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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 979/06 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
M.________, 1976, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christof Enderle, Hauptstrasse 54, 4153 Reinach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 22. November 2005 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch der 1976 geborenen M.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. August 2006 ab. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2001 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
2.3 
Vorinstanz und Verwaltung haben die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar geltenden Fassung), Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der so genannten gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV sowie mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) und Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Vorab ist zu bemerken, dass sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen tatsächlicher Natur sind, weshalb die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend) für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 2). 
3.1 Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach sie als Gesunde (lediglich) zu 50 % ausserhäuslich tätig wäre. Dabei bringt sie namentlich vor, auf den Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle vom 18. September 2003 könne nicht abgestellt werden, weil ihre darin enthaltenen Angaben auf sprachlichen Missverständnissen gründen würden: So habe sie anlässlich ihrer Äusserungen betreffend die Frage nach dem Grad der Erwerbstätigkeit nicht Bezug genommen auf ihre Situation als Gesunde, sondern als durch die Beschwerden (insbesondere chronifiziertes Schmerzsyndrom der linken Körperhälfte mit thoraco-lumbaler Akzentuierung und Cephalgien sowie Fibromyalgie) Beeinträchtigte; denn ohne Gesundheitsschaden wäre sie zu 100 % (und nicht zu 50 %) ausserhäuslich tätig. 
Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden: Bereits aus dem im Abklärungsbericht geschilderten Gesprächsverlauf geht hervor, dass kein Missverständnis vorlag, zumal die von der Versicherten für ihre Teilzeittätigkeit gegebene Begründung (Betreuung ihrer beiden kleinen Kinder) ohne weiteres einleuchtet. Überdies halten etwa die Ärzte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik, Kantonsspital X.________, im Gutachten vom 12. August 2004 ausdrücklich fest, die Versicherte "spricht gut Deutsch, so dass die Untersuchung auf ihren Wunsch ohne Dolmetscherin durchgeführt wird". Die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführerin wäre nur zu 50 % erwerblich tätig, ist somit nicht zu beanstanden. 
3.2 Ebenso wenig vermögen die Rügen in der Beschwerde die vorinstanzliche Arbeits(un)fähigkeitsbemessung in Zweifel zu ziehen, wonach, im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Internisten Dr. med. F.________, vom 1. Mai 2004, der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Greifen, Stossen und Ziehen von Lasten über 7,5 bis 10 kg, mit Wechselbelastung, ohne ausschliessliches Stehen oder Sitzen) nach wie vor zu 100 % zumutbar ist. Daran vermag auch die entgegenstehende Einschätzung der Internistin Dr. med. E.________, vom 27. Januar 2005 nichts zu ändern, die einerseits festhielt, "die gefundene leichte Fehlhaltung der Wirbelsäule und radiomorphologische Veränderung im Segment L5/S1 erklär[t]en diese chronifizierte invalidisierende Symptomatik nicht", aber andererseits aus rheumathologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit dennoch eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit für möglich erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin sich im Übrigen namentlich auf die aktenkundigen Diagnosen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der Fibromyalgie bezieht (vgl. etwa die Berichte des Internisten Dr. med. G.________, vom 15. Juli 2003 sowie der Allgemeinpraktiker Dres. med. L.________, vom 27. Januar 2005 und S.________, vom 21. Mai 2003), so sei auf die Rechtsprechung zur grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) hingewiesen. Weiter ist auch die Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens sowie der daraus errechnete Invaliditätsgrad von 10 % im erwerblichen Bereich nicht zu beanstanden, zumal das kantonale Gericht als Ausgangspunkt der Berechnung zutreffenderweise das im Jahr 1999 Verdiente von Fr. 31'421.- angenommen hat. 
3.3 Schliesslich ist auch in der vorinstanzlichen Annahme einer 10%igen Invalidität im häuslichen Bereich keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Dabei ist namentlich der Verweis der Beschwerdeführerin auf die psychischen Beschwerden unbehelflich, weil es diesen, wie soeben dargelegt (E. 4.2), an einer invalidisierenden Wirkung mangelt. Im Übrigen ist die auf den Abklärungsbericht Haushalt der Verwaltung gestützte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: