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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A.9/2006 /blb 
 
Urteil vom 7. Juli 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 9. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ reiste am 9. Januar 1991 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7. April 1994 abgewiesen. Dagegen erhob X.________ am 13. Mai 1994 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Während des Asylbeschwerdeverfahrens heiratete er am 3. Dezember 1994 die um 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin Y.________. 
A.b Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. November 1997 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens hatten er und seine Ehefrau am 31. März 1999 gemeinsam eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls hatten sie ihre Kenntnisnahme davon bestätigt, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. 
Am 28. April 1999 erhielt der Gesuchsteller durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. 
A.c Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2000 (in Rechtskraft seit dem 14. April 2000) wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden. Anfangs November des gleichen Jahres heiratete er in seinem Herkunftsland die um sieben Jahre jüngere sri-lankische Staatsangehörige Z.________. 
Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, damals Bundesamt für Ausländerfragen [BFA], heute Bundesamt für Migration [BFM], nachfolgend: das Bundesamt) nahm diese Vorfälle in der Folge zum Anlass, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. Am 28. Januar 2003 forderte es den Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau zu äussern. Nachdem der Parteivertreterin Akteneinsicht gewährt worden war, nahm sie erstmals am 25. Februar 2003, dann am 2. Juni 2003 und schliesslich am 12. Dezember 2003 abschliessend Stellung. 
A.d Am 19. Januar 2004 erteilte der Heimatkanton Schaffhausen die Zustimmung um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, und mit Verfügung vom 27. Februar 2004 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. 
B. 
Am 31. März 2004 reichte X.________ dagegen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Verwaltungsbeschwerde ein. Mit Entscheid vom 9. Februar 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Departements aufzuheben. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. 
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen, und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer erleichterten Einbürgerung entgegensteht (BGE 132 II 113 E. 3). 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, im vorliegenden Fall sei die Ehe schon bald nach der erleichterten Einbürgerung ohne ersichtlichen Grund aufgelöst worden. Dass zum massgebenden Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe, schliesse das Bundesamt aus einer Reihe zusätzlicher Indizien, resp. Ereignisabläufe. So wäre es für den Beschwerdeführer als sri-lankischer Staatsangehöriger ohne Eheschliessung mit Y.________ mittel- und langfristig nicht möglich gewesen, in der Schweiz verbleiben zu können. Sein Asylbegehren sei in erster Instanz abgewiesen worden und hätte kaum Chancen auf Erfolg gehabt, ansonsten er trotz Eheschliessung die Asylbeschwerde im Januar 1995 nicht zurückgezogen hätte. Jedenfalls habe er hierzulande, entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, vom 31. März 2004 zu jener Zeit keineswegs über einen gesicherten Status verfügt. Ein weiteres Indiz sei unter den dargelegten Begebenheiten im Altersunterschied von 17 Jahren zu erblicken. Dieser Aspekt sei hier insofern von erhöhtem Stellenwert, als das Eingehen einer Ehe mit einer so viel älteren Frau im Herkunftsland des Beschwerdeführers unüblich sei. Indirekt bestätigt werde die besagte Annahme durch den Umstand, dass er sieben Monate nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehegattin eine um sieben Jahre jüngere Frau aus Sri Lanka geheiratet habe. Was die Parteivertreterin in allgemeiner Hinsicht dagegen vorbringe, verfange nicht, komme es doch wesentlich auf den Gesamtzusammenhang an, in welchem sich die beschriebenen Verhaltensweisen (erst Heirat einer deutlich älteren, danach Heirat einer jüngeren Person) abspielten. Wie an anderer Stelle angetönt worden sei, bedürfe es beim Indizienbeweis nicht eines strikten Nachweises. Indizienbeweise beruhten vielmehr auf tatsächlichen Vermutungen, die der Beweiserleichterung dienten und sich gegebenenfalls in der Beweiswürdigung niederschlügen. Darüber hinaus falle auf, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um erleichterte Einbürgerung eingereicht habe, bevor er die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG (drei Jahre eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizer Bürgerin) überhaupt erfüllt gehabt habe. Die aufgelisteten Argumente reichten zwar nicht aus, um das frühere Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft mit der ersten Ehefrau völlig in Abrede zu stellen, indessen bestärkten sie die Vermutung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein auf die Zukunft gerichteter Wille mehr bestanden habe. 
Das EJPD fährt fort, die Gründe, warum eine Ehe, die rund 4½ Jahre Bestand gehabt habe, nach der erleichterten Einbürgerung innert sieben Monaten in die Brüche gegangen sei, stellten ein wichtiges Element bei der Beweiswürdigung dar. Der Beschwerdeführer habe es jedoch abgelehnt, sich zu den Ursachen des ehelichen Zerwürfnisses zu äussern oder sonstige sachbezogene Auskünfte zu erteilen. Alles in allem könnten die aufgelisteten Ereignisse und Aspekte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft als ein zufälliger Geschehensablauf dargestellt werden, vielmehr seien die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen durch eine Vielzahl von Indizien gestützt. Da der Gesuchsteller es unterlassen habe, die Behörde über wesentliche Änderungen aufzuklären, die nach April 1999 in der Beziehung der Ehegatten eingetreten seien, und er sich generell geweigert habe, den genauen Sachverhalt offen zu legen, habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen sei (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Bern 1998, Rz. 275). Damit sei davon auszugehen, dass der Tatbestand von Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt sei. 
2.4 
2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt als Erstes vor, die Vorinstanz habe sich mit Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zu Unrecht auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG berufen. Diese Obliegenheiten müssten nur befolgt werden, wenn die Parteien das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hätten. 
Der Einwand ist unbegründet. Gemäss BGE 132 II 113 E. 3.2, auf den das EJPD sich berufen hat, besteht die Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht im Verwaltungsrecht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Rechtsunterworfenen auswirkt. Dass in diesem vom Bundesgericht beurteilten Fall der Gesuchsteller bereits drei Monate vor der erleichterten Einbürgerung die Wohnung verlassen hatte, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht massgeblich. Jener Vorfall zeigt das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen offensichtlich auf, während hier die Prüfung der Bedingungen wegen der Auskunftsverweigerung seitens des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau erschwert wurde. Mit seiner Argumentation will der Beschwerdeführer das Verfahren der Nichtigerklärung von jenem der erleichterten Einbürgerung trennen und die Weitergeltung von Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG verneinen. Diese Auffassung geht fehl, denn das Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist, obwohl es von einer Behörde eingeleitet wird, mit dem Verfahren, das vom Einbürgerungswilligen in die Wege geleitet wurde, konnex. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht darauf berufen, gegenüber der Vorinstanz nicht (mehr) verpflichtet gewesen zu sein, die Gründe für das Scheitern der Ehe zu nennen. 
2.4.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer, gemeinsam mit seiner Ehefrau, am 31. März 1999 die Erklärung unterzeichnet, in stabiler ehelicher Gemeinschaft zu leben, und am 28. April 1999 wurde die erleichterte Einbürgerung verfügt. Nur sieben Monate später, am 26. November 1999, wurde das Scheidungsverfahren bei bereits getrennten Wohnsitzen eingeleitet. Die Scheidung der Ehe wurde am 20. März 2000 ausgesprochen, und am 2. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine um sieben Jahre jüngere Frau aus Sri Lanka. Aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis (E. 2.2 hiervor) besteht aufgrund dieser Eckdaten die Vermutung, dass die Ehe rund oder sogar knapp ein halbes Jahr vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr stabil war. Diese Vermutung hätte der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren unter der Angabe von Gründen umstossen können, die es als nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine intakte bzw. stabile Ehe nur wenige Monate später definitiv in die Brüche gegangen ist. 
Vorab haltlos ist der Vorwurf gegenüber der Vorinstanz, sie habe auf eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsgrundlage abgestellt; denn der Beschwerdeführer war nicht im Stande oder nicht gewillt, die Gründe des Scheiterns zu konkretisieren. Er bringt denn auch - wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren - gar nichts vor, weshalb die angeblich intakte Ehe plötzlich auseinanderbrach. Stattdessen wendet er ein, es treffe nicht zu, dass er die Asylbeschwerde zurückgezogen habe, und der Altersunterschied von 17 Jahren spiele in der heutigen Zeit keine Rolle mehr. Diese Vorbringen sind von vornherein nicht ausschlaggebend. Im Weiteren - und als Hauptargument - wird angeführt, die meisten Ehen würden um das 5. Ehejahr herum geschieden, bei Ehen zwischen binationalen Paaren geschehe dies besonders häufig. Da der Zeitpunkt der Scheidung des Beschwerdeführers statistisch gesehen der häufigste sei, sei es ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gelungen, den Indizienbeweis in Zweifel zu ziehen. Dies trifft indessen in keiner Weise zu, denn - wie bereits die Vorinstanz zu Recht dazu eingewendet hat - müssen die Gründe für den plötzlichen Zusammenbruch der Ehe konkret genannt werden, damit die Vermutung umgestossen werden kann. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit samt und sonders an der Sache vorbei. Damit bleibt es bei der Tatsachenvermutung, aufgrund welcher zwingend auf eine Erschleichung der Einbürgerung zu schliessen ist. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: