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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_268/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.  
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 12. November 2013 verurteilte das Bezirksgericht Meilen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.--, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftung mit B.________ eine Entschädigung von Fr. 1'965.45 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil meldete A.________ Berufung an. Am 16. Mai 2014 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 21. August 2014 vorgeladen. 
 
2.   
A.________ stellte am 10. Juni 2014 den Antrag, es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei das Verfahren zumindest so lange zu sistieren, bis das Verfahren gegen B.________ wieder ans Obergericht gezogen oder davor rechtskräftig abgeschlossen werde. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sistierte mit Beschluss vom 2. Juli 2014 das Berufungsverfahren bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegen B.________ (derzeit wieder beim Bezirksgericht Meilen hängig) und nahm die auf den 21. August 2014 erlassene Vorladung ab. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 30. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er macht gegen den angefochtenen Beschluss keine Rechtsverzögerung geltend. Mit seiner Beschwerde will er eine Rückweisung des Verfahrens und eine Vereinigung mit dem vor dem Bezirksgericht hängigen Verfahren gegen B.________ erreichen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder, was hier von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Bereich des Strafrechts beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher liegt vor, wenn er auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f., 172 E. 2.1 S. 173 f.; 135 I 261 E. 1.2 S. 263, je mit Hinweisen).  
 
4.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4 je mit Hinweisen).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG und legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Inwiefern die in der Beschwerde genannten Nachteile der derzeitigen Verfahrenskonstellation, sollten sie tatsächlich zum Tragen kommen, nicht auf dem Rechtsmittelweg behoben werden und deshalb im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG relevant sein könnten, wird jedenfalls nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Da sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht ausreichend äussert, ist mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli