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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_505/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde B.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Prozessvoraussetzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 5./6.Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. April 2014 erhoben hat, 
 
dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Bescheinigung der Post am 24. April 2014 versandt wurde und am 25. April 2014 bei der Bestimmungspoststelle eingegangen ist, wo er gleichentags zur Abholung gemeldet wurde, 
 
dass der Entscheid - da in der Folge auf der Post nicht abgeholt - nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das kantonale Gericht zurückgelangt ist, weshalb er gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als am 2. Mai 2014 zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), worauf die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2014 eigens hingewiesen wurde, 
 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) somit am 3. Mai 2014 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 2. Juni 2014 endete, weshalb die erst am 5./6. Juni 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde klarerweise verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG) ist, 
 
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass überdies die Beschwerde vom 5./6. Juni 2014 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz