Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_476/2014
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Urteil vom 7. Juli 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. April 2014.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2014, mit dem u.a. die Beschwerde des A.________ betreffend den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2013 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die gegen den vorgenannten Entscheid erhobene Beschwerde des A.________ vom 17. Juni 2014 (Poststempel), mit welcher das Rechtsbegehren auf "Anspruch auf die Nachbezahlung der (ihm) fehlenden Leistungen der Arbeitslosenentschädigung von 22 Monaten, für die (er) während der Rahmenfrist vom 15.08.2011 bis 14.08.2013 für den Leistungsbezug Anspruch (habe)," gestellt wird,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 und 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss der seinerzeitigen Verfügung vom 16. Oktober 2013 bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. September 2013 bildete, wogegen auf die vom Versicherten geltend gemachte Nachzahlung von Leistungen während der Rahmenfrist vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 zufolge hier fehlenden Verfügungs- bzw. Einsprachegegenstandes nicht eingetreten werden konnte,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts in keiner Weise befasst und nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was nach dem Gesagten nicht ausreicht,
dass auch die in der Beschwerde vor Bundesgericht gestellten - wiederum die Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigung vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 betreffenden - Begehren offensichtlich unzulässig sind, weil diese materiellen Gesichtspunkte ebenfalls nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens bilden können (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 und 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis),
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachzahlung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 15. August 2011 bis 14. August 2013 nunmehr mit Verfügung vom 21. Februar 2014 befunden worden ist, worüber mit der als Einsprache zu behandelnden Stellungnahme des Versicherten vom 8. März 2014 gemäss vorinstanzlichem Erkenntnis (E. 3.3) zu entscheiden sein wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz