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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_304/2007 /bnm 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anrechnungswert von ausgleichspflichtigen Grundstücken, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich III. Zivilkammer vom 10. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Mai 2007 hat das Obergericht des Kantons Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des von den Parteien (als Erben des Nachlasses ihrer Mutter zwecks Ermittlung des Verkehrs- und Anrechnungswertes ausgleichspflichtiger Grundstücke) vereinbarten Schiedsgerichts abgewiesen. 
1.2 Im angefochtenen Entscheid erwog das Obergericht, dass der Beschwerdeführer keinen durch das Schiedsgericht gesetzten Kassationsgrund darlege, sondern dass er vielmehr sein Ermessen über dasjenige des Schiedsgerichts stellen wolle, indem er Beilagen dieses Gerichts sowie eigene Unterlagen erörtere, statt klar erkennbare Fehlüberlegungen des Gerichts aufzulisten: Im Zusammenhang mit den gerügten tatsachenwidrigen Annahmen des Schiedsgerichts zitiere er lediglich die Meinung der Gerichtsminderheit, und wo er Kenntnis des Gerichts behaupte, fehle jeder Beleg. Im Einzelnen erwog das Obergericht namentlich, das Schiedsgericht habe mit der Ermittlung des Verkehrswerts der (zum Teil bereits verkauften) Grundstücke auf Grund der Vergleichsmethode keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 36 lit. f des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (KSG; Gesetzessammlung des Kantons Zürich Nr. 274) gesetzt, denn der angenommene Quadratmeterpreis von Fr. 550.-- (anstelle des vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Erlöses) sei keineswegs aktenwidrig oder willkürlich, sondern durchaus realistisch und entspreche den Schätzungsregeln. 
2. 
2.1 Das Obergericht hat als zuständige Gerichtsbehörde über die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 lit. f. KSG (AS 1969 1093 ff.; das Konkordat ist nicht mehr in der SR [a279] enthalten, AS 2005 1241 f.) beschlossen. Es handelt sich um einen Entscheid in einer Zivilsache mit Vermögensinteressen (Art. 72 Abs. 1 BGG); die Streitwertgrenze von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird im vorliegenden Fall bei weitem überschritten. Der Beschluss gilt als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG. Insoweit ist die Beschwerde zulässig. 
2.2 Soweit allerdings der Beschwerdeführer den Schiedsspruch kritisiert, ist die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.3 Ebenso sind die vom Beschwerdeführer beantragten neuen Beweismittel (namentlich die Einvernahme der Zeugen R.________ und S.________) von vornherein unzulässig, zumal weder rechtsgenüglich dargetan noch aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich ist, dass er diese bereits vor Obergericht prozesskonform beantragt hätte noch dass der angefochtene Entscheid zu diesen Anträgen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet zwar die Einvernahme von S.________ "direkt resp. indirekt" beantragt zu haben. Ein Blick in die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt jedoch, dass er weder gerügt hat, durch die Nichteinvernahme der Zeugen habe das Schiedsgericht einen Nichtigkeitsgrund gesetzt, noch vorgebracht hat, deren Einvernahme beim Schiedsgericht beantragt zu haben. 
3. 
3.1 Die Beschwerde hat nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.2 Nach Art. 36 lit. f KSG kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu machen, der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit enthält. Die konkordatsrechtliche Umschreibung der Willkür stimmt im Ergebnis mit dem durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 9 BV entwickelten Willkürbegriff überein, wobei der Willkürgrund der offensichtlichen Aktenwidrigkeit nicht auch die Beweiswürdigung umfasst (BGE 131 I 45 E. 3.4 ff. S. 48 ff.). 
Das Bundesgericht seinerseits prüft frei, ob das kantonale Gericht Art. 36 KSG richtig angewendet hat, d.h. ob es Willkür zu Unrecht verneint hat. Dabei kommt dem Bundesgericht aber nicht weitergehende Prüfungsbefugnis zu als dem kantonalen Gericht (BGE 112 Ia 350 E. 1). Dies wiederum bedeutet, dass der Beschwerdeführer seine Rüge nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG vorzubringen und zu begründen hat. Es ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern das Obergericht bei der Anwendung von Art. 36 lit. f KSG in Willkür verfallen ist, indem es diese verneint hat (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.). Appellatorische Ausführungen sind unzulässig. 
4. 
Der Verkehrswert von Liegenschaften lässt sich am zuverlässigsten auf Grund der tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte ermitteln. Die Vergleichsmethode oder statistische Methode (BGE 122 I 168 E. 3a S. 173 f.; 121 II 350 E. 5d S. 353) führt allerdings nur zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen, wobei an diese Voraussetzungen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (a.a.O.). Der Beschwerdeführer stellt diese vom Schiedsgericht angewendete Methode als solche nicht in Frage. Er bemängelt auch nicht etwa, es sei eine ungenügende Zahl von Objekten zum Vergleich herangezogen worden oder diese seien nicht von ähnlicher Beschaffenheit. Er hält aber dafür, dass diese Methode dann "notwendig und sinnvoll (ist), wenn das Grundstück nicht veräussert worden ist", nicht aber, wenn die zu schätzende Liegenschaft verkauft worden ist. In einem solchen Fall müsse der effektiv erzielte Kaufpreis als Verkehrswert genommen werden. Hierin täuscht sich der Beschwerdeführer. Ob die Liegenschaft, deren objektiver Verkehrswert zu ermitteln ist, veräussert wurde oder nicht, hat weder Einfluss auf die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode noch auf deren Zuverlässigkeit. Mit der Berufung auf den tatsächlich erzielten Kaufpreis ist Willkür der Schätzung nicht darzutun. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht - den erwähnten gesetzlichen Anforderungen entsprechend - mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinander, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Soweit die vorgebrachte Kritik überhaupt den formellen Anforderungen entspricht, ist sie nicht so beschaffen, dass sie das Obergericht zur Bejahung des ins Spiel gebrachten Nichtigkeitsgrundes gemäss Art. 36 lit. f KSG bzw. zur Feststellung von Willkür hätte führen müssen. 
5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Demzufolge wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: