Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_355/2020
Verfügung vom 7. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 (Genehmigung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates vom 15. März 2020).
In Erwägung,
dass A.________ gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2020 mit Eingabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 3. Juli 2020 seine Beschwerde vom 18. Juni 2020 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Thurgau und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli