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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 260/06 
 
Urteil vom 7. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
F.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Georg Wohl, Steinenvorstadt 79, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 7. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________, geboren 1976, meldete sich am 13. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. April 2004 und Einspracheentscheid vom 1. September 2005 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. Februar 2006 ab. 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ein neutrales pathologisches Fachgutachten einzuholen und ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim EVG hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden. Gemäss den bisher erstatteten Arztberichten seien seine Beschwerden "nicht erklärbar". Mangels Klarheit über die Ursache seines Leidens seien alle Angaben über die Arbeitsfähigkeit blosse Spekulationen. 
2.2 Der Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG) ist wirtschaftlichen Charakters. Gegenstand der Versicherung ist nicht der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 275 Erw. 4a; ZAK 1985 S. 223 Erw. 1). Zu prüfen ist daher, inwiefern die Nackenbeschwerden, welche nach einer Operation an der linken Schulter (Arthroskopie) am 30. August 2002 aufgetreten sind und seither persistieren, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. 
2.3 Der Versicherte wurde umfassend, das heisst in verschiedenen Fachrichtungen und dabei jeweils von verschiedenen Ärzten, abgeklärt, ohne dass die von ihm geklagten Beschwerden einem somatischen Korrelat hätten zugeordnet werden können. Übereinstimmend ergibt sich aus den Berichten der Spezialisten, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nachgehen kann, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist. So fand der operierende Arzt Dr. med. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, gemäss Bericht vom 25. März 2003 bei mehreren Untersuchungen jeweils eine in allen Ebenen frei bewegliche Halswirbelsäule, keine Druckdolenzen, keine verspannte Nackenmuskulatur. Neurologisch konnte er keine Ausfälle nachweisen. Sowohl konventionelle Röntgenbilder der Halswirbelsäule wie auch ein MRI hätten normale Verhältnisse gezeigt. Er konnte die geschilderten Beschwerden damit keinem pathologisch-anatomischen Substrat zuordnen. Vom 15. April bis zum 9. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumatologischen Universitätsklinik, Spital X.________, hospitalisiert. Gemäss Bericht vom 23. Mai/26. Juni 2003 waren die Beschwerden bis zum Austritt vollständig regredient. Die von den Ärzten veranlasste psychologische Abklärung ergab kein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Aus rheumatologischer Sicht bestand eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Neurologe Dr. med. M.________ attestierte am 19. Dezember 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Gipser, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe jedoch keine verminderte Leistungsfähigkeit. Dr. med. K.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, fand bei Untersuchungen am 5. und 15. Januar 2004 vorwiegend muskulär bedingte Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (Bericht vom 19. Januar 2004). Vom 5. bis zum 31. März 2004 wurde der Versicherte im Spital Y.________, Orthopädische Abteilung, erfolgreich mit Gelenksinfiltrationen behandelt (Bericht des Dr. med. S.________ vom 25. März 2005). Eine Untersuchung durch Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, im Dezember 2004 ergab wiederum keine pathologischen Befunde, welche die Schmerzen erklären konnten (Bericht vom 16. Dezember 2004). Eine psychische Störung konnte auch nach einer Abklärung durch Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ausgeschlossen werden (Bericht vom 2. Februar 2005). Weitere Untersuchungen erübrigen sich unter diesen Umständen. Im Übrigen kann, insbesondere auch bezüglich der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 8. September 2004 sowie der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte des Spitals B.________ vom 14. November 2005 sowie des Spitals Y.________ vom 22. November 2005, auf die zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
2.4 Der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ins Recht gelegte Bericht der Klinik Z.________ vom 17. Februar 2006, wo der Beschwerdeführer vom 24. Januar bis zum 11. Februar 2006 hospitalisiert war, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, attestierten die Ärzte doch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Rehabilitationsaufenthalts und ergibt sich auch bezüglich des Gesundheitszustands bis zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 1. September 2005 (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis) nichts Neues. 
3. 
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Situation. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. 
3.1 Zur Begründung wird zunächst angeführt, dass der Beschwerdeführer nebst seinem Beruf als Gipser auch noch einer Hauswarttätigkeit nachgegangen sei. Zutreffend hat die Vorinstanz dazu ausgeführt, dass der entsprechende Vertrag - über ein Pensum von 19 Stunden pro Woche - mit Wirkung ab November 2002 auf die Ehefrau des Versicherten übertragen worden ist und die erzielten Einkünfte deshalb hier nicht zu berücksichtigen sind. 
3.2 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, es sei nicht der Lohn bei der Firma Y.________ AG - wo er bis Oktober 2001 angestellt war - heranzuziehen. Bei der letzten Arbeitgeberin Firma G.________ GmbH habe er mehr als die von der Verwaltung ermittelten Fr. 68'376.- verdient, nämlich Fr. 6'000.- pro Monat beziehungsweise Fr. 78'000.- pro Jahr (einschliesslich 13. Monatslohn). Selbst wenn jedoch beim Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG dem Invalideneinkommen von Fr. 52'040.-, welches in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten wird, ein Valideneinkommen von Fr. 78'000.- gegenübergestellt wird, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: