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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_469/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Baden, Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den angeblichen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Mai 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 5A_440/2017 vom 12. Juni 2017 auf die gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. April 2017 eingereichte Beschwerde betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen nicht eingetreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2017 (Postaufgabe 21. Juni 2017) eine weitere Beschwerde gegen einen angeblichen Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2017 betreffend kindesschutzrechtliche Massnahmen des Familiengerichtes Baden eingereicht hat, wobei sie das Obergericht der Mithilfe und Unterstützung zu Verbrechen gegen Kinder und die internationalen Kindesschutzgesetze bezichtigt und (wie bereits im Verfahren 5A_440/2017) eine ausführliche Begründung in weiteren Eingaben in Aussicht stellt, 
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2017 aufgefordert wurde, ein Exemplar des angefochtenen Entscheides einzureichen, sie indes die betreffende Gerichtsurkunde nicht abholte, 
dass gemäss zweimaliger direkter Anfrage beim Obergericht des Kantons Aargau (nach Eingang der Beschwerde und nach Retournierung der nicht abgeholten Gerichtsurkunde) kein betreffender Entscheid besteht, 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil es an einem Anfechtungsobjekt mangelt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG), 
dass der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin ferner darauf hinzuweisen ist, dass künftig Eingaben ähnlicher Art ohne Beantwortung abgelegt werden, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Baden, Familiengericht, RA Oliver Bulaty als Vertreter der Kinder B.________ und C.________, RA Markus Leimbacher als Vertreter des Vaters D.________ sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli