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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_517/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2021 (VB.2020.00860). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1985) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. Dezember 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Januar 2018 eine Schweizerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 9. Januar 2019 leitete die Ehefrau ein Scheidungsverfahren ein, welches am 29. Januar 2019 infolge Rückzugs der Scheidungsklage abgeschrieben wurde. Dennoch ging das Migrationsamt des Kantons Zürich von der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft aus, widerrief am 16. März 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. November 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. Mai 2021 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2021 beantragte A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Gericht teilte ihm mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass seine Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge und er sie innerhalb der Beschwerdefrist verbessern könne. Am 5. Juli 2021 reichte A.________ eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Das Bundesgericht hat keine weiteren Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, dass die eheliche Gemeinschaft definitiv beendet sei und keine drei Jahre gedauert habe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) berufen könne. Weiter liege kein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien sodann verhältnismässig (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils).  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er pauschal vorbringt, er sei seit 1. März 2021 wieder bei seiner Ehefrau angemeldet, geht er nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein, wonach die angebliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht glaubhaft sei; die Ehefrau habe in der Vergangenheit mehrfach angegeben, dass sie lediglich aufgrund von Druckausübung in ein erneutes Zusammenleben eingewilligt habe (vgl. E. 2.4 des angefochtenen Urteils). Unbehelflich ist sodann der Verweis des Beschwerdeführers auf seine gute Integration; diese wäre nur dann relevant, wenn die eheliche Gemeinschaft drei Jahre gedauert hätte (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG), was der Beschwerdeführer nicht substanziiert behauptet. Ebenso vermag die behauptete gute Integration keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Dasselbe gilt für den pauschalen Verweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage in Tunesien, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen eingeht, wonach er mit seinem Heimatland vertraut sei, jung und gesund sei und in Tunesien über ein soziales Netz verfüge (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).  
 
2.4. Zusammenfassend enthalten die Eingaben vom 25. Juni 2021 und 5. Juli 2021 keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migra tion schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger