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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_588/2025  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Frist; Schändung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, 
vom 6. Dezember 2024 (SB.2022.121). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 6. Dezember 2024 die Rechtskraft des Urteils des Strafdreiergerichts vom 12. August 2022 in Bezug auf die Schuldsprüche der Drohung, des Hausfriedensbruchs und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fest. Das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert als Tätlichkeiten, stellte es wegen Verjährung ein. Das Appellationsgericht sprach den Beschwerdeführer zweitinstanzlich der Schändung und des versuchten Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 43 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), verwies ihn für 6 Jahre des Landes und trug die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ein. Das Gericht regelte weiter den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer ersucht mit undatierter Eingabe um Wiederherstellung der Frist und erhebt zugleich Beschwerde in Strafsachen. Die Eingabe ist beim Bundesgericht am 27. Juni 2025 eingegangen. 
 
2.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde in Strafsachen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, die vorliegend mit der Urteilszustellung vom 3. Mai 2025 am 4. Mai 2025 zu laufen begann und am 2. Juni 2025 endete, wurde beim Bundesgericht keine Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2024 erhoben. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, das Urteil des Appellationsgerichts sei rechtskräftig geworden, weil er es angeblich versäumt habe, die vorgegebene Frist einzuhalten. Das entspreche so nicht ganz der Wahrheit. Er habe seine damalige amtliche Verteidigerin darum gebeten, Beschwerde gegen das Urteil zu erheben; zugleich habe er sie angewiesen, die Klage bezüglich seiner Entführung zurückzuziehen. Wegen dieses Klagerückzugs habe sie das Mandat wohl niedergelegt und seinen Auftrag nicht realisiert. Die beiden amtlichen Verteidiger seien ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Indessen sei er unschuldig und sollte seine Unschuld betreffend den Vorwurf der Schändung beweisen dürfen. Der Beschwerdeführer führt in der Folge kurz zusammengefasst im Wesentlichen aus, es sei fraglich ob die angebliche Tat, so wie von der Privatklägerin in Bezug auf Position, Zeitraum und Intensität beschrieben, überhaupt möglich und durchführbar wäre. Deren Aussagen seien widersprüchlich, z.B. in Bezug auf das Herunterziehen ihrer Hosen. Sie habe sodann lange mit der Anzeige gewartet und sei auch nicht zum Arzt gegangen, um die angebliche Tat bestätigen zu lassen. 
 
4.  
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei nachweist, dass sie oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_174/2023 vom 26. April 2023 E. 3.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (statt vieler Urteile 6B_305/2024 vom 25. April 2024 E. 3.1; 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine frühere amtliche Verteidigerin sei seiner Bitte, Beschwerde zu erheben, nicht nachgekommen, und habe seinen Auftrag demnach nicht realisiert. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG fällt damit ausser Betracht. Die in der Praxis hierfür verlangte "klare Schuldlosigkeit" liegt nicht vor. Dass der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) persönlich kein Verschulden am Verpassen der Frist tragen soll, ist unerheblich, zumal er sich nach ständiger Rechtsprechung auch allfällige Fehlleistungen des Anwalts zurechnen lassen muss (vgl. vorstehend E. 4). Die vom Bundesgericht hiervon einzig anerkannte, hier aber nicht gegebene Ausnahme, bezieht sich auf Fälle notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO im Zusammenhang mit einer Wiederherstellung nach Art. 94 StPO im kantonalen Strafprozess (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.3; 143 I 284 E. 2.2.3; Urteil 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2). Das Institut der notwendigen Verteidigung, wie es die Strafprozessordnung vorsieht, ist dem BGG fremd (vgl. BGE 146 IV 364 E. 1.2; Urteil 6B_178/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2); im Verfahren vor Bundesgericht entscheidet die beschuldigte Person (vorbehältlich Art. 41 BGG, der eine andere Fallkonstellation betrifft) selbst, ob sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen will oder nicht (BGE 149 IV 97 E. 2.1; Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.2; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.2. und 6F_28/2020 vom 18. November 2020 E. 7). 
 
6.  
Besteht, wie hier, für eine Fristwiederherstellung kein Raum, erweist sich die mit dem Gesuch zugleich eingereichte Beschwerde ohne Weiteres als verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz zu erfüllen vermag. 
 
7.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill