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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_586/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Christina Mühlematter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die zwischen den Parteien am 5. April 2007 vor dem Zivilstandsamt Teheran geschlossene Ehe der Parteien und stellte den Sohn C.________, geb. 2009, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter, unter Regelung des persönlichen Verkehrs sowie Unterhalts und Errichtung einer Beistandschaft; ferner regelte es die weiteren Nebenfolgen der Scheidung. 
Berufungsweise beklagte sich der Ehemann, ohne Rechtsbegehren zu stellen, das Regionalgericht habe sich einzig auf die Aussagen der Ehefrau verlassen und er habe den Eindruck, als Mann in der Schweiz keine Rechte und keine Chance zu haben; auch das Kindergutachten sei sehr zweifelhaft und einseitig. Mit Entscheid vom 29. Juni 2017 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 2. August 2017 verlangt der Ehemann die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Scheidungsurteil; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Begründung im angefochtenen Entscheid, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten war, mit keinem Wort. Er verweist auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2015 und des Obergerichts vom 13. Oktober 2015 und gibt seiner Hoffnung Ausdruck, dass die Wahrheit ans Licht komme, da er wolle, dass sein Sohn in einem Land mit Recht und Ordnung aufwachsen könne. Soweit die Ausführungen im Einzelnen überhaupt nachvollziehbar sind, bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf frühere Strafverfahren, welche aber in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid stehen. 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli