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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_74/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kürzung der Parteientschädigung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 25. März 2013 wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Trunkenheit und unanständiges Benehmen) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Es verpflichtete ihn überdies zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--. 
 
 Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtsanwältin Eveline Roos mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Ihrem Verschiebungsgesuch wurde nicht stattgegeben, so dass der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vertreten war. 
 
B.  
 
 Auf Berufung von X.________ hob das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. November 2013 das Urteil wegen Verletzung der Verteidigungsrechte auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Amtsgericht Solothurn-Lebern zurück. Es sprach X.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'558.-- zu. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.80 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 4'530.80 (Honorar Fr. 4'139.20, Barauslagen Fr. 56.--, MwSt. Fr. 335.60) ein. Das geltend gemachte Honorar beruht auf einem Zeitaufwand von 16.58 Stunden zu Fr. 250.--, der sich im Wesentlichen aus zwei Positionen zusammensetzt: 1.25 Stunden für "Studium Urteilsbegründung und Akten, Strategie" sowie - verteilt auf mehrere Tage - insgesamt 15.33 Stunden für "Berufungsbegründung".  
 
 Die Vorinstanz erachtete den für die Berufungsbegründung in Rechnung gestellten Aufwand als zu hoch, kürzte ihn um rund die Hälfte auf acht Stunden und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz komme ohne nähere Begründung zum Ergebnis, die Verteidigung hätte die Berufungsbegründung in acht Stunden verfassen müssen. Woher diese Referenzgrösse stamme, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz übersehe, dass die Verteidigung sich neben der Frage der Rückweisung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte eventualiter auch zur Sache habe äussern müssen, was den Hauptaufwand ausmache. Hinzu komme, dass der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Parteientschädigung zwar knapp, jedoch genügend. Sie erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung als unangemessen hoch und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeit in erheblich kürzerer Zeit hätte geleistet werden können. Damit war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).  
 
1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten.  
 
1.4.2. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1329 Ziff. 2.10.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann.  
 
 Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 
 
1.4.3. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren war über ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden, welches sich auf einen einzigen, klar umrissenen Anklagesachverhalt bezog und mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Überdies wurde er verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und dem Staat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.  
 
 Auch wenn bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden kann, der Beizug einer Verteidigung sei nicht angemessen gewesen, musste sich in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Interessen - geringer Tatvorwurf, fehlende tatsächliche oder rechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen - und der vereinfachten Verfahrensform der Verteidigungsaufwand auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer die Berufung erklärt hatte, stand bereits fest, dass die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtete und die Berufung im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Neben der Instruktion durch den Mandanten sowie dem Studium der Verfahrensakten und der Rechtslage, die von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung separat berücksichtigt wurden, verblieb nur noch die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Darin setzte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf rund 1 1/2 Seiten mit der Verletzung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren und auf weiteren rund 5 1/2 Seiten mit der Beweiswürdigung auseinander. 
 
 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung des Bagatellcharakters des Tatvorwurfs, der sich bei einem Schuldspruch ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowie der Verfahrensart den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung von 15.33 Stunden als "unangemessen hoch" und damit den konkreten Verhältnissen nicht angemessen erachtet hat. Die von ihr vorgenommene Kürzung auf acht Stunden liegt jedenfalls innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held