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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 991/06 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
V.________, 1947, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Begehren der 1947 geborenen V.________, sich anlässlich der angeordneten medizinischen Begutachtung von einem Beistand begleiten zu lassen. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2006 ab. 
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihr "zu erlauben, sich während der medizinischen Begutachtung von einer Person ihrer Wahl begleiten zu lassen". Das überdies gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 12. Juli 2007 abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG). Eine solche Verfügung liegt nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG etwa vor bei Zwischenentscheiden in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren. Diese sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 62 ATSG in Verbindung mit Art. 69 IVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 131 V 42 E. 1.1 S. 43, 129 V 200 E. 2a S. 201 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.). Ob auch der Zulässigkeitstatbestand des nicht wieder gutzumachenden Schadens zu bejahen wäre, kann offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist (E. 5). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte, die sich einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen hat, sich dabei verbeiständen lassen kann. 
3.1 In BGE 132 V 443 hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach Art. 37 Abs. 1 ATSG ein Anspruch einer Partei darauf besteht, sich als Verfahrensbeteiligte verbeiständen zu lassen. Anders als die Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde beurteilte es aber eine Begutachtung durch Experten. Diese Differenzierung rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 122 II 464 E. 4c S. 469). Es geht darum, dem medizinischen Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt, dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu gewährleisten (BGE 119 Ia 262). Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu begutachtenden Person stattfinden (Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 255 ff., 256 f.). Die Begutachtung soll möglichst ohne äussere Einflussnahmen vorgenommen werden (Ulrich Meyer-Blaser, Das medizinische Gutachten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: Siegel/Fischer [Hrsg.], Die neurologische Begutachtung, Zürich 2004, S. 91 ff., 107; vgl. auch Urteil 5P.164/2001 vom 16. Juli 2001, E. 4a). 
3.2 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, sodass die Vorinstanz die Verbeiständung der Versicherten durch Dr. med. R.________ anlässlich der angeordneten medizinischen Begutachtung zu Recht abgelehnt hat. Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemachten Einwände an der Rechtsprechung nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachte Rüge, nicht sie sondern ihre Gesundheit sei Begutachtungsobjekt, ist haltlos, weil Gesundheit und Persönlichkeit untrennbar miteinander verwoben sind. Es ist die versicherte Person, die sich einer Begutachtung zu unterziehen hat mit dem Ziel, weitere Erkenntnisse hinsichtlich ihres Gesundheitszustands zu erlangen. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Begleitperson hier - anders als im obgenannten Entscheid (E. 3.1), wo die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes zur Debatte stand - um einen Arzt (Dr. med., ohne FMH-Titel und ohne Praxisbewilligung) handelt, ändert nichts an der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts. Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. Daran vermöchte nichts zu ändern, wenn die Verbeiständung mit der Auflage verbunden würde, die Begleitperson habe während der Begutachtung zu schweigen und in keiner Weise in die Untersuchung einzugreifen, da allein die Anwesenheit eines Beistands geeignet ist, den Verlauf und das Ergebnis einer Begutachtung zu beeinflussen, und mit einzelnen Formen medizinischer Begutachtung, z.B. der psychiatrischen Exploration, unvereinbar ist. Schliesslich belegt der vorliegende Fall auch die praktischen Bedenken, wonach weder die Verwaltung noch die Gerichte in genügender Zahl Experten finden würden, die ihre - unter Wahrheitspflicht nach bestem Wissen und Gewissen - auszuführende Tätigkeit noch verrichten würden (BGE 132 V 443 E. 3.7 S. 448). Denn auch der hier mit der Begutachtung betraute Dr. med. J.________, Chefarzt des Medizinischen Zentrums X.________, lehnte deren Durchführung unter Anwesenheit des Dr. med. R.________ ab. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG, mit summarischer Begründung, unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Urteile C 26/06 vom 15. März 2006 und H 45/04 vom 13. September 2004), erledigt wird. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 7. August 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.