Überlegungen zur Entschädigung in die Überlegungen zu einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache miteinzubeziehen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 104 ZPO.
4.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (oben E. 2.1). Soweit der Beschwerdeführer Art. 104 ZPO als verletzt moniert, erweist sich die Rüge folglich zum Vornherein als unzulässig und ist darauf nicht einzugehen.
4.3.
4.3.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 148 II 233 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
4.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit diesen Voraussetzungen auseinander und legt insbesondere nicht dar, dass er im Vertrauen auf eine Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen konnte. Der angeblich als Vertrauensgrundlage geeignete Entscheid in der Sache erging ohnehin erst nach den vom Beschwerdeführer getroffenen Dispositionen und ist folglich nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu begründen.
4.3.3. Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, mit dem Entscheid in der Sache habe die Vorinstanz seine zuvor eingereichte Kostennote bereits genehmigt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Dispositiv-Ziffer (siehe oben E. 4.1) nimmt aber weder Bezug auf die eingereichte Kostennote noch ist ihr die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entnehmen. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, die Genehmigung der Kostennote ergäbe sich aus der Begründung des Entscheids in der Sache. Seine Auffassung, die Vorinstanz habe die Kostennote bereits vor dem hier angefochtenen Entscheid genehmigt, trifft daher nicht zu; auch durfte der Beschwerdeführer nicht in Treu und Glauben davon ausgehen. Ohnehin hatte er keinen Anspruch darauf, dass der Richter im Endentscheid in der Sache auch über die Festsetzung seiner Entschädigung befindet (Urteil 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Deswegen ist auch der Argumentation die Grundlage entzogen, die Vorinstanz habe durch dieses Vorgehen in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise verhindert, die Überlegungen zur Entschädigung in die Überlegungen zu einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid in der Sache einzubeziehen.
5.
Der Beschwerdeführer stört sich weiter an der pauschalisierenden Art der Bemessung seines Honorars bzw. am Umstand, dass die Vorinstanz sich nicht im Einzeln mit seiner Kostennote auseinandergesetzt hat.
5.1.
5.1.1. Der Kanton Aargau sieht für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in ordentlichen oder vereinfachten Zivilverfahren keine Entschädigung nach dem konkret geltend gemachten Zeitaufwand vor. Vielmehr erfolgt die Entschädigung ausgehend von einer Grundentschädigung, die entweder streitwertabhängig oder nach dem mutmasslichen Aufwand, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzulegen ist und mit entsprechenden Zu- oder Abschlägen erhöht bzw. vermindert werden kann. Einschlägig sind die Bestimmungen des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (SAR 291.150, Anwaltstarif, AnwT).
5.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung Pauschalen vorzusehen. Diese dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht davon, sich in jedem Fall mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 mit Hinweis). Bei einer Entschädigung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst. Der effektive Zeitaufwand wird lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt. Solche Pauschalen (nach Rahmentarifen) sind grundsätzlich zulässig. Sie wirken sich aber dort verfassungswidrig aus, wo bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsvertretung geleisteten Diensten steht (BGE 141 I 124 E. 4.3). Falls mit Blick auf den im kantonalen Recht gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz von Fr. 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (BGE 141 I 124 E. 3.2) zu einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, liegt es deshalb an der unentgeltlichen Rechtsvertretung, von sich aus oder gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Allein die Auflistung von Aufwandspositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern im konkreten Fall den Rahmen des Üblichen sprengende Aufwendungen notwendig waren. Eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs kann von der unentgeltlichen Rechtsvertretung freilich nur gefordert werden, wenn sie spätestens bei der Übernahme ihres Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt. Eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundensatz von Fr. 180.-- setzt das pauschalisierende Vorgehen nicht voraus (zum Ganzen BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
5.2.
5.2.1. Der pauschalisierenden Art der Berechnung steht nach Meinung des Beschwerdeführers bereits entgegen, dass die Vorinstanz im Entscheid in der Sache den eingesetzten Kindesvertreter gemäss dessen Kostennote entschädigt und damit den Parteien implizit zugesichert habe, dass konkret und nicht pauschal abgerechnet werde. Dass die Vorinstanz nachträglich plötzlich doch nach Pauschalen abrechne, sei treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 BV).
5.2.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Argumentation auf einen Sachverhalt abstellt, der im angefochtenen Entscheid keine Grundlage findet und daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben hat (oben E. 2.2), übersieht er, dass die Entschädigung für die Kindesvertretung anderen Regeln folgt. Im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls ist nämlich der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindesvertretung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5). In Bezug auf das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands sind Pauschalen hingegen zulässig, wobei der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen eines allenfalls anwendbaren Tarifansatzes berücksichtigt wird (siehe E. 5.1.2). Aus der unterschiedlichen Handhabung der Entschädigung für den Kindesvertreter und den Beschwerdeführer kann Letzterer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 BV ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet wiederholt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Kostennote bzw. den darin aufgelisteten Positionen auseinandergesetzt und damit Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Begründungspflicht) verletzt; sie habe ihm auch nicht vorgeworfen, einen übersetzten Aufwand geltend gemacht zu haben. Nachdem die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung angesichts des geltend gemachten Zeitaufwands von 36.75 Stunden zu einer den Richtwert von Fr. 180.-- deutlich unterschreitenden Stundenabgeltung von ca. Fr. 101.-- führe, habe aus verfassungsmässiger Sicht kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise bestanden. Wenn die Vorinstanz sodann einzelne Positionen in der Kostennote mit Leuchtstift bearbeite, müsse dies im Entscheid erläutert werden, so aber werde das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt.
5.3.2. Es trifft gerade nicht zu, dass sich ein Gericht im Detail mit einer Kostennote auseinandersetzen muss, nur weil die von ihm nach Pauschalen zugesprochene Entschädigung für den geltend gemachten Zeitaufwand zu einer Entschädigung führt, die unter Fr. 180.--/Stunde liegt. Das pauschalisierende Vorgehen ist nicht abhängig von einer "Kontrollrechnung" in diesem Sinn (oben E. 5.1.2). Soweit der Beschwerdeführer bei der Übernahme seines Auftrags gewusst hat oder in Erfahrung hat bringen können, auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt, hätte es vielmehr ihm oblegen, seinen Honoraranspruch substanziiert zu begründen. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer keine entsprechende Begründung geliefert hat. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht behauptet dieser nicht, ihm sei nicht bekannt gewesen, auf welchen Pauschalbetrag die Vorinstanz in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung festsetzt. Darüber hinaus bestreitet er zwar, seinen Honoraranspruch nicht substanziiert begründet zu haben. Erstens erhebt er in diesem Zusammenhang jedoch keine Sachverhaltsrüge, zweitens bleiben seine Ausführungen ohnehin appellatorisch und vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht umzustossen. So führt er lediglich aus, er habe mit Einreichen der Kostennote angemerkt, dass nur ein Bruchteil der Telefonate überhaupt aufgeführt worden sei und überdies die Situation ab November 2022 dargestellt, womit die Aufwandpositionen detailliert begründet worden seien. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Feststellung zum Prozesssachverhalt, wonach er seinen Aufwand gerade nicht substanziiert begründet hat. Folglich war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit den Aufwandpositionen in der Honorarnote auseinanderzusetzen und einzelne Kürzungen spezifisch zu begründen und ist ihr daher in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder Willkür (Art. 9 BV) vorzuwerfen. Weshalb daran etwas ändern sollte, dass die Vorinstanz in den Akten offenbar einzelne Positionen der Honorarnote mit Leuchtstift markiert hat, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären.
6.
Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewendet (Art. 9 BV) und ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
6.1.
6.1.1. Bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht den Kantonen ein Ermessensspielraum zu (Art. 96 ZPO; Urteile 5D_11/2022 vom 25. März 2022 E. 4.2; 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2). Eine Verletzung des Willkürverbots liegt erst dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von Fr. 180.-- pro Stunde (zzgl. MWSt) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 mit Hinweis).
6.1.2. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung nach dem aargauischen Anwaltstarif nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). In summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 2 AnwT 25-100 % der Ansätze gemäss § 3 Abs. 1 AnwT. Mit der Grundentschädigung abgegolten sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenzen und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je nach Aufwand 50-100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 AnwT).
6.2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei insbesondere die Zuteilung der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder bei einem hochstrittigen Elternverhältnis zu beurteilen gewesen. Entsprechend habe der Kindesvertreter einen ausserordentlichen Aufwand betrieben. Das Verfahren sei aber auch für den Beschwerdeführer aufgrund des notwendigen Aufwands als überdurchschnittlich zu qualifizieren und es sei von einer erhöhten Grundentschädigung von Fr. 4'500.-- (gegenüber einem durchschnittlichen Verfahren betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen, bei dem praxisgemäss eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.-- festgesetzt werde) auszugehen. Davon erfasst sei die erste (Haupt-) Rechtsschrift (Berufung vom 25. November 2022) sowie das erste Vergleichsgespräch vom 16. Dezember 2022. Zwar habe der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren weitere Eingaben (am 30. November 2022 sowie am 19. und 28. April 2023) verfasst. Diese seien jedoch als Korrespondenz zu werten und rechtfertigten deshalb keinen Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT. Die als "Vorab-Berufung" betitelte Eingabe gehe über blosse Korrespondenz hinaus, womit diese mit einem Zuschlag von 10 % zu entschädigen sei (§ 6 Abs. 2 AnwT). Aufgrund dessen, dass beim Kindesvertreter zwei Vergleichsgespräche geführt worden seien (am 16. Dezember 2022 und 17. Februar 2023), rechtfertige es sich, auf den Abzug wegen der im Berufungsverfahren entfallenen Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) zu verzichten. Zu berücksichtigen sei jedoch ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT). Zu den geltend gemachten Fahrkosten sowie der Dauer der Vergleichsverhandlungen in U.________ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch immer mit einer Adresse in V.________ auftrete. Es obliege dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, nur notwendigen und nicht übermässigen Aufwand zu Lasten des Staates zu generieren. Er wäre daher gehalten gewesen, die Besprechungstermine in U.________ so zu legen, dass er nicht von W.________ aus anreisen müsse, sondern dies von V.________ aus hätte tun können. Der Aufwand für die Besprechungen vom 16. Dezember 2022 und 17. Februar 2023 sei daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Damit resultiere eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif in der Höhe von Fr. 3'712.50 (= Fr. 4'500.-- x 1.1 x 0.75).
6.3. Zunächst ist der Beschwerdeführer der Meinung, die "Vorab-Berufung" hätte mit einem Zuschlag von 30 % honoriert werden müssen.
6.3.1. Er führt aus, es bleibe unbegründet, weshalb diese Rechtsschrift von 11 Seiten lediglich mit einem Zuschlag von 10 % zu entgelten wäre. Eine sachgerechte Beschwerde sei so nicht möglich (Art. 29 Abs. 2 BV). Es habe sich um eine überaus dringliche und wichtige Rechtsschrift gehandelt, welche einen erheblichen Aufwand generiert habe. Die Vorinstanz habe § 6 Abs. 3 AnwT willkürlich angewendet. 11 Seiten einer überaus dringlichen Berufungsschrift würden mit Fr. 450.-- (= 10 %) nicht hinreichend abgegolten. Damit sei höchstens das Klientengespräch abgedeckt. Danach habe aber noch eine Beschwerde [recte: Berufung] verfasst werden müssen. Ein Zuschlag von 30 % wäre daher zwingend.
6.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt die Anforderung an die Begründungspflicht, wie sie sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Unter diesen Gesichtspunkten ist der Entscheid nicht zu beanstanden, die Vorinstanz begründet das Ergebnis ihres Entscheids. Dem Beschwerdeführer wäre es auch möglich gewesen, diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.3.3. Um in Bezug auf den Zuschlag für die Vorab-Berufung Willkür (Art. 9 BV) in der Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT nachzuweisen, hätte der Beschwerdeführer konkret darzulegen, welcher notwendige Aufwand ihm im Zusammenhang mit dieser Rechtsschrift entstanden (zum Beispiel unter Hinweis auf den in der Kostennote dazu erfassten Aufwand) und weshalb ein Zuschlag in Höhe von Fr. 450.-- nicht kostendeckend ist (vgl. Urteil 5A_741/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.9.5). Dies tut er aber nicht. Stattdessen begnügt er sich mit allgemeinen und pauschalen Ausführungen bzw. mit der Behauptung, 11 Seiten einer überaus dringlichen Berufungsschrift könnten nicht mit Fr. 450.-- hinreichend abgegolten werden. Dies genügt nicht, um der Vorinstanz in Bezug auf den Zuschlag von 10 % für die "Vorab-Berufung" Willkür vorzuwerfen, selbst wenn ein solcher Zuschlag auf den ersten Blick tief erscheinen mag.
6.4. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung seiner Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023.
6.4.1. Er führt aus, in der Eingabe vom 30. November 2022 sei ausführlich auf die Kindesanhörung Bezug genommen worden. Es handle sich keinesfalls um blosse Korrespondenz, sondern um eine notwendige, erforderliche und gebotene Eingabe. Weshalb es sich lediglich um "Korrespondenz" gehandelt hätte, werde nicht begründet. Eine sachgerechte Beschwerde sei so nicht möglich (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei willkürlich, diese Eingabe unbeachtet zu lassen (Art. 9 BV). Es seien über mehrere Seiten auch Anträge gestellt worden und ein Zuschlag wäre zwingend gewesen. Die Vorinstanz behaupte nicht, dass die Eingabe "überflüssig" gewesen sei. Sodann handle es sich bereits wegen den Anträgen offensichtlich um eine Rechtsschrift. Auch die Eingabe vom 28. April 2022 stelle keine "blosse Korrespondenz" dar. Vielmehr seien auch in dieser Eingabe von 5 Seiten Anträge gestellt worden und sei sie weder überflüssig noch entbehrlich gewesen. Es handle sich um eine Rechtsschrift gemäss § 6 Ziff. 3 AnwT. Auch für diese Eingabe habe daher ein Zuschlag gewährt werden müssen. Mit keinem Wort begründe die Vorinstanz, weshalb diese Eingabe lediglich als Korrespondenz zu qualifizieren wäre (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Nichtstellen von Anträgen hätte, so der Beschwerdeführer weiter, gravierende Konsequenzen haben können. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich auch mit den ausschweifenden Eingaben des Kindsvaters auseinandersetzen müssen, weswegen es willkürlich sei, hierfür keine Entschädigung zu sprechen.
6.4.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz die genannten Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023 lapidar als "Korrespondenz" bezeichnet hat, ohne dies näher zu begründen. Zwar bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in dieser Hinsicht oberflächlich, doch zeigt er immerhin und unter Berufung auf Art. 9 BV auf, dass die Eingaben jeweils als Stellungnahmen zu von anderer Seite (Kindesanhörung, Gegenpartei) in das Verfahren eingebrachten Äusserungen erfolgten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz daher mindestens ausführlicher begründen müssen, weshalb sie die Eingaben als nicht zusätzlich entschädigungspflichtige bzw. bereits mit der Grundentschädigung abgegoltene "Korrespondenz" (siehe oben E. 6.1.2) betrachtet. Da eine solche Begründung fehlt, kann das Bundesgericht keine Stellung zur Frage nehmen, ob das kantonale Recht diesbezüglich willkürlich oder in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ebenfalls geltend macht, angewendet worden ist. Auf den ersten Blick erscheint jedoch nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es sich bei diesen mit Anträgen versehenen Stellungnahmen lediglich um "Korrespondenz" handeln sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als begründet.
6.5. Zusätzlich entschädigt haben möchte der Beschwerdeführer ausserdem die zweite Einigungsverhandlung.
6.5.1. Er rügt insbesondere und mit Verweis auf seine Kostennote, die Vorinstanz gehe aktenwidrig und damit willkürlich (Art. 9 BV) davon aus, er habe seinen Weg von W.________ aus berechnet. Aus seiner Kostennote gehe klar hervor, dass er Transportkosten für 60 km geltend mache. V.________ und U.________ lägen 30 Kilometer entfernt, während die Distanz zwischen W.________ und U.________ sicherlich mehr als 100 Kilometer pro Weg betrage.
6.5.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme hierzu im Wesentlichen aus, in der entsprechenden Erwägung sei einzig darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliger Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg von W.________ an die Vergleichsgespräche in U.________ nicht mit einem separaten Zuschlag zu entschädigen wäre. In der Kostennote sei ohnehin nur die Gesamtdauer (inkl. Vor- und Nachbesprechung mit der Klientschaft und Reisezeit) geltend gemacht worden. Dazu komme, dass durch die tarifgemässe Entschädigung die üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten seien (§ 2 AnwT). Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass im vorliegenden Fall die Vergleichsgespräche den üblichen Aufwand überschritten hätten, weshalb dafür kein Zuschlag auf die Grundentschädigung hätte vorgenommen werden müssen. Trotzdem sei mit dem angefochtenen Entscheid ein Grundentschädigungszuschlag dahingehend gewährt worden, als auf einen ordentlichen Abschlag infolge Wegfalls einer Gerichtsverhandlung verzichtet worden sei. Der nicht vorgenommene Verhandlungsabzug betrage praxisgemäss 20 %, was auch dem Beschwerdeführer bekannt sei.
6.5.3. Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass die Vorinstanz (lediglich) die erste Vergleichsverhandlung als mit der Grundentschädigung abgegolten erachtete (oben E. 6.2). In Bezug auf die zweite Vergleichsverhandlung bleibt letztlich unklar, weshalb die Vorinstanz diese nicht (zusätzlich) entschädigte. Sie bezog sich im angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht auf § 2 AnwT, sondern erwog einerseits, es werde (weil zwei Vergleichsgespräche stattgefunden hätten) auf den praxisgemässen Abzug wegen einer fehlenden Verhandlung verzichtet, andererseits monierte sie die geltend gemachte Dauer der Vergleichsverhandlungen in Bezug auf die Reisezeit. Was Letzteres anbelangt, erweist sich die Willkürrüge (Art. 9 BV) in Bezug auf den Sachverhalt durch den Beschwerdeführer jedenfalls als begründet: Wie von diesem ausgeführt, ergibt sich aus der Kostennote ohne Weiteres, dass er bei seinen Auslagen zwei Mal 60 Kilometer geltend gemacht hat. Offensichtlich kann es sich dabei nicht um die Strecke zwischen W.________ und U.________ handeln. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz das zweite Vergleichsgespräch nicht separat entschädigt und dabei insbesondere ihre Überlegungen zur geltend gemachten Dauer dieser Gespräche auf den weiten (und wohl gemeint: langen) Weg zwischen W.________ und U.________ gestützt (siehe oben E. 6.2). Zwar argumentiert sie in Bezug auf beide Vergleichsgespräche auch damit, dass auf den Abzug für die im Berufungsverfahren normalerweise fehlende Verhandlung verzichtet werde. Allerdings basiert sie diese Überlegungen wohl auf die geltend gemachte Dauer der Gespräche, die sie wiederum - implizit - als übersetzt erachtet, da der Beschwerdeführer eine zu lange Anfahrt einbezogen habe. Diese Sachverhaltsfeststellung erweist sich aber als willkürlich, womit die Grundlage für die vorinstanzliche Argumentation entfällt und sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet erweist. Die Vorinstanz wird zu dieser Frage erneut Stellung nehmen müssen. Damit erübrigt sich (vorerst) eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob für das zweite Vergleichsgespräch zu Recht kein Zuschlag gewährt worden oder damit unter Umständen auch Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden ist.
6.6. Ausserdem möchte der Beschwerdeführer den Rechtsmittelabzug auf lediglich 10 % (statt 25 %) festgesetzt wissen.
6.6.1. In diesem Zusammenhang führt er aus, erstinstanzlich sei überhaupt keine Kinderbefragung und Beweismittelerhebung durchgeführt worden, die diesen Namen verdiene. Der Sachverhalt sei erstmals vor Obergericht ermittelt worden. Erstmals seien Berichte von Fachpersonen eingeholt und die Kinder angehört worden. Zudem hätten sich die Kinder nun beim Vater befunden, was die tatsächliche Situation im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren auf den Kopf gestellt habe. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie vorliegend einen Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren gemacht habe. Der eigentliche Sachverhalt sei erst durch das Anfechtungsobjekt erschaffen worden, namentlich die Umteilung der Obhut. In einem solchen Fall entstehe vor Obergericht ein gänzlich neuer Prozess, wenn die Kinder in der Folge drei Wochen beim Vater lebten und es um die Rückführung zur Mutter gehe. Der Sachverhalt und die rechtlichen Würdigungen, welche durch das Obergericht zu beurteilen gewesen seien, hätten kaum noch etwas mit jenen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu tun gehabt. Es sei daher willkürlich, einen Abzug von 25 % vorzunehmen und die Vorinstanz wende § 8 AnwT willkürlich an.
6.6.2. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist unbegründet (vgl. schon E. 6.3.2). Die weiteren Ausführungen betreffen fast allesamt Sachverhaltselemente, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, wogegen sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mit Sachverhaltsrügen wehrt (oben E. 2.2). Letztlich stellt er bloss seine Einschätzung derjenigen der Vorinstanz entgegen, indem er ausführt, es habe vorliegend lediglich ein Abzug von 10 % erfolgen dürfen. Solcherlei Vorgehen ist jedoch nicht geeignet, Willkür zu belegen.
6.7. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm die Auslagen für die Transportkosten nicht ersetzt, was willkürlich (Art. 9 BV) sei. Diese Rüge stösst jedoch ins Leere: Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (E. 3), akzeptierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen vollständig (siehe auch Sachverhalt, Bst. B).
7.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die (nicht gewährten) Zuschläge für die weiteren Eingaben vom 30. November 2022 und vom 28. April 2023 sowie das zweite Vergleichsgespräch als begründet. Die Vorinstanz wird sich mit diesen Aspekten daher noch einmal zu befassen haben. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben und die Sache - im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Die Rückweisung zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 281 E. 11.1). Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Indessen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil 5D_28/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. November 2023 (ZSU.2022.254) wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang