Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_104/2023
Urteil vom 7. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Rekurskommission, Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 23. Mai 2023 (KD230002-O/U).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin schuldet dem Kanton Zürich aus einem am Bezirksgericht Horgen und einem durch die Verwaltungskommission des Obergerichts durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 700.--. Am 15. Februar 2021 stellte sie sinngemäss ein Gesuch um Kostenerlass, welches nach längerer Korrespondenz und Überweisung an die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss von 24. März 2023 abgewiesen wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission des Obergerichts mit Urteil vom 23. Mai 2023 ab. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, sie weise die Verurteilung durch das Obergericht zurück und verlange Schadenersatz von Fr. 500.--.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, wie er für eine Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzt wäre (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und es steht somit gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Der Anfechtungsgegenstand ist auf das vorinstanzlich Beurteilte begrenzt. Das Schadenersatzbegehren ist mithin von vornherein unzulässig. Im Übrigen finden sich keine sachbezogenen Rechtsbegehren. Schon daran scheitert die Beschwerde.
3.
Der Beschwerde mangelt es aber auch an einer topischen Begründung. Der Beschwerdeführer schildert, dass er 2004 in U.________ in seinem Landhaus gegen seinen Willen abgemeldet und auf die Strasse gestellt worden sei, was bestraft werden müsse. Er rügt keine Verfassungsverletzungen und bezieht sich auch nicht auf den angefochtenen Entscheid, sondern auf zahlreiche frühere Verfahren in der Schweiz und in Österreich, in deren Kontext er Richtern, Rechtsanwälten und weiteren Personen Korruption und Amtsmissbrauch vorwirft.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli