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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_341/2007 /leb 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Billag AG, Schweizerische Inkassostelle 
für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
Postfach, 1701 Freiburg, 
Bundesamt für Kommunikation, 
Postfach, 2501 Biel/Bienne, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ steht mit der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, im Streit über die Bezahlung solcher Gebühren. Am 15. November 2005, 25. Januar 2006, 6. März 2006 und 25. Juli 2006 ergingen diesbezüglich insgesamt vier Verfügungen der Billag AG. X.________ erhob dagegen jeweilen (am 30. Dezember 2005, 17. Februar 2006, 7. April 2006 und 31. August 2006) Beschwerde. Das Bundesamt für Kommunikation vereinigte die vier Beschwerdeverfahren und fällte seinen Beschwerdeentscheid am 30. März 2007. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2005 erklärte es für gegenstandslos, auf diejenige gegen die Verfügung vom 25. Januar 2006 (wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2005) trat es nicht ein. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2006 (Erhebung einer Mahngebühr) wies es ab, und diejenige gegen die Verfügung vom 25. Juli 2006 (Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung für die Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005) wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Entsprechend der vom Bundesamt für Kommunikation angegebenen Rechtsmittelbelehrung gelangte X.________ mit einem vom 15. Mai 2007 datierten Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Er ersuchte darum, es sei ihm die Frist zur Einreichung seiner begründeten "BAKOM-Beschwerde" bis zum 30. Mai 2007 zu erstrecken. Das Departement überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte X.________ mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2007 unter anderem auf, seine Beschwerde bis zum 29. Mai 2007 zu verbessern (Stellen eines Antrags mit Begründung), unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde am 1. Juni 2007, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt. Schon zuvor, am 29. Mai 2007, traf bei diesem eine vom 26. Mai 2007 datierte Beschwerdeschrift von X.________ ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 1. Juni 2007 auf die Beschwerde nicht ein, weil es an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wurden abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- X.________ auferlegt. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli (Postaufgabe 6. Juli) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlichen und rechtlichen Beurteilung der Beschwerde vom 15./ 26. Mai 2007 an dieses zurückzuweisen. Zugleich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. 
 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss auf die von der Vorinstanz zur Eintretensfrage angestellten Erwägungen eingegangen werden (vgl. BGE 118 Ib 134 zu Art. 108 Abs. 2 und 3 des am 31. Dezember 2006 ausser Kraft getretenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). Eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen vorzulegen; eine Nachfrist zur Nachreichung einer Begründung kann, anders als im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) massgeblich ist, nicht angesetzt werden. 
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 3 des angefochtenen Urteils Inhalt und Bedeutung von Art. 52 VwVG (Begründungsanforderungen, Beschwerdeergänzung, Folgen ungenügender Begründung und fehlender Verbesserung innert Nachfrist) dargelegt; in E. 4 des angefochtenen Urteils hat es den Inhalt der bei ihm angefochtenen Verfügung des Bundesamtes im Einzelnen wiedergegeben; in E. 5 und 6 sodann hat es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hierzu befasst und festgehalten, dass sich dieser in seiner Beschwerdeergänzung vom 26. Mai 2007 mit pauschalen und undifferenzierten Behauptungen begnüge, womit er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 52 VwVG nicht nachgekommen sei. 
In der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift des Beschwerdeführers fehlt jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen Nichteintretensgründen. Der Hinweis darauf, dass auch einem gewöhnlichen Bürger Gerechtigkeit widerfahren können sollte, genügt dazu nicht. Als einzige sachbezogene Äusserung kann die Behauptung des Beschwerdeführers gelten, dass ihm die verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007, womit er, wie das Gesetz es vorsieht (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), unter Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung eingeladen worden ist, nie erhalten habe. Dies trifft zwar zu, bleibt aber ohne Bedeutung: Der Beschwerdeführer hat diese an die von ihm angegebene Adresse verschickte Verfügung innert der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt, sodass die Post sie an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt hat; sie gilt unter diesen Umständen als zugestellt (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 492; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.); das Bundesverwaltungsgericht hat die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2007 denn auch offenkundig als die angeforderte Beschwerdeergänzung betrachtet. Dass es diese Eingabe als ungenügend wertete, lässt sich nicht beanstanden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf E. 3 - 6 seines Urteils verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne weiteres abweisen (E. 7 des angefochtenen Urteils). 
2.3 Soweit auf die vorliegende Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Was das Begehren um Beigabe eines Rechtsbeistands betrifft, ist der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eine verbesserte Rechtsschrift ohnehin nicht mehr rechtsgültig hätte nachgereicht werden können (vorne E. 2.1). 
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: