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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_836/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2007; Vermögenssteuer (Art. 66 StG/BE), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 12. September 2014 gegen den Entscheid 100.2013.24U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. August 2014 betreffend die "Vermögenssteuerbremse" gemäss Art. 66 StG/BE (Frage der Berücksichtigung negativer Vermögenserträge auf ausserkantonalen Grundstücken), 
in das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 1. Juli 2015, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass Art. 66 StG/BE mit Wirkung ab 1. Januar 2016 teilrevidiert worden sei (Steuergesetzrevision 2016), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher