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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_608/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2023 (UE220163-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichten A.________ und B.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen C.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Anmassung der Berufsbezeichnung, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen sowie wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren ein und konstituierten sich gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger. 
Am 13. Mai 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ und B.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung wegen der beanzeigten Delikte zu eröffnen und durchzuführen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweis[en]).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er verfüge gegenüber C.________ über einen Pfändungsverlustschein vom 16. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 693'111.80. Durch die vom Schuldner mutmasslich begangenen Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen nach Art. 163 f. StGB entziehe dieser sein Vermögen beharrlich dem Zugriff des Beschwerdeführers, indem er keinen Wohnsitz in der Schweiz begründe, obwohl er sich in U.________ aufhalte. Mit dem angefochtenen Entscheid stütze die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Indem Letztere keine Strafuntersuchung einleite, sei es ihm (dem Beschwerdeführer) unmöglich, den Aufenthaltsort von C.________ ausfindig zu machen und seine Vermögenswerte beschlagnahmen zu lassen. Das gesamte Verhalten des Schuldners sei darauf ausgerichtet, sich dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und diesen Vermögenswerte vorzuenthalten. Er verheimliche seit Jahren seinen Wohnsitz und mache falsche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit. Da er in der Schweiz nirgendwo angemeldet sei und somit sein Einkommen in der Schweiz nicht versteuere, entziehe er sein Einkommen dem Zugriff der Gläubiger. Der angefochtene Entscheid habe daher Auswirkungen auf die Zivilforderungen der Beschwerdeführer, insbesondere auf deren Beurteilung und Vollstreckbarkeit.  
 
1.3. Mit dieser Begründung legt der Beschwerdeführer einzig die Auswirkungen des schuldnerischen Verhaltens auf seine bereits (vordeliktisch) bestehende Forderung aus dem Verlustschein dar, die als solche indessen gerade nicht geeignet ist, Gegenstand eines Adhäsionsverfahrens zu bilden. Der Beschwerdeführer müsste - was er nicht tut - vielmehr darlegen, inwiefern ihm aus der angezeigten Straftat selbst eine deliktische Forderung entstanden sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt in der behaupteten Verletzung von Art. 163 f. StGB keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR vor (BGE 141 III 527 E. 3).  
 
2.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig und es ist nicht auf sie einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier