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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.107/2003 /kil 
 
Urteil vom 7. August 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, vertreten durch die Steuerverwaltung 
des Kantons Bern, Münstergasse 3, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (amtliche Bewertung per 1. Januar 1999), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 10. März 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ und B.________ sind Eigentümer des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. xxxx. Die Liegenschaft, die ein Wohnhaus und zwei Garagen sowie Umschwung umfasst, war mit Fr. 418'500.-- eingeschätzt. Bei der allgemeinen Neubewertung auf den 1. Januar 1999 setzte die Steuerverwaltung den amtlichen Wert auf Fr. 562'400.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache blieb ebenso erfolglos wie anschliessend der Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Mai 2003 beantragen A.________ und B.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. März 2003 sei aufzuheben. Sie rügen eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkür; Treu und Glauben). 
2. 
Ein Entscheid ist nach der Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.). 
 
Für die Begründung der Willkürrüge im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gelten nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG strenge Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer hat nicht nur die Rechtsnorm zu bezeichnen, die qualifiziert unrichtig angewandt oder nicht angewandt worden sein soll; er muss zudem anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar und damit geradezu willkürlich im oben umschriebenen Sinn ist. Auf ungenügend begründete Rügen und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 107 Ia 186; 129 I 113 E. 2 S. 120, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die Bewertung ihrer Liegenschaft sei gesetzwidrig und im Ergebnis unhaltbar. Der amtliche Wert sei nicht nach den geltenden, sondern nach den früheren Schätzungsnormen ermittelt worden; insbesondere sei die gesetzlich vorgeschriebene Gewichtung des Realwerts mit dem Ertragswert unterblieben. Gemäss dem im Parlament klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers hätten sich die amtlichen Werte an der Zielgrösse von 70% des Verkehrswerts zu orientieren; nach Treu und Glauben hätten sie, die Beschwerdeführer, Anspruch auf eine Bewertung gemäss dieser Zielvorgabe. Der neue Wert ihrer Liegenschaft liege aber eher im Bereich von 90% des Verkehrswerts und weiche somit massiv und ohne sachlichen Grund vom Willen des Gesetzgebers ab. 
3.2 Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass in materieller Hinsicht, d.h. zur Festsetzung des amtlichen Werts, noch das alte kantonale Steuergesetz vom 29. Oktober 1944 (aStG; in Kraft bis 31. Dezember 2000) anwendbar ist. Danach ist der amtliche Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswerts festzusetzen (Art. 54 Abs. 1 aStG). Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Anwendbarkeit des entsprechenden Ausführungsdekrets vom 22. Januar 1997 (ABD). Nach dessen Art. 20 ist bei Wohn- und Geschäftshäusern für die amtliche Bewertung vom Ertragswert (vgl. Art. 17 ABD) auszugehen. Der Realwert wird nicht besonders ermittelt; ihm wird mit einem Zuschlag oder Abzug Rechnung getragen. Die Realwertzuschläge werden unter Berücksichtigung der Faktoren Gebäudeart und wirtschaftliches Alter nach speziellen, von der kantonalen Schätzungskommission erstellten Bewertungsnormen berechnet. 
3.3 Das Verwaltungsgericht legte im angefochtenen Entscheid dar, dass der amtliche Wert der Liegenschaft nach den geltenden Vorschriften ermittelt wurde: Die Steuerverwaltung sei von Ertragswerten von Fr. 334'533.-- für das Wohnhaus bzw. Fr. 22'523.-- für die Garagen ausgegangen; beide Werte würden von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Zu den Ertragswerten habe sie einen Realwertzuschlag von 61% bzw. 6% hinzugerechnet. Dieser basiere seinerseits auf den anerkannten kantonalen Bewertungsnormen, von denen abzuweichen kein Anlass bestehe. Das Verwaltungsgericht nahm auch zu den Einwänden der Beschwerdeführer Stellung: Es widerlegte deren Behauptung, der Verkehrswert sei mit dem Realwert gleichgesetzt worden, und hielt ihnen entgegen, ihre eigene Berechnungsmethode (Mittel aus Ertragswert und doppeltem Realwert) entbehre der gesetzlichen Grundlage. Schliesslich könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf die im Parlament diskutierte Zielgrösse von 70% des Verkehrswerts berufen: Einerseits fehle es von vornherein an einer Vertrauensgrundlage; anderseits wäre eine solche Zielgrösse mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. 
3.4 Die Beschwerdeführer wiederholen in ihrer Eingabe die Rügen, die sie schon im kantonalen Verfahren erhoben hatten und mit denen sich das Verwaltungsgericht wie erwähnt im Einzelnen befasst hatte. Auf dessen Begründung gehen die Beschwerdeführer nicht ein, sondern sie kritisieren den angefochtenen Entscheid rein appellatorisch, indem sie lediglich ihre eigene Auffassung und ihre eigenen Berechnungen vortragen. Damit genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
 
Im Übrigen ist im Urteil des Verwaltungsgerichts keine Willkür auszumachen. So ist eine willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften nicht dargetan. Insbesondere kann die gesetzliche Vorgabe des Art. 54 Abs. 1 aStG, wonach der amtliche Wert der Grundstücke unter Berücksichtigung des Verkehrs- und des Ertragswerts festzusetzen ist, ohne jede Willkür so umgesetzt werden, dass zum Ertragswert ein sogenannter Realwertzuschlag erhoben wird. Die Faktoren, anhand derer dieser Zuschlag vorliegend ermittelt wurde, sind unbestritten. Auf die von den Beschwerdeführern angestellten Berechnungen ist nicht weiter einzugehen; sie beruhen auf einer Schätzungsmethode, die im kantonalen Recht nicht vorgesehen ist, und zum Teil auf Wertgrössen, die im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend sind (z.B. Gebäudeversicherungswert; Kaufpreis der Fertiggaragen). Die kantonalen Vorschriften (Steuergesetz, Ausführungsdekret) gewähren ferner, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, keinen Anspruch darauf, dass der amtliche Wert eines Grundstücks auf 70% des Verkehrswerts geschätzt werden müsste. Eine solche Zielgrösse wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben denn auch nicht vereinbar (vgl. BGE 124 I 159 E. 2h S. 168; 128 I 240 E. 3.2.3 S. 249 f., mit Hinweisen; vgl. jetzt auch Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14], das auf den vorliegenden Fall freilich noch nicht direkt anwendbar war). Aus dem Umstand, dass eine entsprechende Zielvorgabe bei der Beratung des Ausführungsdekrets im kantonalen Parlament diskutiert wurde, können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen). Schliesslich kann der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis nicht als stossend oder schlichtweg unhaltbar bezeichnet werden: Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren selber eingeräumt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft, die sie vor 20 Jahren für Fr. 650'000.-- gekauft hatten, Fr. 600'000.-- beträgt (vgl. Einsprache vom 30. Oktober 1998, S. 2). Der willkürfrei ermittelte neue amtliche Wert liegt somit immer noch deutlich unter dem Verkehrswert. 
4. 
Die Beschwerde erweist sich, abgesehen von der ungenügenden Substanziierung, als offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren mit nur summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 36a OG). 
 
Die Beschwerdeführer haben bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 153, 153a und 156 OG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: