Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_66/2024
Urteil vom 7. August 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch Ihre Eltern,
und diese vertreten durch Procap Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Gehörschaden; Hilflosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2023 (IV.2023.00417).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 2018 geborene A.________ leidet am Geburtsgebrechen Ziff. 446 GgV (angeborene Schallempfindungsstörung). Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte ihr Kostengutsprache für medizinische Behandlungen und ärztlich verordnete Behandlungsgeräte (vgl. Mitteilungen vom 12. November 2018 und 7. Mai 2020. Am 22. Februar 2019 erfolgte im Universitätsspital B.________ eine operative Versorgung mit Cochlea-Implantaten beidseits. Am 30. Januar 2022 ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Mit Verfügung vom 21. April 2022 sprach ihr die IV-Stelle ab August 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu.
A.b. Im Rahmen einer im Januar 2023 eröffneten amtlichen Revision holte die IV-Stelle u.a. den Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), Universitätsspital B.________, vom 15. Februar 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 31. Juli 2023 auf.
B.
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei ihr weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen. Sie habe sogar Anspruch auf die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Rechtsfrage ist, ob die rechtserheblichen Tatsachen vollständig festgestellt und ob der Untersuchungsgrundsatz bzw. die Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG beachtet wurden. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131).
2.
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der Hilflosenentschädigung per 31. Juli 2023 vor Bundesrecht standhält.
2.1. Das Revisionsverfahren wurde von der IV-Stelle im Januar 2023 eingeleitet, und die strittige Verfügung datiert vom 22. Juni 2023. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass deshalb die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Sie hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG; Art. 37 Abs. 3 IVV) und deren Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3; 137 V 424 E. 2.2; 133 V 108) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1) und die Tragweite von Verwaltungsweisungen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu wiederholen ist, dass sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen richten und für das Gericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2). Mit Verwaltungsweisungen dürfen aber keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 mit Hinweis).
3.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, laut dem Bericht der Dr. med. C.________ vom 15. Februar 2023 figuriere die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB. Damit liege sie deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (Ziff. 3016 des seit dem 1. Januar 2022 gültigen Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH]). Nicht gefolgt werden könne der Beschwerdeführerin, dass zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei. Denn angesichts der Schadenminderungspflicht sei sie angehalten, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlasse sie dies, könne die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Art. 37 Abs. 3 IVV beinhalte denn auch einen ausdrücklichen Hilfsmittelvorbebalt. Mithin sei es möglich, dass ein gewährtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesse (Ziff. 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Daran ändere nichts, dass die Hilfsmittelabgabe nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV sei. Bei den Hörwerten der Beschwerdeführerin scheitere der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Hervorzuheben sei auch, dass die Hörwerte bei der Zusprache der Hilflosenentschädigung im April 2021 altershalber nicht eruiert worden seien. Dass die sprachliche Verständigung der Beschwerdeführerin unter ungünstigen Bedingungen, etwa bei Neben- und Störgeräuschen, erschwert sei, betreffe auch Personen ohne oder mit leichterer Beeinträchtigung des Gehörs. Unbeachtlich sei die Notwendigkeit, langsam zu sprechen, oder dass zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden müsse (Ziff. 3019 KSH). Zudem stehe der geltend gemachte Zeitaufwand für Pflege und Gebrauch des Hilfsmittels nicht im Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, weshalb er nicht berücksichtigt werden könne (Ziff. 3020 KSH). Unbeachtlich sei zudem der infolge des Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden und Essen sowie bei der Körperpflege, da das Hilfsmittel Behandlungs- oder Therapiezwecken diene (Ziff. 2020 KSH). Somit sei eine Hilflosigkeit auch mit Blick auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auszumachen. Auch der geltend gemachte erzieherische Mehraufwand sowie die erhöhte psychologische/seelische Unterstützungsbedürftigkeit bzw. die verordnete Psychotherapie seien nicht anspruchsbegründend. Insgesamt habe die IV-Stelle den weiteren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint.
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das BSV habe das frühere Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH, Version 16) für die Bestimmung der schweren Hörschädigung per 1. Juli 2020 in der Version 17 angepasst und als deren massgebende Grundlage - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - fortan die nicht korrigierten Hörwerte festgelegt (Ziff. 8065.1 KSIH).
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das KSIH per 1. Januar 2022 vollständig überarbeitet und dessen Inhalt hinsichtlich der Hilflosenentschädigung in das seither geltende KSH überführt wurde. Deshalb kommt vorliegend das KSH zur Anwendung (vgl. E. 2 hiervor).
5.
5.1. Das KSH statuiert Folgendes: Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gelten u.a. als erfüllt bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen. Deswegen ist in solchen Fällen keine Abklärung erforderlich (Ziff. 3011 KSH). Bei Kindern ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Ziff. 3016 KSH). Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn sie taub sind im Sinne von Ziff. 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr), keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht), trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, oder wenn sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Ziff. 3017 KSH). Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen; Ziff. 3018 KSH). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3019 KSH). Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Ziff. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Ziff. 3021 KSH).
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die KSIH-Praxisänderung wonach sich die Hörschädigung nach den nicht korrigierten Hörwerten richte, gelte auch unter Ziff. 3016 KSH. Dies zeige das von ihr letztinstanzlich eingereichte Schreiben des BSV an die Rechtsvertreterin vom 17. April 2023.
Da dieses Schreiben vor dem angefochtenen Urteil vom 30. November 2023 datiert, ist es ein unechtes Novum. Dessen Einbringung vor Bundesgericht ist nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit solcher Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr die Einreichung des BSV-Schreibens vom 17. April 2023 bei der Vorinstanz trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil 8C_788/2023 vom 5. April 2024 E. 6.2). Anderseits verlangte sie von der Vorinstanz die Einholung einer Stellungnahme des BSV, was diese in antizipierter Beweiswürdigung ablehnte. Ob mithin das angefochtene Urteil Anlass zur Einreichung des BSV-Schreibens vom 17. April 2023 gab, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdeführerin kann daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 6.2 hiernach).
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, laut Ziff. 3017 KSH müssten weitere Voraussetzungen erfüllt sein, so z.B. dass trotz Hilfsmittel ein ungenügendes Sprachverständnis vorliege und für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe Dritter benötigt werde. Letztere Bedingung sei auch in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vorgeschrieben, während das BSV in Ziff. 3017 KSH das ungenügende Sprachverständnis als zusätzliche Leistungsvoraussetzung statuiert habe. Da Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs statuieren dürften, müsse das ungenügende Sprachverständnis als Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs verstanden werden, womit das BSV eine einheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die Gewährleistung der Kontaktpflege sicherstellen wolle. Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin habe die IV-Stelle nicht veranlasst, sondern sich einzig auf den Bericht der Dr. med. C.________ vom 15. Februar 2023 gestützt und damit den konkreten Mehraufwand im Einzelfall nicht ermittelt. Auch die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob bei der Beschwerdeführerin die Kontaktpflege dank dem Cochlea-Implantat ohne fremde Hilfe gewährleistet sei oder nicht. Damit bleibe offen, ob ihr bzw. ihren Betreuungspersonen eine ungenügende Minderung der Hilflosigkeit vorzuwerfen sei. Anhand der medizinischen Akten lasse sich nicht verifizieren, ob das altersentsprechende Hörverständnis der Beschwerdeführerin mit den Cochlea-Implantaten genügend sei. Dies sei laut den Stellungnahmen der Psychologin und der Audiopädagogin vom 15. und 21. März 2023 nur zu bejahen, wenn perfekte Hör- und Sprachbedingungen herrschten. Solche Bedingungen seien weder im Kindergarten noch in Alltagssituationen erfüllt, was die Beschwerdeführerin erheblichem Stress und Belastungen aussetze. Ihre Eltern und Betreuungspersonen müssten solche Überforderungssituationen mit unterstützenden Massnahmen fortlaufend auffangen, damit sie gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Auch gebe es im Schulalltag zahlreiche Situationen, in denen sie weiterhin auf den Einsatz der Gebärdensprache angewiesen sei. Die audiotherapeutischen Massnahmen zu Hause erfolgten in enger Zusammenarbeit mit der Audiopädagogin, der Psychologin, der Kindergärtnerin, der Kinderärztin und der ORL-Poliklinik. Diese Massnahmen erforderten einen intensiven Einsatz der Beschwerdeführerin und ihrer Familie. Sie seien für ihre Hör-, Sprach- und Kommunikationsentwicklung zwingend und stünden damit in direktem Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
6.2.
6.2.1. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV statuiert Folgendes: Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
6.2.2. Das BSV hat in Ziff. 3017 KSH für Kinder mit schwerer Hörschädigung als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades u.a. statuiert, dass trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird (vgl. auch KSH Anhang I). Im von der Beschwerdeführerin angerufenen Schreiben vom 17. April 2023 legte das BSV dar, die in Ziff. 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbarkeit (vgl. E. 5.1 hiervor) korrespondierten mit den Werten ohne ein Hörgerät. Wenn das Kind diese Grenze erreiche, habe es aber nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vielmehr müsse es die in Ziff. 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllen. Insbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hörgerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss Ziff. 3016 KSH mit einem Hörgerät.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese vom BSV vorgenommene Konkretisierung des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, wonach der Hörverlustgrad bei Kindern aufgrund der Hörwerte unter Einsatz des Hörgeräts zu ermitteln und dabei massgebend ist, ob ein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, sachlich nicht gerechtfertigt bzw. gesetzes- und verordnungswidrig sein soll (vgl. E. 2.2 hiervor). Ihr blosses Vorbringen, das ungenügende Sprachverständnis müsse als Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs verstanden werden, womit das BSV eine einheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die Gewährleistung der Kontaktpflege sicherstellen wolle, lässt Ziff. 3017 KSH jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass gemäss dem Bericht der Dr. med. C.________ vom 15. Februar 2023 die korrigierte Hörschwelle der Beschwerdeführerin im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz bei 20 dB liegt. Weiter gab Dr. med. C.________ an, ihr altersentsprechendes Sprachverständnis sei mit der Hörhilfe genügend. Sie besuche die Regelschule.
6.3.2. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichtes Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens scheitere und diesbezüglich keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestehe (vgl. E 3 hiervor), nicht bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz zeigte schlüssig auf, weshalb sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Aspekte ihrer Hilfsbedürftigkeit hieran nichts zu ändern vermögen (E. 3 hiervor). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Umstands, dass Dr. med. C.________ am 15. Februar 2023 noch eine Unsicherheit im phonematisch-phonologischen Bereich feststellte. Denn massgebend ist, dass sie das altersentsprechende Sprachverständnis der Beschwerdeführerin mit der Hörhilfe als genügend erachtete.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, in der Anmeldung vom 14. Januar 2022 und im Einwand vom 21. März 2023 habe sie auch diverse Hilfestellungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Ausziehen, Essen und Körperpflege geltend gemacht. Diesen behinderungsbedingten Mehraufwand lasse die Vorinstanz nicht gelten. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung diene die Hörhilfe der Beschwerdeführerin nicht Behandlungs-/Therapiezwecken. Überdies verkenne die Vorinstanz, dass der Hilfsbedarf beim Einsatz von Hilfsmitteln gemäss den Vorgaben im IV-Abklärungsbericht sehr wohl bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, insbesondere z.B. beim An- und Auskleiden angerechnet werde. Der Mehraufwand aufgrund des Einsatzes der Cochlea-Implantat-Prozessoren sei daher zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdeführerin in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf behinderungsbedingte Dritthilfe angewiesen und laut Art. 37 Abs. 2 lit. a IVG sogar Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe.
7.2.
7.2.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der infolge des Tragens/Benutzens der Hörhilfe veranschlagte Mehraufwand beim Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege sei unbeachtlich, da das Hilfsmittel Behandlungs- oder Therapiezwecken diene (Ziff. 2020 KSH; vgl. E. 3 hiervor).
7.2.2. In Ziff. 2020 KSH werden die massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen aufgeführt, wobei bei derjenigen des Ankleidens, Auskleidens der Zusatz figuriert, dass auch die Hilfe beim An- und Ablegen allfälliger Hilfsmittel in die Beurteilung einzubeziehen ist, sofern diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen. Die vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Vorbehalt auch bei den weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen zu beachten ist, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht.
Beim Cochlea-Implantat, das bei der Beschwerdeführerin eingesetzt wird, handelt es sich entgegen ihrer Auffassung praxisgemäss um eine medizinische Behandlungsmassnahme (vgl. BGE 115 V 193 E. 2d und E. 4; SVR 2022 UV Nr. 35 S. 141, 8C_255/2021 E. 5.3.2, 2003 IV Nr. 12 S. 35, I 395/02 E. 4.1). In diesem Lichte ist es nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen verneinte, zumal die Beschwerdeführerin gegen dieses Ergebnis im Übrigen keine stichhaltigen Einwände vorbringt.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Jancar