Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_495/2024, 7B_496/2024
Urteil vom 7. Juni 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
7B_495/2024
A.________,
Beschwerdeführerin,
und
7B_496/2024
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 19. März 2024.
Erwägungen:
1.
Am 31. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern eine gegen B.________ geführte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzungsdelikten ein. Hiergegen erhoben die Privatklägerin A.________ und der Privatkläger C.________ Beschwerden beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerden mit Beschluss vom 19. März 2024 ab.
Mit zwei identischen Beschwerdeschriften wenden sich A.________ und C.________ ans Bundesgericht und beantragen die teilweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Es sei anzuordnen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführenden nennen in diesem Zusammenhang verschiedene konkrete Untersuchungshandlungen. Weiter beantragen sie, es sei ihnen eine Entschädigung und Genugtuung von je Fr. 24'500.-- auszurichten.
2.
Die beiden Eingaben lauten inhaltlich gleich, richten sich gegen denselben Entscheid und betreffen die gleichen Parteien. In Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP werden die Verfahren 7B_495/2024 und 7B_496/2024 deshalb vereinigt und die zwei Beschwerden in einem einzigen Entscheid behandelt.
3.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, mithin Ansprüche, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung im dargestellten Sinne geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_33/2023 vom 7. September 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dies ist bei Ehrverletzungsdelikten und Tätlichkeiten regelmässig nicht der Fall (vgl. Urteil 7B_48/2022 vom 2. April 2024 E. 1.2).
4.
Diesen Anforderungen werden die Beschwerdeführenden nicht gerecht. Die formellen Eintretensvoraussetzungen begründen sie mit keinem Wort. Einzig im materiellen Teil ihrer Eingaben machen sie Zivilforderungen geltend und verlangen eine Entschädigung für ihren "Prozessaufwand" sowie eine Genugtuung von je Fr. 5'000.--. Nach der Rechtsprechung genügt es jedoch nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden vielmehr genau substanziieren (Urteil 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Wird die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft aus einer Genugtuungsforderung abgeleitet, ist in der Beschwerde ausserdem darzulegen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie unbedeutende Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung und berechtigen grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen (vgl. Urteil 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere nicht ohne Weiteres klar, inwiefern die geltend gemachten Schadenspositionen (Aufwand für die Teilnahme am Verfahren, Verfahrenskosten etc.) zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden darstellen sollen. Ebenso ist auch äusserst fraglich, ob die Beschwerdeführenden durch den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt worden sind. Nähere Ausführungen zu diesen Themenbereichen wären deshalb unabdingbar gewesen. Da es an solchen fehlt und die Beschwerdelegitimation folglich nicht hinreichend dargetan ist, kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden.
5.
Die Beschwerdeführenden rügen ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerden wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei es sich mit Blick auf die identischen Eingaben rechtfertigt, die Verfahrenskosten nur einmalig zu erheben. Nach Art. 66 Abs. 5 BGG haften die Beschwerdeführenden hierfür solidarisch und intern zu gleichen Teilen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_495/2024 und 7B_496/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger