Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_703/2024
Urteil vom 7. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Hinwil,
Gerichtshausstrasse 12, 8340 Hinwil,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juni 2024 (UV240005-O/U/GRO).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 26. Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.
2.
Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Hinwil, da dieses für die Urteilsbegründung bereits länger als die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen 90 Tage brauche. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Juni 2024 ab.
3.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024, ergänzt am 3., 5., 7., 9., 11., 12., 15., 18. und 27. Juli 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht erkannte, dem Bezirksgericht Hinwil könne keine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer deshalb Rügen vorbringt und Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2).
5.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
6.
Die Vorinstanz führt unter Beizug von Rechtsprechung und Literatur aus, die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierten Fristen führe nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, stelle hierfür jedoch ein Indiz dar. In einlässlicher Würdigung der konkreten Sachumstände erkennt die Vorinstanz angesichts des ihres Erachtens grossen Aktenumfangs, der Vielzahl an zu behandelnden Rügen und den fortlaufenden und zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, auch wenn das erstinstanzliche Sachgericht für die Begründung ihres Urteils die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten habe.
Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seinen über weite Teile nur schwer verständlichen Vorbringen nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert er lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn