Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA 3] 
9X.1/1999/bue 
 
          B U N D E S S T R A F G E R I C H T 
          *********************************** 
 
7. Juli 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wiprächtiger, Präsident des 
Bundesstrafgerichts, Bundesrichter Leu, Betschart, 
Féraud, Bianchi und Gerichtsschreiber Monn. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, vertreten durch den  
stellvertretenden Bundesanwalt Dr. Felix Bänziger, 
 
gegen 
 
Issac B e n t a l, geb. 10. Juli 1954, israelischer  
Staatsangehöriger, Arluzorov 61, Tel Aviv/Israel, 
Angehöriger des israelischen Geheimdienstes Mossad 
(wahre Personalien nicht bekannt), 
 
alias 
 
Jacob T r a c k,  
 
Angeklagter, vertreten durch Fürsprecher 
Ralph M. Zloczower, Effingerstrasse 4a, Bern, sowie 
Professor Dr. Stefan Trechsel, Rabbentalstrasse 65, Bern, 
 
betreffend 
   verbotene Handlungen für einen fremden Staat etc. 
      hat das B u n d e s s t r a f g e r i c h t 
         auf Grund der vom 3. bis 7. Juli 2000 
          im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne 
          durchgeführten Hauptverhandlung 
festgestellt :  
 
A.-  
Der israelische Staatsangehörige Issac Bental  
(dessen wahrer Name und dessen Personalien nicht bekannt 
sind) reiste am 26. Januar 1998 im Auftrag des israeli- 
schen Geheimdienstes Mossad unter dem Namen Jacob Track 
von Israel nach Bern. Geplant war eine Abhöraktion gegen 
den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau in einem Mehr- 
familienhaus an der Wabersackerstrasse 27 in Köniz wohn- 
haften und in der Schweiz eingebürgerten Libanesen 
Abdallah El-Zein, von dem angenommen wurde, er habe mit 
dem internationalen Terrorismus und insbesondere mit der 
"Hizbollah" zu tun; der Mossad wollte Informationen über 
die entsprechenden Aktivitäten des Abdallah El-Zein und 
seiner Verbündeten erhalten. Issac Bental war zusammen 
mit Dan Shifrin, Shely Ravlin und einem unbekannt ge- 
bliebenen "4. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz 
einreisten, beauftragt, die Oertlichkeiten zu rekognos- 
zieren und die Abhörinstallation vorzubereiten. 
 
       In der Nacht vom 27. auf den 28. Januar 1998 
nahm Issac Bental im Hotel Bahnhof-Süd in Bümpliz vom 
"4. Mann" ein speziell angefertigtes Gerät entgegen, mit 
dem gemessen werden konnte, ob ein Telefonanschluss 
aktiviert sei oder nicht. Zusammen mit Dan Shifrin und 
Shely Ravlin drang er mittels eines von Dan Shifrin 
mitgebrachten Nachschlüssels in das Haus an der Waber- 
sackerstrasse ein. Dort wurden die Wohnung und der 
Telefonanschluss des Abdallah El-Zein ausgekundschaftet 
und im Kellerraum Vorbereitungen getroffen, um später 
eine Holzlatte herstellen zu können, in welche die Ab- 
höranlage eingebaut werden sollte. 
 
       Nachdem Issac Bental vermutlich am 29. Januar 
1998 die Schweiz unter dem Namen Jacob Track wieder 
verlassen hatte, reiste er am 17. Februar 1998 unter 
dem Falschnamen Bental erneut von Tel Aviv via Wien 
nach Bern, um zusammen mit Dan Shifrin, Shely Ravlin, 
Ron Metzer, Daniela Tefler sowie einem unbekannten 
"6. Mann", die getrennt von ihm in die Schweiz reisten, 
die Abhöranlage an der Wabersackerstrasse zu montieren. 
Vor seiner Abreise in die Schweiz war ihm in einem Büro 
des Mossad in Israel der vom Mossad präparierte Holz- 
balken mit dem technischen Einbau gezeigt worden. 
 
       Am Nachmittag des 18. Februar 1998 kontrol- 
lierte Issac Bental zusammen mit Dan Shifrin und Shely 
Ravlin sowie in Anwesenheit von Ron Metzer und Daniela 
Tefler im Hotel Sternen in Köniz beim "6. Mann" die von 
diesem mitgebrachten Tatwerkzeuge und den präparierten 
Holzbalken. Kurz nach Mitternacht fuhren die Beteiligten 
- mit Ausnahme des "6. Mannes" - an den Tatort. 
 
       Dan Shifrin und Shely Ravlin öffneten dort mit 
einem Nachschlüssel die Haustüre. Sie betraten zusammen 
mit Issac Bental das Gebäude, begaben sich in den Kel- 
lerraum und installierten die Abhöranlage, während Ron 
Metzer und Daniela Tefler vor der Wabersackerstrasse 27 
in einem Auto für die Aussensicherung verantwortlich 
waren und mit der Gruppe im Keller in Funkkontakt stan- 
den. 
 
       Als die Abhöranlage bereits funktionsfähig war, 
aber noch bevor die Installationsarbeiten endgültig 
abgeschlossen werden konnten, nahm die Berner Kantons- 
polizei alle Beteiligten fest. Im Verlaufe des Morgens 
wurden Dan Shifrin, Shely Ravlin, Ron Metzer und Daniela 
Tefler wieder entlassen. Issac Bental blieb in Unter- 
suchungshaft. Nachdem der israelische Staat eine Kaution 
von drei Millionen Franken geleistet hatte, wurde Issac 
Bental am 25. April 1998 aus der Haft entlassen. Er 
reiste am selben Tag unter Aufsicht der schweizerischen 
Behörden aus der Schweiz aus. 
 
B.-  
Der Bundesrat beschloss am 1. April 1998 ge-  
stützt auf Art. 105 und 110 Abs. 2 BStP sowie Art. 302 
Ziff. 1, 340 Ziff. 1 al 7 und 344 Ziff. 1 StGB, die 
Ermächtigung zur Strafverfolgung des Issac Bental wegen 
verbotener Handlungen für einen fremden Staat, politi- 
schen Nachrichtendienstes und Nachrichtendienstes gegen 
fremde Staaten werde erteilt; das Verfahren betreffend 
alle in Frage stehenden strafbaren Handlungen werde auf 
eidgenössischer Ebene geführt; die (damalige) Bundes- 
anwältin werde beauftragt, beim eidgenössischen Unter- 
suchungsrichter gestützt auf Art. 108 BStP die Eröffnung 
der Voruntersuchung zu beantragen. 
 
       Gestützt darauf beantragte die damalige Bundes- 
anwältin am 15. April 1998 bei der eidgenössischen 
Untersuchungsrichterin, es sei in Bezug auf Issac Bental 
die eidgenössische Voruntersuchung betreffend alle ihm 
vorgeworfenen Delikte durchzuführen. 
 
       Am 22. April 1998 verfügte die eidgenössische 
Untersuchungsrichterin, es werde gegen Issac Bental eine 
Voruntersuchung gemäss Art. 108 ff. BStP eröffnet be- 
treffend verbotene Handlungen für einen fremden Staat 
(Art. 271 StGB), politischen Nachrichtendienst (Art. 272 
StGB), Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 301 
StGB) sowie weitere der kantonalen Gerichtsbarkeit un- 
terstehende Delikte. 
 
       Die Anklagekammer des Bundesgerichts erkannte 
am 1. Februar 1999, Abdallah El-Zein sei im vorliegenden 
Verfahren jedenfalls teilweise als Geschädigter im Sinne 
von Art. 34 BStP zu betrachten (8G.86/1998). 
 
C.-  
Gestützt auf den Schlussbericht der eidgenössi-  
schen Untersuchungsrichterin erhob die Bundesanwalt- 
schaft am 13. September 1999 Anklage gegen Issac Bental 
alias Jacob Track wegen verbotener Handlungen für einen 
fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, poli- 
tischen Nachrichtendienstes gemäss Art. 272 Ziff. 1 
Abs. 1 StGB, versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder 
Gespräche gemäss Art. 179bis Abs. 1 in Verbindung mit 
Art. 21 StGB sowie wiederholten Gebrauchs verfälschter 
ausländischer Ausweise gemäss Art. 252 in Verbindung mit 
Art. 255 StGB
 
       In Anwendung von Art. 128 ff. BStP liess die 
Anklagekammer des Bundesgerichts die Anklage mit Be- 
schluss vom 4. November 1999 zu. 
 
D.-  
Die Bundesanwaltschaft teilte der eidgenössi-  
schen Untersuchungsrichterin mit Schreiben vom 16. Sep- 
tember 1999 in Anwendung von Art. 120 Abs. 1 BStP mit, 
sie trete von der Strafverfolgung bezüglich Nachrichten- 
dienst gegen fremde Staaten, Hausfriedensbruch, Ehrver- 
letzung (im Zusammenhang mit einer protokollarischen 
Aussage des Angeklagten) und Sachbeschädigung zurück. 
 
       Die eidgenössische Untersuchungsrichterin ver- 
fügte am 30. Mai 2000, die Voruntersuchung werde betref- 
fend Nachrichtendienst gegen fremde Staaten, Hausfrie- 
densbruch, Ehrverletzung und Sachbeschädigung einge- 
stellt. 
 
E.-  
Am 18. Mai 2000 liess Fürsprecher R.M. Zloczo-  
wer namens des Angeklagten Issac Bental dem Bundesstraf- 
gericht eine Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und 
dem Geschädigten Abdallah El-Zein zugehen. Sie hat fol- 
genden Wortlaut: 
 
       1. Herr El-Zein zieht den Strafantrag wegen 
versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche zu- 
rück. 
 
       2. Die Gerichtskosten bezahlt Herr Bental. 
 
       3. Ueber die aussergerichtliche Erledigung ver- 
einbaren die Parteien Stillschweigen. 
 
       Ebenfalls am 18. Mai 2000 bestätigte Für- 
sprecherin Eva Saluz im Namen von Abdallah El-Zein, dass 
der Strafantrag wegen versuchten Abhörens und Aufnehmens 
fremder Gespräche zurückgezogen werde. Fürsprecherin Eva 
Saluz teilte weiter mit, die Parteien hätten zudem be- 
züglich des Zivilpunktes ebenfalls eine aussergericht- 
liche Einigung getroffen; über deren Inhalt sei Still- 
schweigen vereinbart worden; damit sei auch der Zivil- 
punkt erledigt, und Abdallah El-Zein werde nicht mehr 
als Geschädigter am Bundesstrafprozess teilnehmen. 
 
F.-  
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht  
fand vom 3. bis zum 7. Juli 2000 statt. 
 
       a) Der  Bundesanwalt stellt folgende Anträge:  
 
       "1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen 
wegen 
 
       - verbotener Handlungen für einen fremden Staat 
im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB in der Form des 
schweren Falles 
 
       - politischen Nachrichtendienstes im Sinne von 
Art. 272 Ziff. 1 StGB und 
 
       - Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 
StGB, 
 
       - eventuell zusätzlich Widerhandlung gegen das 
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- 
länder im Sinne von dessen Art. 23 Abs. 1. 
 
       2. Er sei mit einer Zuchthausstrafe von fünf- 
zehn Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen Unter- 
suchungshaft, und einer Busse von 5'000 Franken zu 
bestrafen. 
 
       3. Er sei für zehn Jahre des Landes zu verwei- 
sen. 
 
       4. Die auf der Liste "A" aufgeführten Gegen- 
stände seien einzuziehen und diejenigen auf der Liste 
"B" zu archivieren; die übrigen beschlagnahmten Gegen- 
stände gemäss Liste "C" seien dem Angeklagten zuhanden 
der Berechtigten auszuhändigen. 
 
       5. Der Angeklagte habe die gesamten Verfahrens- 
kosten, darunter die Auslagen der Bundesanwaltschaft und 
der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin, zu bezah- 
len." 
 
       b) Fürsprecher  Zloczower stellt namens des  
Angeklagten Issac Bental folgende Anträge: 
 
       "1. Das Verfahren gegen Issac Bental wegen 
versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche sei  
infolge Rückzugs des Strafantrags einzustellen. Die in 
diesem Zusammenhang entstandenen Verfahrenskosten seien 
dem Angeklagten aufzuerlegen. 
 
       2. Es sei weiter Issac Bental 
 
freizusprechen  
 
       von den Anschuldigungen  verbotener Handlungen  
für einen fremden Staat, des  politischen Nachrichten -  
dienstes und des  wiederholten Gebrauchs verfälschter  
ausländischer Ausweise, unter Zuerkennung einer angemes-  
senen Entschädigung und unter Auferlegung der Verfah- 
renskosten an den Bund. 
 
       3. Die gemäss Anklageschrift sichergestellten 
Gegenstände seien einzuziehen und in Anwendung von 
Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten, soweit sie nicht dem 
Angeklagten zurückgegeben werden. 
 
       4. Es sei in Anwendung von Art. 57 BStP die 
Freigabe der geleisteten Sicherheit von CHF 3 Mio. 
zuzüglich Zinsen zu verfügen." 
 
Das Bundesstrafgericht hat erwogen  
:  
 
I. 
 
1.-  
"Issac Bental" (dessen wahrer Name und dessen  
Personalien nicht bekannt sind) wurde am 25. April 1998 
aus der Untersuchungshaft entlassen und reiste am selben 
Tag aus der Schweiz aus. Die israelischen Behörden 
sicherten zu, er werde für die Verhandlung vor Bundes- 
strafgericht wieder in die Schweiz kommen. Vor Gericht 
steht eine Person, die eigens für den Prozess in die 
Schweiz eingereist ist und behauptet, mit derjenigen 
Person identisch zu sein, die sich 1998 als "Issac 
Bental" in Untersuchungshaft befand. Die Person hat 
ihren richtigen Namen und ihre wahren Personalien auch 
an der Verhandlung, als sie vom Präsidenten danach ge- 
fragt wurde, nicht preisgegeben. 
 
       Strafbar ist, wer in den anerkannten Formen von 
Täterschaft und Teilnahme eine Tat begangen hat, die das 
Gesetz mit Strafe bedroht. Verurteilt werden kann aus- 
schliesslich diejenige Person, welche die Tat, die ihr 
vorgeworfen wird,  selber begangen hat. Derjenige, der  
die Tat - derer er angeklagt ist - begangen haben soll, 
muss mit demjenigen, der vor Gericht gestellt wird, 
identisch sein. 
 
       Zur Frage, ob die als "Issac Bental" vor Bun- 
desstrafgericht stehende Person mit derjenigen Person 
identisch ist, die die im vorliegenden Verfahren zu 
beurteilenden Straftaten begangen haben soll, haben in 
der Hauptverhandlung drei Zeugen ausgesagt. Max Sturzen- 
egger, der als Kommissär der Bundespolizei bei den Er- 
mittlungen und bei Transporten des Angeschuldigten dabei 
war, hat bekräftigt, es handle sich "ohne Zweifel" um 
dieselbe Person. Christian Scholer, der bei der Bundes- 
polizei an mindestens zwölf Einvernahmen mitgewirkt hat, 
bestätigte ebenfalls "eindeutig", die Personen seien 
identisch. Schliesslich wurde "Issac Bental" auch vom 
Polizeibeamten Rudolf Leuenberger, der bei der Verhaf- 
tung des Angeschuldigten dabei war, erkannt. 
 
       Nachdem drei Polizeibeamte, die in derartigen 
Belangen erfahren sind, "Issac Bental" mit Bestimmtheit 
erkannt haben, steht die Identität der vor Gericht ste- 
henden Person mit derjenigen, der die angeklagten Straf- 
taten zur Last gelegt werden, fest. Weiterer Beweismass- 
nahmen zu dieser Frage bedarf es nicht. 
 
2.-  
Im Verfahren vor Bundesstrafgericht werden die  
Urkunden, die für den Entscheid wesentlich sind, verle- 
sen (Art. 164 Abs. 1 BStP). Die Parteien können auf das 
Verlesen von Beweisurkunden verzichten (  Franz Stämpfli,  
Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 
15. Juni 1934, Bern 1935, Art. 164 N 1 mit Hinweisen). 
 
       Die Verteidigung beantragte an der Verhandlung, 
es seien die gesamten Akten der Voruntersuchung zu den 
Akten des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen und es 
sei auf deren Verlesen zu verzichten. Der Bundesanwalt 
schloss sich diesem Antrag unter der Voraussetzung an, 
dass darunter nicht nur die Akten der Untersuchungs- 
richterin, sondern die gesamten Akten zu verstehen 
seien. Die Verteidigung widersetzte sich dieser Präzi- 
sierung nicht. 
 
       Das Gericht beschloss, sämtliche Akten, die 
vorlägen, würden zur Kenntnis genommen und auf deren 
Verlesen werde verzichtet. 
 
3.-  
Erhebt der Bundesanwalt im Laufe der Hauptver-  
handlung noch wegen einer anderen Tat des Angeklagten 
Anklage, so kann das Bundesstrafgericht mit Zustimmung 
des Angeklagten zugleich auch diese Tat beurteilen, wenn 
es zuständig ist (Art. 165 BStP). 
 
       In der Anklageschrift wird dem Angeklagten 
unter anderem vorgeworfen, er sei insgesamt dreimal mit 
zwei mit unwahren (falschen) Angaben versehenen israeli- 
schen Pässen in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist 
(Anklageschrift S. 6). In der Hauptverhandlung gab der 
Angeklagte zu Protokoll, er habe die Pässe überdies 
insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet. Der 
Bundesanwalt hat die Anklage in Bezug auf diesen Sach- 
verhalt an der Hauptverhandlung ergänzt (schriftliche 
"Ausdehnung der Anklage" vom 4. Juli 2000). Die Ver- 
teidigung war damit einverstanden. 
 
4.-  
Ueberzeugt sich der Bundesanwalt im Laufe der  
Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen 
darstellt, als er angenommen hatte, so kann er die An- 
klage berichtigen. Das Gericht gibt den anderen Parteien 
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Es setzt die Verhand- 
lungen von Amtes wegen oder auf Antrag aus, wenn die 
Anklage oder die Verteidigung nach seinem Ermessen eine 
weitere Vorbereitung erfordert (Art. 166 BStP). 
 
       Der Bundesanwalt erklärte an der Hauptverhand- 
lung und zwei Tage vor den Plädoyers, die Anklage erwäh- 
ne das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung 
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) nicht; 
der Bundesanwalt werde diesen Aspekt des Falles im Plä- 
doyer eventualiter vorbringen und erwähne dies frühzei- 
tig, damit die Verteidigung genügend Zeit habe, sich 
darauf vorzubereiten. Die Verteidigung nahm davon Kennt- 
nis und erklärte, genügend Zeit für die entsprechende 
Vorbereitung des Plädoyers zu haben. Unter diesen Um- 
ständen musste die Verhandlung wegen dieses Punktes 
nicht ausgesetzt werden. 
 
II. 
 
5.-  
Wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch,  
ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem 
Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt, 
wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft 
(Art. 179bis Abs. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er 
mit der Ausführung des Vergehens begonnen hat, die 
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, so kann er milder 
bestraft werden (Art. 21 Abs. 1 StGB). Der Bundesanwalt 
hat unter anderem wegen dieser Straftat Anklage erhoben. 
 
       Die Tat ist nur auf Antrag des Geschädigten 
strafbar. Abdallah El-Zein hat den Strafantrag, den er 
ursprünglich gestellt hatte, nach der Anklageerhebung, 
aber noch vor Durchführung der Hauptverhandlung zurück- 
gezogen (Eingabe seiner Vertreterin vom 18. Mai 2000). 
 
       Die Beurteilung des Sachverhaltes ist bei die- 
ser Sachlage aus prozessrechtlichen Gründen unzulässig, 
weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 168 Abs. 2 
BStP in diesem Punkt einzustellen ist. Eine Ausscheidung 
der diesen Anklagevorwurf betreffenden Kosten ist schon 
deshalb nicht notwendig, weil der Angeklagte gemäss der 
von ihm mit Abdallah El-Zein getroffenen Vereinbarung 
vom 15. Mai 2000 die daraus entstandenen Gerichtskosten 
bezahlt (Schreiben der Verteidigung des Angeklagten vom 
18. Mai 2000). 
 
III. 
 
6.-  
a) Wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli-  
gung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die 
einer Behörde oder einem Beamten zukommen, wer solche 
Handlungen für eine ausländische Partei oder eine andere 
Organisation des Auslandes vornimmt, wer solchen Hand- 
lungen Vorschub leistet, wird mit Gefängnis, in schweren 
Fällen mit Zuchthaus bestraft (Art. 271 Ziff. 1 StGB). 
 
       Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt als 
schwerer Fall (Plädoyer S. 13 und 53) vorgeworfen, er 
habe als Mitarbeiter des israelischen Geheimdienstes 
Mossad und in dessen Auftrag auf schweizerischem Gebiet 
ohne Bewilligung für den Staat Israel durch die Instal- 
lation einer Anlage zwecks Abhörung eines Telefon- 
anschlusses Handlungen, d.h. eine Zwangsmassnahme, 
vorgenommen, die einer schweizerischen Behörde oder 
einem schweizerischen Beamten zugekommen wären (Anklage- 
schrift S. 2). 
 
       Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der 
Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die 
rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten 
und beantragt einen Freispruch. 
 
       b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass 
der Angeklagte auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilli- 
gung für einen fremden Staat eine Anlage, die der Ab- 
hörung eines Telefonanschlusses dienen sollte, instal- 
liert und damit "Handlungen" im Sinne von Art. 271 StGB 
vorgenommen hat (Plädoyer Prof. Trechsel S. 1). 
 
       Die Verteidigung macht geltend, es habe sich 
dabei nicht um Handlungen gehandelt, die - wie das Ge- 
setz es verlangt - "einer Behörde oder einem Beamten 
zukommen". Zu beurteilen sei eine "Nacht- und Nebel- 
aktion", mit der ohne den geringsten Anschein von 
Amtlichkeit eine fremde Telefonleitung angezapft werden 
sollte. Dies erfülle den Tatbestand nicht, denn nur 
dann, wenn jemand sich anmasse, in der Schweiz mit 
staatlicher (aber ausländischer) Autorität zu handeln, 
und sich auf diese Amtsgewalt berufe, verletze er die 
durch Art. 271 StGB geschützte schweizerische Gebiets- 
hoheit. Der Angeklagte habe demgegenüber nicht wie ein 
Behördenmitglied oder ein Beamter gehandelt, sondern 
"wie ein kleiner Krimineller" (Plädoyer Prof. Trechsel 
S. 2 - 5). 
 
       Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine einer 
Behörde oder einem Beamten zukommende Handlung im Sinne 
von Art. 271 StGB jede Handlung, die für sich betrach- 
tet, d.h. nach ihrem Wesen und Zweck, sich als Amts- 
tätigkeit charakterisiert; entscheidend ist, ob sie 
ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt (BGE 114 IV 
126 E. 2b mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass 
derjenige, der die Handlung ausführt, Zwang ausüben kann 
(BGE 114 IV 126 E. 2d). Beispielsweise sind Beweis- 
erhebungen durch die mündliche Befragung von Augen- bzw. 
Ohrenzeugen nach schweizerischem Recht und schweizeri- 
scher Rechtsauffassung dem Richter, einer Untersuchungs- 
oder Anklagebehörde vorbehalten; solchen Einvernahmen 
für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens kommt 
ihrer Natur nach amtlicher Charakter zu (BGE 114 IV 126 
E. 2c). 
 
       Dasselbe gilt für die Ueberwachung des Telefon- 
verkehrs. Eine solche Telefonüberwachung kann z.B. ge- 
mäss dem Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege 
(BStP) durch den eidgenössischen Untersuchungsrichter 
angeordnet und in der Folge durch den Präsidenten der 
Anklagekammer des Bundesgerichts bewilligt werden 
(Art. 66 - 66quinquies BStP; vgl. auch Art. 400bis  
StGB). Das Verfahren ist gegenüber dem Betroffenen 
geheim (Art. 66quater Abs. 1 BStP), und die Ueber- 
wachung wird ihm erst nach deren Abschluss eröffnet 
(Art. 66quinquies Abs. 1 BStP). Der besondere Charakter 
solcher technischer Ueberwachungsmassnahmen und der 
Unterschied zu anderen Eingriffen in die Freiheitsrechte 
der Betroffenen liegt darin, "dass hier heimlich in die 
Privatsphäre hineingehorcht wird" (  Niklaus Schmid, Die  
nachträgliche Mitteilung von technischen Ueberwachungs- 
massnahmen im Strafprozess, insbesondere bei der Ueber- 
wachung des Telefonverkehrs, SJZ 82/1986, S. 37). Bei 
der Telefonüberwachung handelt es sich um eine staatlich 
angeordnete und an gewisse Voraussetzungen gebundene 
geheime Aktion, die dem Betroffenen, um ihren Zweck 
nicht von vornherein zu vereiteln, erst nach ihrem 
Abschluss zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Einwand 
der Verteidigung, der Angeklagte habe sich nicht "auf 
die Amtsgewalt berufen", verkennt, dass die Telefon- 
überwachung grundsätzlich geheim durchgeführt wird. 
 
       Der Angeklagte ist ein Mitarbeiter des israeli- 
schen Geheimdienstes und wurde von diesem beauftragt, in 
der Schweiz bei einer Privatperson eine Anlage zu mon- 
tieren, die es ermöglicht, die Gespräche der Privatper- 
son abzuhören und den israelischen Geheimdienst darüber 
zu informieren. Zu beurteilen ist somit eine "amtliche" 
- und nicht etwa eine private - Telefonabhöraktion. In- 
soweit geht der Hinweis der Verteidigung auf den "Pri- 
vaten", der sich "dieses Recht herausnimmt" (Plädoyer 
Prof. Trechsel S. 3), an der Sache vorbei. 
 
       Die Verteidigung beruft sich auf ein Urteil des 
Militärkassationsgerichtes vom 2. Mai 1944 (vgl. RStrS 
1944 Nr. 178). Dieser Entscheid betraf Erkundigungen, 
die zwar Gegenstand einer Amtshandlungen sein können 
(wie z.B. das blosse "Ausspähen" einer Person durch die 
Polizei), die aber "auch jedem Privaten erlaubt (sind), 
der bloss aus Neugier, zum Zwecke der Erstattung einer 
Anzeige oder aus ähnlichen Beweggründen... handelt". 
Das Militärkassationsgericht kam zu Recht zum Schluss, 
solche - grundsätzlich erlaubte - Handlungen stellten 
gegebenenfalls politischen Nachrichtendienst dar, seien 
aber keine verbotenen Handlungen für einen fremden 
Staat. Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um 
"Erkundigungen", die über das grundsätzlich erlaubte 
"Ausspähen" hinausgehen und die nur der zuständigen 
schweizerischen Behörde oder dem zuständigen schweizeri- 
schen Beamten zukommen. 
       Ob im vorliegenden Fall schliesslich die Vor- 
aussetzungen einer amtlichen Telefonüberwachung gegeben 
gewesen wären und auch die schweizerischen Behörden bei 
Kenntnis der Angelegenheit eine solche angeordnet hät- 
ten, muss nicht geprüft werden, denn entscheidend ist, 
wie der Bundesanwalt zu Recht ausführt (Plädoyer S. 5), 
dass der ganze Bereich der Telefonüberwachung in der 
Schweiz den Behörden vorbehalten ist. 
 
       Der Angeklagte masste sich eine Tätigkeit an, 
die ihrer Natur nach amtlichen Charakter trägt, und ist 
deshalb im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB schuldig zu 
sprechen. 
 
       c) Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte 
sei wegen eines schweren Falles zu verurteilen. Bei 
einem schweren Fall verschiebt sich der obere Strafrah- 
men von drei Jahren Gefängnis (Art. 36 StGB) auf zwanzig 
Jahre Zuchthaus (Art. 35 StGB). Der schwere Fall darf 
deshalb nur mit Zurückhaltung bejaht werden (BGE 117 IV 
314 E. 2d/aa und bb;  Martin Schubarth, Qualifizierter  
Tatbestand und Strafzumessung in der neueren Rechtspre- 
chung des Bundesgerichts, BJM 1992, S. 59). Vorliegend 
geht es objektiv zwar um eine schwerwiegende Souveräni- 
tätsverletzung, aber es muss beim Angeklagten, der nur 
ein ausführendes Organ höherer Stellen war, kein 
Schuldspruch wegen eines schweren Falles erfolgen. 
 
7.-  
a) Wer im Interesse eines fremden Staates oder  
einer ausländischen Partei oder einer anderen Organisa- 
tion des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer 
Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen 
Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst 
einrichtet, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen 
Vorschub leistet, wird mit Gefängnis bestraft (Art. 272 
Ziff. 1 StGB). 
 
       Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vorgewor- 
fen, er habe im Interesse des Staates Israel zum Nach- 
teil von schweizerischen Angehörigen und Einwohnern 
mittels Montage einer Tarneinrichtung samt Abhöranlage 
einen politischen Nachrichtendienst eingerichtet und 
dadurch die schweizerische Gebietshoheit verletzt (An- 
klageschrift S. 4). 
 
       Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der 
Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die 
rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten 
und beantragt einen Freispruch. 
 
       b) Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen den 
Art. 271 und 272 StGB Konkurrenz besteht, weil Art. 271 
StGB "den verpönten Gehalt der Handlung nicht abgilt" 
Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-  
kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 271 N 12). Beide 
Bestimmungen schützen als Staatsschutzdelikte zwar in 
erster Linie die schweizerische Gebietshoheit bzw. die 
Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. Durch 
Art. 272 StGB, der ein Handeln "zum Nachteil der Schweiz 
oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen" 
verlangt, werden jedoch überdies Einzelpersonen ge- 
schützt. Im vorliegenden Fall handelte der Angeklagte 
zum Nachteil solcher Einzelpersonen. 
 
       c) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, als 
der Angeklagte im Interesse eines fremden Staates zum 
Nachteil eines Angehörigen und Einwohners der Schweiz 
handelte. Ebenfalls unbestritten ist, dass es um das Be- 
schaffen von Nachrichten ging, die nicht allgemein be- 
kannt sind (Plädoyer Prof. Trechsel S. 6). 
       Politischen Nachrichtendienst betreibt unter 
anderem, wer "politische" Nachrichten (dazu unten 
lit. d) auskundschaftet, wer sie weitergibt oder wer die 
Voraussetzungen schafft, dass solche Nachrichten ausge- 
kundschaftet und weitergegeben werden können (vgl.  Jörg  
Rehberg, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,  
2. Aufl., Zürich 1996, S. 228 f.). Zur Erfüllung des 
Tatbestandes genügt eine einzelne Handlung jedenfalls 
dann, wenn sie sich auf eine organisierte Nachrichten- 
tätigkeit bezieht (  Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 272  
mit Hinweisen). 
 
       Die Täter im vorliegenden Fall haben - als 
Mitarbeiter des Mossad, also einer grossen Organisation 
- eine Abhöranlage eingerichtet, die nach der Aussage 
des Zeugen Viktor Rüfenacht "recht raffiniert" war und 
es ermöglichen sollte, die Telefongespräche einer Person 
zu bespitzeln und den israelischen Behörden zugänglich 
zu machen. Ihr Verhalten ist ohne weiteres als nach- 
richtendienstliche Tätigkeit - und zwar als vollendete, 
nicht etwa bloss versuchte (vgl.  Rehberg, a.a.O.,  
S. 229) - einzustufen. 
 
       d) Die Verteidigung macht geltend, es sei den 
Tätern nicht um "politische" Nachrichten gegangen. In- 
formationen über Einzelpersonen könnten dann einen poli- 
tischen Inhalt haben, wenn es um die politische Einstel- 
lung dieser Leute gehe. Im vorliegenden Fall sei es 
nicht die politische Einstellung Abdallah El-Zeins gewe- 
sen, die das Interesse des Mossad geweckt habe. Das Ziel 
der Aktion habe darin gelegen, Auskünfte über die Pla- 
nung von Attentaten zu gewinnen. Beim Terrorismus aber 
"hört die Politik auf, wenn man diesem Begriff überhaupt 
noch Konturen lassen will" (Plädoyer Prof. Trechsel 
S. 6/7). 
 
       Die Verteidigung verweist zur Begründung ihrer 
Auffassung auf das Bundesgesetz über internationale 
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 
351.1). In Art. 3 Abs. 1 IRSG wird unter anderem festge- 
halten, dass einem Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland 
nicht entsprochen wird, "wenn Gegenstand des Verfahrens 
eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vor- 
wiegend politischen Charakter hat"; Abs. 2 desselben 
Artikels bestimmt, dass die "Einrede des politischen 
Charakters" unter anderem dann "keinesfalls berücksich- 
tigt" wird, wenn die Tat "besonders verwerflich er- 
scheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung 
Freiheit, Leib oder Leben von Menschen in Gefahr brachte 
oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung von 
Flugzeugen, Geiselnahme oder Benützung von Massenver- 
nichtungsmitteln" (lit. b). In Art. 3 Abs. 2 IRSG ist 
also geregelt, unter welchen Umständen es in einem 
Rechtshilfeverfahren von vornherein ausgeschlossen ist, 
sich darauf zu berufen, dass die Taten, derentwegen die 
Rechtshilfe verlangt wird, einen politischen Charakter 
hätten. Dies hat mit der Frage, ob eine Nachricht, die 
für einen anderen Staat beschafft wird, einen politi- 
schen Inhalt gemäss Art. 272 StGB hat, nichts zu tun. 
 
       Was eine Nachricht politischen Inhalts ist, 
richtet sich nach der Auffassung des Empfängers (BGE 
80 IV 71 E. 4a S. 84). Von vornherein davon ausgeschlos- 
sen sind nur Meldungen, die - und dies kann im Einzel- 
fall schwer zu beurteilen sein - rein private Angelegen- 
heiten betreffen (vgl.  Ernst Lohner, Der verbotene Nach-  
richtendienst, ZStrR 83/1967 S. 33). Praktisch besonders 
bedeutsam ist das Beschaffen von Informationen über Ein- 
zelpersonen, und gerade in diesem Bereich ist der Rahmen 
des Begriffs "politisch" weit gezogen worden (  Lohner,  
a.a.O.;  Trechsel, a.a.O., Art. 272 N 5 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht erkannte z.B. 1948, die Mitteilung, 
ein Deutscher und drei Franzosen aus dem Maquis pflegten 
einen bestimmten Minister zu besuchen, habe dem deut- 
schen Nachrichtendienst erlaubt, Schlüsse auf die poli- 
tische Tätigkeit dieser Personen zu ziehen, und sei 
deshalb politischen Inhalts (BGE 74 IV 199 S. 201 f.); 
anzumerken ist, dass der Maquis für die Deutschen eine 
"terroristische Organisation" war. 
 
       Für die Israeli ist es offensichtlich von Be- 
deutung zu wissen, ob eine Person, die Bürger eines 
anderen Staates ist oder sich dort aufhält, mit einer 
terroristischen Organisation sympathisiert, eventuell 
deren Mitglied ist oder sogar als deren Sympathisantin 
oder deren Mitglied terroristische Aktivitäten gegen 
Israel oder dessen Bürger plant oder vorbereitet. Dass 
derartige Informationen politischen Charakter haben, 
steht ausser Frage. 
 
       Der Angeklagte ist des politischen 
Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB 
schuldig zu sprechen. 
 
8.-  
a) aa) Wer in der Absicht, sich oder einem  
anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, 
Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine 
Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht, oder echte, 
nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täu- 
schung missbraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse 
bestraft (Art. 252 StGB). Diese Strafbestimmung findet 
auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes (Art. 255 StGB). 
 
       Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere 
herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wis- 
sentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich 
echte, aber ihm nicht zustehende Ausweispapiere verwen- 
det, wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Ge- 
brauch überlässt, wer rechtswidrig das Land betritt oder 
darin verweilt, wer im In- oder Ausland die rechtswidri- 
ge Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen 
im Land erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten (gegebenenfalls zuzüglich 
oder nur mit einer Busse) bestraft (Art. 23 Abs. 1 
ANAG). 
 
       bb) Dem Angeklagten wird vom Bundesanwalt vor- 
geworfen, er habe in der Absicht, sich das Fortkommen zu 
erleichtern, wiederholt verfälschte Ausweisschriften 
(israelische Pässe) lautend auf Jacob Track und Issac 
Bental zur Täuschung in der Schweiz gebraucht (Anklage- 
schrift S. 5). 
 
       Er sei insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren 
(falschen) Angaben versehenen israelischen Pässen in die 
Schweiz ein- bzw. aus ihr ausgereist. Zudem habe er den 
auf "Jacob Track" lautenden Pass am 26. Januar 1998 (a) 
gegenüber dem Personal einer unbekannt gebliebenen Fir- 
ma, angeblich im oder beim Flughafen Zürich, bei der 
Anmietung eines Fahrzeugs sowie (b) gegenüber dem Perso- 
nal des Hotels Ambassador in Bern bei der Einschreibung 
als Hotelgast zur Täuschung über seine Identität ge- 
braucht. Weiter habe er den auf "Issac Bental" lautenden 
Pass am 17. Februar 1998 (a) gegenüber dem Personal der 
Firma AVIS in Kloten-Flughafen bei der Anmietung eines 
Opel Vectra sowie (b) gegenüber dem Personal des Hotels 
Bahnhof-Süd in Bümpliz zur Täuschung über seine Identi- 
tät gebraucht. Denselben auf "Issac Bental" lautenden 
Pass habe er schliesslich am frühen Morgen des 19. Feb- 
ruar 1998 in der Liegenschaft Wabersackerstrasse 27 in 
Köniz gegenüber der Berner Kantonspolizei zur Täuschung 
über seine Identität gebraucht (Ausdehnung der Anklage 
vom 4. Juli 2000 S. 2/3). 
       cc) Der Angeklagte hat den Sachverhalt an der 
Hauptverhandlung eingestanden. Er lässt indessen die 
rechtliche Würdigung durch den Bundesanwalt bestreiten 
und beantragt einen Freispruch. 
 
       b) Es besteht insoweit Einigkeit darüber, dass 
der Angeklagte insgesamt dreimal mit zwei mit unwahren 
(falschen) Angaben versehenen israelischen Ausweis- 
schriften im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit 
Art. 255 StGB in die Schweiz ein- bzw. aus ihr ausge- 
reist ist und dass er die Ausweisschriften überdies 
insgesamt fünfmal innerhalb der Schweiz verwendet hat. 
Unter den Begriff der Ausweisschriften fallen Urkunden, 
welche die Identität einer Person bekräftigen, z.B. der 
Pass (  Trechsel, a.a.O., Art. 252 N 2).  
 
       c) Die vom Angeklagten verwendeten Pässe gaben 
zwar nicht seine wahre Identität wieder, aber es handel- 
te sich um echte Pässe, die mit dem unwahren Inhalt von 
den zuständigen israelischen Behörden ausgestellt worden 
sind. Da die Pässe echt waren, kann von vornherein nur 
Falschbeurkundung in Frage kommen (vgl. BGE 123 IV 61 
E. 5b S. 64). 
 
       Die Verteidigung rügt, der Bundesanwalt habe 
den Angeklagten wegen Gebrauchs "verfälschter" ausländi- 
scher Ausweise angeklagt. Eine "verfälschte" Urkunde 
aber sei nicht mehr echt, und nirgends in der Anklage- 
schrift werde auch nur behauptet, der Angeklagte habe 
Ausweise verwendet, die Gegenstand einer unerlaubten 
Veränderung gewesen seien (Plädoyer Prof. Trechsel 
S. 8/9). 
 
       Es trifft zu, dass die Anklageschrift in diesem 
Punkt nicht ganz glücklich formuliert ist. In der Ueber- 
schrift zu Anklageziffer 4 wird dem Angeklagten vor- 
geworfen, er habe sich des wiederholten Gebrauchs 
"verfälschter" ausländischer Ausweise schuldig gemacht 
(Anklageschrift S. 5). Bei der Darstellung des dem An- 
geklagten zur Last gelegten Sachverhalts schreibt der 
Bundesanwalt jedoch wörtlich: Der Angeklagte habe sich 
schuldig gemacht, "indem er... mit einem echten, mit 
unwahren (falschen) Angaben versehenen israelischen Pass 
-. lautend auf Jacob Track... in die Schweiz einreiste 
und diese... wiederum verliess... sowie... mit einem 
anderen echten, mit unwahren (falschen) Angaben versehe- 
nen israelischen Pass, lautend auf Issac Bental... in 
die Schweiz einreiste" (Anklageschrift S. 5/6; ebenso im 
Wesentlichen in der Ausdehnung der Anklage vom 4. Juli 
2000 S. 2). 
 
       Bei der Formulierung des angeklagten Sachver- 
haltes hat der Bundesanwalt die Tatbestandsvariante der 
Falschbeurkundung hinreichend erfasst. Der Angeklagte 
konnte genau erkennen, "welches historische Ereignis, 
welcher Lebensvorgang, welche Handlung... Gegenstand 
der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher 
strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden 
sei" (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355), und er konnte sich 
gegen den ihm gemachten Vorwurf verteidigen. Eine Ver- 
letzung des Akkusationsprinzips liegt nicht vor. 
 
       d) Die Verteidigung macht geltend, das StGB 
erfasse den ungewöhnlichen Fall nicht, dass jemand einen 
echten, durchaus für ihn bestimmten Ausweis benütze, der 
inhaltlich unrichtig sei (Plädoyer Prof. Trechsel S. 9). 
 
       Die Rechtsprechung hat erkannt, dass Art. 252 
StGB die Falschbeurkundung zwar nicht erwähnt, diese 
aber dennoch darunter fällt (BGE 70 IV 169 E. 2). Jeden- 
falls im Ergebnis erscheint diese Rechtsprechung als 
vernünftig (vgl.  Günter Stratenwerth, Schweizerisches  
Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemein- 
interessen, 4. Aufl., Bern 1995, § 37 N 5). 
 
       Der Angeklagte hat, indem er echte, aber in- 
haltlich unwahre Ausweisschriften zur Täuschung miss- 
brauchte, den Tatbestand von Art. 252 StGB in objektiver 
Hinsicht erfüllt. Daran ändert nichts, dass die Ausweis- 
schriften durch die zuständige Stelle in Israel aus- 
gestellt worden sind, denn entscheidend ist nur, dass 
die Ausweisschriften - was der Angeklagte wusste - 
inhaltlich unwahr waren. 
 
       e) Der subjektive Tatbestand erfordert neben 
dem Vorsatz, der ohne weiteres zu bejahen ist, die Ab- 
sicht, "sich oder einem anderen das Fortkommen zu er- 
leichtern". Das Fortkommen wird von der Rechtsprechung 
in einem weiten Sinn als "Verbesserung der persönlichen 
Lage" verstanden (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59). Das ent- 
spricht den romanischen Gesetzestexten, die den Ausdruck 
"dans le dessein d'améliorer la situation" bzw. "al fine 
di migliorare la situazione" verwenden. So handelt z.B. 
in der Absicht, sich "das Fortkommen zu erleichtern", 
wer Arztrezepte (die ebenfalls unter Art. 252 StGB fal- 
len) fälscht, um ein bestimmtes Medikament in der von 
ihm gewünschten Menge und über den von ihm selber be- 
stimmten Zeitraum ohne weiteres und insbesondere ohne 
Gang zum Arzt zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts vom 
26. Juni 1996). 
 
       Der Angeklagte verwendete die Pässe zweimal bei 
der Einreise in die Schweiz und einmal bei der Ausreise 
aus unserem Land, bei der Anmietung zweier Fahrzeuge und 
bei der Einschreibung in zwei Hotels. Der Gebrauch der 
Pässe setzte ihn in die Lage, in der Schweiz seiner 
Tätigkeit nachzugehen. Zudem verwendete er den einen der 
Pässe am Morgen des 19. Februar 1998 in der Liegenschaft 
Wabersackerstrasse 27 in Köniz gegenüber der Berner 
Kantonspolizei, um - wie der Bundesanwalt feststellt - 
"sich noch einmal durchschummeln zu können" (Plädoyer 
S. 23). Es ging ihm also darum, sich das Fortkommen zu 
erleichtern. 
 
       Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tat- 
bestand erfüllt und ist deshalb der Fälschung von Aus- 
weisen im Sinne von Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 
StGB schuldig zu sprechen. 
 
       f) Der Bundesanwalt beantragt, eventuell sei 
der Angeklagte zusätzlich der Widerhandlung gegen 
Art. 23 Abs. 1 ANAG schuldig zu sprechen. Diese Be- 
stimmung ist anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich 
aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (BGE 117 IV 
170). Dies trifft auf den Angeklagten nicht zu, der die 
Pässe bei der Anmietung von Fahrzeugen und der Ein- 
schreibung in Hotels und somit deshalb verwendet hat, um 
in der Schweiz seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Die 
Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften stand für ihn 
nicht im Vordergrund. Ein Schuldspruch wegen Widerhand- 
lung gegen Art. 23 ANAG fällt deshalb ausser Betracht. 
 
IV. 
 
9.-  
a) Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn  
der Angeklagte die Tatbestände erfüllt hätte, fehle es 
an einem Verschulden. Der Angeklagte sei von seinen 
Auftraggebern dahingehend orientiert worden, dass durch 
die Abhöraktion Nachrichten über die Planung terroristi- 
scher Anschläge eingeholt werden sollten. Von diesem 
"Faktum" sei der Angeklagte ausgegangen. Die Aktion habe 
der Abwendung einer Gefahr gedient, die "möglicherweise" 
eine unmittelbare gewesen sei. Die Gefährdung von Leib 
und Leben, die - angeblich - von Abdallah El-Zein und 
namentlich von der Hizbollah ausgegangen sei, sei in den 
Augen des Mossad und auch für den Angeklagten völlig 
real gewesen. Der Angeklagte habe sich "schlimmsten- 
falls" in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 StGB 
befunden, und es liege mindestens ein Putativnotstand 
vor. Damit fehle es an der Schuld und müsse ein Frei- 
spruch "auf der ganzen Linie" erfolgen (Plädoyer 
Prof. Trechsel S. 10/11). 
 
       b) Eine Tat bleibt straflos, wenn jemand sie 
begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, 
Ehre, Vermögen, aus einer unmittelbaren, nicht anders 
abwendbaren Gefahr zu erretten, und wenn die Gefahr vom 
Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach 
nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preis- 
zugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Tat, die 
jemand begeht, um das Gut eines anderen, namentlich 
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen, aus einer un- 
mittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu er- 
retten, ist ebenfalls straflos (Art. 34 Ziff. 2 Satz 1 
StGB). 
 
       Voraussetzung eines Notstands gemäss Art. 34 
StGB ist, dass die Gefahr eine  unmittelbare ist. Eine  
Gefahr ist dann unmittelbar, wenn sie aktuell und kon- 
kret ist (BGE 122 IV 1 E. 3a). Bei einer andauernden und 
permanenten Gefahr ist der Begriff der Unmittelbarkeit 
allerdings etwas weiter auszulegen (vgl. BGE 122 IV 1 
E. 3b). 
 
       Im vorliegenden Fall war eine aktuelle und 
konkrete Gefahr im Sinne von Art. 34 StGB nicht gegeben. 
Es ging dem Angeklagten um die Beschaffung von Informa- 
tionen darüber, ob Abdallah El-Zein  künftige Terrorakte  
plane. Die Aktion bezweckte,  frühzeitig Anzeichen für  
terroristische Anschläge gegen israelische und jüdische 
Personen und Einrichtungen zu erkennen, um sie zu ver- 
hindern (Eingabe der Verteidigung an das Bundesgericht 
vom 20. Januar 2000 S. 2). Man wollte "eine Antenne 
ausfahren", mit welcher Nachrichten über die  Planung   
terroristischer Anschläge eingeholt werden sollten 
(Plädoyer Prof. Trechsel S. 10). Der Bundesanwalt hat 
zutreffend ausgeführt, zwar könne von einer abstrakten 
Gefährdung israelischer Interessen gesprochen werden; 
eine unmittelbare Gefährdung, die anders als durch die 
Abhöraktion nicht abzuwenden gewesen wäre, sei jedoch 
nicht ersichtlich (Plädoyer S. 32). Einzuräumen ist, 
dass die allgemeine Gefahrenlage für Israel als erhöht 
bewertet werden darf. Dies ist im Zusammenhang mit dem 
Notstand gemäss Art. 34 StGB aber nicht ausschlaggebend; 
entscheidend ist einzig, wie die schweizerische Gesetz- 
gebung und die schweizerische Rechtsprechung die Un- 
mittelbarkeit im Sinne von Art. 34 StGB definieren. 
 
       Ist die Unmittelbarkeit der Gefahr zu ver- 
neinen, müssen die weiteren Voraussetzungen eines 
Notstandes im Sinne von Art. 34 StGB nicht geprüft 
werden. 
 
       c) Der vom Angeklagten geltend gemachte 
Putativnotstand liegt dann vor, wenn der Täter irr- 
tümlich annimmt, die Voraussetzungen eines Notstandes 
seien gegeben. Dann ist er gemäss Art. 19 StGB nach 
seiner Vorstellung zu beurteilen (vgl. BGE 122 IV 1 
E. 2b und dortige Hinweise; 125 IV 49 E. 2;  Günter  
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner  
Teil I: Die Straftat, 2. Aufl., Bern 1996, § 11 N 84 
ff.; vgl. auch  Joachim Hirsch, StGB, Leipziger Kommen-  
tar, 11. Aufl., Berlin 1994, § 35 N 74). 
 
       Entgegen der Auffassung des Angeklagten kann in 
seinem Fall von einem Putativnotstand nicht die Rede 
sein. Den Akten und den Aussagen des Angeklagten ist 
nirgends zu entnehmen, dass dieser die Absicht gehabt 
hätte, eine unmittelbare Gefahr abzuwehren. Dies aber 
wäre zur Annahme eines Putativnotstandes erforderlich. 
 
V. 
 
10.-  
a) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die  
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berück- 
sichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die 
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
 
       Der Angeklagte wird schuldig gesprochen der 
verbotenen Handlungen für einen fremden Staat im Sinne 
von Art. 271 Ziff. 1 StGB, des politischen Nachrichten- 
dienstes im Sinne von Art. 272 Ziff. 1 StGB sowie der 
Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB. Hat 
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere 
Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter 
gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu der Strafe der 
schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen; er 
kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe 
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen; dabei ist er an 
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Im 
vorliegenden Fall ist bei allen Tatbeständen, deren der 
Angeklagte sich schuldig gemacht hat, die Strafdrohung 
Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 36 
StGB). Bei der Fälschung von Ausweisen ist es zudem 
möglich, eine Busse auszusprechen. Da der Richter an das 
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist, liegt 
der obere Strafrahmen im vorliegenden Fall bei drei 
Jahren Gefängnis (die abweichende Feststellung in der 
Kurzbegründung des vorliegenden Entscheids ist ein Ver- 
sehen; vgl.  Trechsel, a.a.O., Art. 68 N 13Straten -  
werth, Allgemeiner Teil I, a.a.O., § 19 N 27Jörg Reh -  
berg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 6. Aufl.,  
Zürich 1994, S. 70 f.;  Hans Schultz, Einführung in den  
allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Bern 1982, 
S. 81;  Paul Logoz, Commentaire du Code Pénal Suisse,  
Partie Générale, 2. Aufl., Neuchâtel 1976, S. 369;  Vital  
Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl.,  
Zürich 1952, S. 203;  Thormann/von Overbeck, Schweizeri-  
sches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Zürich 1940, 
S. 223 f.). 
 
       Einen ersten Anhaltspunkt bei der 
Strafzumessung bildet der Antrag des Bundesanwalts, der 
eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von 
Fr. 5'000.-- als angemessen erachtet (allerdings unter 
der Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 271 
StGB). 
 
       Weiter ist auf einen anderen vom Bundesstraf- 
gericht am 5. November 1997 beurteilten Fall hinzuwei- 
sen. Die beiden damaligen Angeklagten wurden des poli- 
tischen Nachrichtendienstes sowie der Verletzung des 
Amtsgeheimnisses (bzw. der Beihilfe dazu) schuldig 
gesprochen und zu 18 bzw. 15 Monaten Gefängnis ver- 
urteilt. Dieses Strafmass wurde als angemessen erachtet, 
obwohl - im Gegensatz zum heute zu prüfenden Fall - 
mehrere Geschädigte erheblich gefährdet worden waren. 
 
       b) Wie bereits in E. I/1 ausgeführt, hat der 
Angeklagte seinen wahren Namen und seine Personalien 
auch vor Gericht nicht preisgegeben. Ueber sein Vorleben 
und seine persönlichen Verhältnisse ist fast nichts 
bekannt. Er ist in den Mossad eingetreten, weil er nach 
seinen Angaben in der Hauptverhandlung "seinem Land 
helfen" wollte; er hat ebenfalls nach seinen Angaben nie 
bei einer Aktion mitgewirkt, bei der Menschen verletzt 
oder gar getötet worden wären; er ist nach wie vor beim 
Mossad beschäftigt und befindet sich zurzeit in einer 
Weiterbildung zum Master of Business Administration. Er 
ist nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht 
vorbestraft, was von den israelischen Behörden bestätigt 
worden ist (Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom 
10. Juni 1998). 
 
       Dem Angeklagten ist ein beträchtliches Ver- 
schulden zur Last zu legen, auch wenn dem Unternehmen 
letztlich kein Erfolg beschieden war. Er hat zusammen 
mit den anderen Beteiligten und im Auftrag des israeli- 
schen Geheimdienstes Mossad die Gebietshoheit und die 
Souveränität der Schweiz in unverfrorener und nicht zu 
duldender Weise verletzt und die Voraussetzung für die 
Ausforschung eines Angehörigen der Schweiz zu schaffen 
versucht. Zusätzlich hat er zur Erreichung seines Zieles 
ein Urkundendelikt begangen. Der Angeklagte war ein 
echtes, vollwertiges Mitglied des Agententeams und nicht 
bloss eine untergeordnete Hilfskraft. Immerhin ist zu 
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in eine Be- 
fehlsstruktur eingebunden war, die ihm im vorliegenden 
Fall wohl wenig Entscheidungsfreiheit liess und die 
Ablehnung des Auftrages schwierig gemacht hätte. Weiter 
ist erheblich strafmindernd in Rechnung zu stellen, dass 
er glaubte, durch sein Vorgehen werde von seinem Heimat- 
staat Israel oder von dessen Einwohnern oder von anderen 
jüdischen Personen eine - wenn auch nicht unmittelbar 
drohende - Gefahr abgewendet. Schliesslich spricht für 
ihn, dass er vollumfänglich geständig ist. 
 
       In Berücksichtigung dieser Umstände ist eine 
Sanktion auszusprechen, die etwas unter dem Antrag des 
Bundesanwalts liegt. Angemessen erscheint eine Strafe 
von zwölf Monaten Gefängnis. Auf eine Busse kann ver- 
zichtet werden, weil der Angeklagte nicht aus finan- 
ziellen Motiven gehandelt hat. Die ausgestandene Unter- 
suchungshaft ist in Anwendung von Art. 69 StGB anzurech- 
nen. 
 
11.-  
a) Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der  
Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr 
als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter 
des Verurteilten erwarten lassen, er werde schon durch 
eine bedingte Strafe von weiteren Delikten abgehalten. 
Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige 
Verhalten des Täters anzustellen. In die Beurteilung 
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das 
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, 
die gültige Schlüsse über den Charakter des Täters und 
die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 
E. 2b). 
 
       b) Ueber den Angeklagten ist wenig bekannt. 
Zunächst ist - wie schon gesagt - darauf abzustellen, 
dass er nicht vorbestraft ist. Der israelische General- 
staatsanwalt hat zudem zugesichert, dass der Angeklagte 
in der Schweiz keine Pflichten für den Staat Israel mehr 
wahrnehmen wird (Schreiben vom 28. Juni 2000). Der Bun- 
desanwalt weist allerdings zu Recht darauf hin, dass 
jemandem nicht schon deshalb eine günstige Prognose 
gestellt werden kann, weil er verspricht, künftig  in der  
Schweiz nicht mehr straffällig zu werden (Plädoyer  
S. 51). Die Prognose muss das Verhalten in der Schweiz 
und im Ausland betreffen. Immerhin bildet sich der An- 
geklagte zurzeit weiter, und die neue Ausbildung lässt 
es als möglich erscheinen, dass er in Zukunft eher im 
administrativen Bereich eingesetzt werden wird. Ins- 
gesamt kann ihm insbesondere deshalb, weil er zum ersten 
Mal straffällig geworden ist, eine günstige Prognose 
gestellt und damit der bedingte Strafvollzug gewährt 
werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen 
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 
 
       In diesem Zusammenhang kann im Uebrigen ergän- 
zend darauf hingewiesen werden, dass in dem vom Bundes- 
strafgericht am 5. November 1997 beurteilten Fall von 
politischem Nachrichtendienst beiden Angeklagten (auch 
dem ausländischen) der bedingte Strafvollzug gewährt 
wurde. Selbst die damalige Bundesanwältin hatte einen 
entsprechenden Antrag gestellt. 
 
12.-  
a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter  
den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis ver- 
urteilt wird, für drei bis 15 Jahre aus dem Gebiet der 
Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe 
und Sicherungsmassnahme zugleich. Obwohl der zweite 
Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigen- 
schaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von 
Art. 63 StGB festgesetzt wird. Sie bemisst sich folglich 
unter diesem Gesichtswinkel nach dem Verschulden des 
Täters, nach seinen Beweggründen, dem Vorleben und 
seinen persönlichen Verhältnissen. Damit ist jedoch der 
Sicherungszweck der Landesverweisung nicht ausgeschal- 
tet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- 
und dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Zwischen der 
Dauer der Haupt- und jener der Nebenstrafe wird dabei in 
der Regel eine gewisse Uebereinstimmung bestehen (BGE 
123 IV 107 E. 1 und 3). 
 
       Der Angeklagte hat als Ausländer gegen die 
Hoheitsrechte und die Souveränität der Schweiz verstos- 
sen. Gerade diese Art von Delikten lässt die Anordnung 
einer Landesverweisung als unumgänglich erscheinen. 
       Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagte sei 
für zehn Jahre des Landes zu verweisen. Auch hier er- 
scheint eine Sanktion als angemessen, die unter dem 
Antrag des Bundesanwalts liegt. Zum Verschulden und den 
persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann auf das 
bei der Strafzumessung Gesagte verwiesen werden. Die 
Dauer der Landesverweisung ist auf fünf Jahre festzuset- 
zen. Damit ist dem Sicherungsbedürfnis der Schweiz hin- 
reichend Rechnung getragen. 
 
       b) Der bedingte Vollzug einer Nebenstrafe ist 
unter den gleichen Voraussetzungen, die bei einer Frei- 
heitsstrafe verlangt werden, möglich (Art. 41 Ziff. 1 
Abs. 1 StGB). 
 
       Im vorliegenden Fall ist der bedingte Vollzug 
der Landesverweisung zu verweigern, da der Angeklagte 
ausschliesslich zur Begehung der Straftaten in die 
Schweiz gekommen ist und keinerlei Beziehungen zu 
unserem Land hat. Er hat sich dem entsprechenden Antrag 
des Bundesanwalts denn auch nicht widersetzt. 
 
VI. 
 
13.-  
Der Bundesanwalt hat in Bezug auf die im Zu-  
sammenhang mit dem vorliegenden Fall beschlagnahmten 
Gegenstände und Beweismittel drei Listen erstellt. Liste 
A enthält die Gegenstände, die gemäss Art. 58 Abs. 1 
StGB eingezogen werden sollen (z.B. als Position 58 den 
Holzbalken mit der eingebauten Abhöranlage); Liste B 
umfasst die Gegenstände, die bei den Akten zu belassen 
seien (z.B. als Position 17 das Flugticket Tel Aviv 
- Wien - Zürich - Tel Aviv, das der Angeklagte bei 
seiner zweiten Einreise in die Schweiz verwendet hat); 
und Liste C nennt die Gegenstände, die an den Angeklag- 
ten zu Handen der Berechtigten herausgegeben werden 
sollen (z.B. als Position 47 eine Sonnenbrille und ein 
Brillenetui). 
 
       Die Verteidigung widersetzt sich der Einzie- 
hung nicht, beantragt aber, es sei für die eingezogenen 
Gegenstände gemäss Art. 58 Abs. 2 StGB die Vernichtung 
anzuordnen, denn es sei zu befürchten, dass "die 'recht 
raffinierte' Bastelarbeit... in falsche Hände geraten 
und dann wirklich illegal eingesetzt werden könnte" 
(Plädoyer Prof. Trechsel S. 11/12). 
 
       Für diese Befürchtung besteht kein Anlass. Die 
in Liste A aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt 
der Rechtskraft des Urteils (vgl. Art. 239 Abs. 1 BStP
dem Bundesanwalt übergeben, und dieser wird dafür sor- 
gen, dass Unberechtigte darauf keinen Zugriff haben. 
Folglich ist so zu entscheiden, wie der Bundesanwalt es 
beantragt hat. 
 
14.-  
a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des  
Verfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen (Art. 172 Abs. 1 
BStP). 
 
       b) Das israelische Finanzministerium ist damit 
einverstanden, dass die Kosten aus der vom israelischen 
Staat geleisteten Kaution bezogen werden (Bestätigung 
vom 23. April 1998). Nach Abzug dieser Kosten ist der 
Rest der Kaution dem Berechtigten herauszugeben. 
 
Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht  
e r k a n n t :  
 
1.-  
a) Issac Bental wird schuldig gesprochen  
 
       - der verbotenen Handlungen für einen fremden 
Staat im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB
 
       - des politischen Nachrichtendienstes im Sinne 
von Art. 272 Ziff. 1 StGB
 
       - der Fälschung von Ausweisen im Sinne von 
Art. 252 in Verbindung mit Art. 255 StGB
 
       b) Das Verfahren wegen versuchten Abhörens und 
Aufnehmens fremder Gespräche wird infolge Rückzugs des 
Strafantrags eingestellt. 
 
2.-  
a) Issac Bental wird bestraft mit 12 Monaten  
Gefängnis, abzüglich 65 Tage erstandener Untersuchungs- 
haft. 
 
       b) Die Freiheitsstrafe wird bedingt aufgescho- 
ben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
3.-  
Issac Bental wird für die Dauer von fünf Jahren  
des Landes verwiesen. 
 
4.-  
a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Beweis-  
mittel gemäss Liste A und Liste B der Bundesanwaltschaft 
werden zu Handen des Bundes eingezogen bzw. bei den 
Akten belassen. 
       b) Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände 
werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Issac 
Bental zu Handen der Berechtigten herausgegeben. 
 
5.-  
a) Die Kosten von Fr. 100'000.-- werden Issac  
Bental auferlegt. 
 
       b) Die Bundesgerichtskasse wird angewiesen, die 
geleistete Kaution samt Zinsen nach Abzug der Kosten dem 
Berechtigten herauszugeben. 
 
--------- 
 
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach der Zu- 
stellung des begründeten Entscheides beim Präsidenten 
des ausserordentlichen Kassationshofes des Bundesge- 
richts wegen der in Art. 220 BStP umschriebenen Gründe 
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2000 
 
                    
Im Namen des BUNDESSTRAFGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: