Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_226/2017
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Urteil vom 7. August 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Suter-Karer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
c/o Swiss Life AG,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Februar 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1957 geborene A.________ arbeitete während langer Jahre im Teilzeitpensum als Modeverkäuferin. Im November 2009 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste eine rheumatologische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) und nahm Abklärungen im Haushalt vor. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 anerkannte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten und gewährte A.________ ab 1. Mai 2010 anhand der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit; 20 % Haushalt) eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 45 %).
A.b. Im Rahmen einer Rentenrevision Ende Mai 2012 kam die Verwaltung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit mittels konsequenter Therapie innert vier bis sechs Monaten bis auf 80 % steigerbar sei. Nachdem sie A.________ vergeblich aufgefordert hatte, sich einer stationären Rückenrehabilitation zu unterziehen, erfolgte die zuvor angedrohte Renteneinstellung. Die Verfügung vom 7. Juni 2013 hob das kantonale Gericht am 17. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Prüfung der Zumutbarkeit der Auflage an die Verwaltung zurück.
A.c. Die IV-Stelle veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, das vom 29. bzw. 30. Januar 2015 datiert. Gestützt darauf stellte sie die bisherige Viertelsrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab Ende Juli 2013 ein, weil sich der somatische Gesundheitszustand der Versicherten bereits vor Verfügungserlass im Juni 2013 verändert habe, sodass in adaptierter Tätigkeit seit Längerem eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestehe (Verfügung vom 15. Juli 2016).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Februar 2017 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente, eventualiter weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ihr bis zum Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2015 eine Viertelsrente auszurichten und die Sache zwecks Ergänzung des bidisziplinären Gutachtens vom 29. bzw. 30. Januar 2015 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Rentenleistungen seien wenigstens bis 21. Januar 2015 nachzuzahlen.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. bzw. 30. Januar 2015 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf ist es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten ausgegangen (ohne das Heben, Stossen oder Ziehen von Gewichten über 7.5 kg; ohne Arbeiten in Zwangsstellungen). Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege. Mit der gemischten Bemessungsmethode hat sie einen Invaliditätsgrad von maximal 34 % ermittelt und die Rentenaufhebung ab Ende Juli 2013 bestätigt.
2.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen, welche das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei prüft.
3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.
3.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, gemäss den Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. med. C.________ habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache eine radikuläre Problematik vorgelegen, welche heute nicht mehr bestehe. Die Beschwerdeführerin vermag nicht (substanziiert) zu begründen, inwieweit diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sein soll. Der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb anders als 2011 gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegen solle, hält mit Blick auf die gesetzliche Kognition nicht Stich. Auch hat das kantonale Gericht insbesondere die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, worauf sich die Rentenzusprache vom Dezember 2011 im Wesentlichen stützte (vgl. RAD-Untersuchungsbericht vom 1. November 2010). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, der rheumatologische Experte Dr. med. C.________ habe die von Dr. med. D.________ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten selber als korrekt bezeichnet, dringt sie nicht durch. Die Beschwerde blendet aus, dass selbst dem Bericht der Dr. med. D.________ zu entnehmen ist, nach Ausschöpfung der bisher ungenutzten Therapieoptionen sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 80 % in einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten medizinisch-theoretisch zu erwarten (RAD-Untersuchungsbericht vom 1. November 2010, S. 6). Diese Stellungnahme war dem rheumatologischen Gutachter bekannt und wurde von diesem einbezogen (vgl. rheumatologisches Gutachten, S. 33). Auch die übrigen Einwände betreffend die gesundheitliche Verbesserung verfangen in Anbetracht der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts vorliegt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten praxisgemäss unerheblich wäre (vgl. BGE 135 V 201 E. 4.3 S. 204).
3.2. Sodann hat das kantonale Gericht gestützt auf das bidisziplinäre Administrativgutachten vom 29. bzw. 30. Januar 2015 willkürfrei (E. 1) festgestellt, der Beschwerdeführerin sei zumindest eine einfache (adaptierte) Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art vollzeitlich zumutbar. Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht ersieht die Versicherte im Kern darin, dass die Vorinstanz schuldig geblieben sei, was sie mit einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art konkret meine. Das kantonale Gericht hat sich hinsichtlich einer zumutbaren Verweistätigkeit auf die detaillierten Angaben des rheumatologischen Gutachters Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.1) gestützt. Eine nähere Differenzierung des Belastungsprofils ist nicht erforderlich. Insbesondere kann mit der Vorinstanz offen gelassen werden, ob es sich bei einer adaptierten Tätigkeit um eine solche im Verkauf handelt oder nicht. Dass der rheumatologische Experte mit Blick auf die Berufserfahrung der Versicherten annahm, diese würde weiterhin in ihrer angestammten Branche arbeiten, ändert nichts. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich den Standpunkt vertritt, es existiere keine Arbeitsstelle mit den Einschränkungen, welche gemäss Dr. med. C.________ zu berücksichtigen seien, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) zu verweisen. Dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit derart eingeschränkt wäre, dass sie ihre verbliebene Arbeitskraft wirtschaftlich nicht mehr nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (vgl. BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276), steht nicht zur Diskussion.
4.
4.1. Kann somit die bisherige Viertelsrente im Sinne der Revisionsbestimmungen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) allseitig überprüft werden, fragt sich, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch gestützt auf das erwähnte bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 29. bzw. 30. Januar 2015 abschliessend beurteilen und aufheben durfte. Dies ist ohne weiteres zu bejahen, weil insbesondere die Aussagen des rheumatologischen Experten Dr. med. C.________ - wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat - insgesamt schlüssig sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), wohingegen die Beschwerde keine massgeblichen inhaltlichen Widersprüche benennt. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, der rheumatologische Experte habe sich weder mit der STT-Arthrose an der rechten Hand noch mit der Medikamentenunverträglichkeit oder dem Nachtschmerz auseinandergesetzt, beschränkt sie sich darauf, den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz die eigene Sichtweise gegenüberzustellen, was nicht genügt (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen 4.2 und 4.3). Nichts anderes gilt betreffend die therapeutischen (Osteopathie, Neuraltherapie) und medikamentösen Behandlungen, welche die Versicherte in Anspruch genommen hat bzw. nimmt. Die Beschwerde übersieht weiter, dass der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier: 15. Juli 2016) entwickelt hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Auch insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten. Damit schadet es entgegen der Auffassung der Versicherten nicht, dass das kantonale Gericht den Bandscheibenvorfall im Oktober 2016 nicht als erhebliches Prozessthema betrachtet hat. Dass sich mit Blick auf die erwähnten Umstände Rückschlüsse auf die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Verwaltungsaktes ziehen lassen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu statt vieler: Urteil 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit Hinweis).
4.2. Alsdann halten auch die Erwägungen des kantonalen Gerichts zur fehlenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der vom psychiatrischen Experten Dr. med. B.________ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor Bundesrecht stand (vgl. BGE 141 V 281). Die Vorinstanz hat begründet, weshalb das psychiatrische Teilgutachten vom 29. Januar 2015 seinen Beweiswert nicht verliert, obschon es unstreitig nach altem Verfahrensstandard erstattet wurde (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Die entsprechenden Einwände in der Beschwerde zielen ins Leere. Das kantonale Gericht hat ausserdem im Rahmen der in allen Teilen zutreffenden Indikatorenprüfung im Komplex "Sozialer Kontext" (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) einen sozialen Rückzug zu Recht verneint. Triftige Gründe für ein abweichendes Verständnis bestehen keine. Der diesbezügliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
5.
5.1. Zu klären bleibt der Zeitpunkt der Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Viertelsrente hätte - wenn überhaupt - nicht per Ende Juli 2013, sondern erst im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung durch die Dres. med. B.________ und C.________ am 21. Januar 2015 eingestellt werden dürfen. Wenigstens bis zu diesem Datum sei eine Nachzahlung gerechtfertigt.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz hob die Verfügung vom 7. Juni 2013 - womit einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde - am 17. Juni 2014 auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese die Zumutbarkeit der Auflage (Aufnahme einer stationären Rückenrehabilitation) prüfe.
5.2.2. Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Wirkung des Entzugs des Suspensiveffekts der Beschwerde zutreffend dargelegt. Nach dieser dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18; 129 V 370).
Massgeblich ist vor diesem Hintergrund, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestieren. Bestätigen die erneuten medizinischen Erhebungen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen auch in zeitlicher Hinsicht, war der ursprüngliche Entscheid der IV-Stelle korrekt. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der Frist gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann - abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Tatbeständen wie Meldepflichtverletzung - nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit Hinweisen).
5.2.3. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ hat die Vorinstanz willkürfrei (vgl. E. 1 vorne) festgestellt, da bei der Versicherten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - auch nicht rückwirkend - gestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Auflage (auch) aus psychiatrischer Sicht zumutbar gesesen sei. Die rheumatologisch verbesserte Gesundheitssituation liege mithin seit Jahren vor und habe insbesondere bereits im Zeitpunkt der gerichtsweise aufgehobenen Verfügung vom 7. Juni 2013 bestanden.
5.2.4. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig: Nähere Ausführungen betreffend die Angaben des RAD-Arztes Dr. med. E.________, auf welche sich die Beschwerde zur Hauptsache stützt, erübrigen sich mit Blick auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 29. bzw. 30. Januar 2015 ohne weiteres (vgl. E. 4 vorne). Dies gilt umso mehr, als Dr. med. E.________ die Auffassung des rheumatologischen Experten Dr. med. C.________ explizit bestätigte und festhielt, spätestens seit dem MRI der LWS vom 23. Januar 2013 liege eindeutig eine objektivierbare Verbesserung des Gesundheitszustands vor (vgl. Aktenbeurteilung vom 13. Februar 2015). Auch im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) darzutun, inwieweit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und damit die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit Juni 2013 gerechtfertigt sein sollte. Es bleibt mit Blick auf die für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5.2.3) auch diesbezüglich bei der Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach die Renteneinstellung vom Juni 2013 korrekt gewesen sei. Davon ausgehend durfte die Vorinstanz den Zeitpunkt der Rentenaufhebung ab 31. Juli 2013 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) bestätigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder