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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_343/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Hochdorf verurteilte X.________ am 5. Juli 2013 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zum Nachteil von A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 250.--. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Berufung von X.________ am 6. Februar 2014 gut, hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen zur Ergänzung der Anklage im Sinne der Erwägungen zurück. Es sprach dem Verteidiger von X.________ für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine gekürzte Entschädigung von insgesamt Fr. 21'979.-- und dem Vertreter von A.________ eine solche von total Fr. 10'807.15 zu. 
 
B.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei teilweise aufzuheben, und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen, eventualiter sei er freizusprechen. Für die kantonalen Verfahren sei ihm eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 30'337.-- auszurichten. 
 
 A.________ führt seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_321/2014). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 46 E. 1). 
 
1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Vorinstanz die Sache zur Ergänzung der Anklage und der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331).  
 
 Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). 
 
 Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden, vorausgesetzt diese steht nach Art. 93 Abs. 1 BGG offen. Ansonsten können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1.2 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG seien erfüllt, da die Vorinstanz von der Staatsanwaltschaft eine umfassende Aufarbeitung des massgebenden Sachverhalts erwarte. Es wären deutlich über zehn Einvernahmen vorzunehmen und weitere gutachterliche Beurteilungen einzuholen. Schliesslich hätte erneut Anklage beim Bezirksgericht mit entsprechender Berufungsmöglichkeit zu erfolgen. Folglich liesse sich im Falle einer Gutheissung der Beschwerde ein grosser Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren einsparen. Ferner bleibe sein Einbürgerungsgesuch bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Strafverfahren sistiert, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle. Hinsichtlich der Parteientschädigung sei der angefochtene Beschluss ein Endentscheid gemäss Art. 90 oder 91 BGG, der dem Bundesgericht in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr unterbreitet werden könne.  
 
 
1.3. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen nicht vor. Die Gutheissung der Beschwerde würde weder sofort einen Endentscheid herbeiführen (siehe Urteil 1B_359/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2) noch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen. Die letztgenannte Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt. Die gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers noch vorzunehmenden Beweismassnahmen führen nicht zu einem weitläufigen Beweisverfahren. Auch liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch den angefochtenen Entschluss lediglich verzögert wird.  
 
 Bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungserkenntnis handelt es sich nicht um einen End-, sondern einen Zwischenentscheid (siehe Urteil 6B_ 983/2010 vom 19. April 2011 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenentscheid somit erst mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten. Sollte er schuldig gesprochen werden, könnte er den Kostenentscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Strafurteil an das Bundesgericht weiterziehen. Sollte das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen (Einstellung oder Freispruch), womit er kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätte, könnte er nach dessen Rechtskraft den vorinstanzlichen Kostenentscheid innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbstständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; 137 V 57 E. 1.1 S. 59 mit Hinweisen; Urteile 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 und 6B_720/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 1.1). 
 
2.  
 
 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres