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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_511/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 21. Mai 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 2. Juli 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Mai 2015, 
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 13. Juli 2015 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheids, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde der Versicherten vom 2. Juli 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, 
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche die Versicherte schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht und mit der sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), 
dass in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte, 
dass die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Regelung der 60-tägigen Verwirkungsfrist erhobenen Rügen hier zum Vornherein unzulässig sind, weil diese auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung (Art. 53 Abs. 2 und 3 AVIG) beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist (Art. 191 BV), und nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre, 
dass sich im Übrigen die Beschwerdeführerin sinngemäss auf Rechtsunkenntnis beruft, aus der sie indessen zum Vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag (vgl. statt vieler: Urteil 8C_373/2015 vom 29. Juni 2015 mit Hinweisen), 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Juli 2015 nachgereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz