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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
{T 0/2}  
 
8C_440/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Familienzulage (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 25. April 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid der Familienausgleichskasse des Kantons Zürich vom 18. März 2014, mit welchem die von A.________ angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2013 aufgehoben und die Einsprache vom 11. November 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, 
in die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014, mit welcher auf die Beschwerde der Versicherten gegen den Abschreibungsentscheid vom 18. März 2014 zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses resp. - bezüglich der materiellen, den Anspruch auf Familienzulagen betreffenden Begehren - mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten wurde, 
in die gegen die kantonale Verfügung vom 25. April 2014 beim Bundesgericht erhobene "Verfassungs-Beschwerde" bzw. "Staatsrechtliche-Beschwerde" vom 2. Juni 2014 (Datum des Poststempels), 
in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei der Eingabe vom 2. Juni 2014 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie von der Beschwerdeführerin auch bezeichnet - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) oder als "Staatsrechtliche Beschwerde" (Art. 84 ff. des seit dem 1. Januar 2007 aufgehobenen OG) entgegenzunehmen ist, 
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), 
dass die Beschwerde vom 2. Juni 2014 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses resp. - bezüglich der materiellen, den Anspruch auf Familienzulagen betreffenden Begehren - mangels Vorliegens eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die blosse Enumerierung einzelner Artikel der EMRK, der BV und verschiedener weiterer Erlasse nichts ändert, 
dass auch eine in diesem Zusammenhang sinngemäss geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung bezüglich Erlass eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht in hinreichender Weise begründet ist (vgl. auch Urteil 8C_58/2013 vom 14. Februar 2013 mit Hinweisen), und die vor Bundesgericht wiederum gestellten Begehren hinsichtlich des Anspruchs auf Familien- bzw. Kinderzulagen ebenfalls unzulässig sind, weil die materiellen Gesichtspunkte - ebenso wenig wie im kantonalen Verfahren - auch nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis), 
dass die Beschwerde zudem verschiedene sachfremde Anträge und Ausführungen (insbesondere bezüglich Löschung von Betreibungen sowie Widerruf von Verträgen und Rückzahlung verschiedener Beträge, auch hinsichtlich Schadenersatz, strafbarer Handlungen und diverser Kostenerstattungen etc. betreffend) enthält, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und auch keine rechtsgenügliche Begehren darstellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass schliesslich entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von einer "Nichtigkeit" des vorinstanzlichen Gerichtsentscheides keine Rede sein kann (BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27 mit weiteren Hinweisen), 
 
 
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz