Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_717/2023
Urteil vom 7. August 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro und Rechtsanwältin Elvira Kessler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR),
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2023 (200 22 432 BV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA (heute und nachfolgend: Syna) schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
A.b. Der Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen (Gebäudehülle Schweiz; vormals: Schweizerischer Verband Dach und Wand [SVDW]), die Gewerkschaft Unia und die Gewerkschaft Syna schlossen am 29. Juni 2009 einen Gesamtarbeitsvertrag VRM Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV VRM Dach und Wand), mit dessen Vollzug die Stiftung VRM Dach und Wand (heute und nachfolgend: Stiftung VRM Gebäudehülle) betraut wurde. Durch Beschluss des Bundesrates vom 2. August 2010 wurde der GAV VRM Dach und Wand teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
Am 1. September 2014 schlossen die gleichen Sozialpartner den Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV VRM Gebäudehülle), der den GAV VRM Dach und Wand ablöste und mit dessen Vollzug ebenfalls die Stiftung VRM Gebäudehülle betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 30. Januar 2015 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung betreffend den GAV VRM Dach und Wand aufgehoben und der GAV VRM Gebäudehülle erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
A.c. Die A.________ GmbH (nachfolgend: A.________) bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. den Betrieb eines Stellenvermittlungsbüros für Temporär- und Dauerstellen in allen Bereichen. Sie ist im Verzeichnis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO als bewilligter, privater Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieb aufgeführt. Sie verlieh Mitarbeitende insbesondere an die B.________ AG und die C.________ GmbH.
Die B.________ AG bezweckt laut Handelsregisterauszug (seit April 2008) namentlich die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Fassaden aller Art, Dachdecker- und Holzbauarbeiten an Neubauten bzw. Altbauten zwecks Sanierung sowie Gipserarbeiten, Natur- und Kunststeinsanierung. Der Zweck der C.________ GmbH (seit August 2010) ist die Ausführung von Bildhauer- und Steinhauerarbeiten, die Herstellung von und der Handel mit Grabmalen und Kunstgegenständen sowie die Ausführung von Bau- und Renovationsarbeiten.
A.d. Die Stiftung FAR liess bei der A.________ eine Arbeitgeberkontrolle durchführen. Gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 20. Dezember 2017 erkannte sie hinsichtlich verschiedener Einsatzunternehmen Differenzen zwischen den ihr gemeldeten und den tatsächlichen Lohnsummen. Die A.________ stellte sich gegen die entsprechenden Beitragsnachforderungen der Stiftung FAR.
B.
Mit Klage vom 18. Juli 2022 beantragte die Stiftung FAR, die A.________ sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 Vorsorgebeiträge von insgesamt Fr. 84'770.90 (nebst Zins) und die Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reduzierte sie die Beitragsforderungen auf insgesamt Fr. 84'515.75.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Klage mit Urteil vom 4. Oktober 2023 gut. Es verpflichtete die A.________, der Stiftung FAR Vorsorgebeiträge von insgesamt Fr. 84'515.75 (Fr. 18'587.50 für das Jahr 2013, Fr. 26'925.65 für das Jahr 2014, Fr. 17'698.80 für das Jahr 2015, Fr. 21'303.80 für das Jahr 2016) nebst Zins und die Kontrollkosten von Fr. 2'753.35 zu bezahlen.
C.
Die A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei die Nichtigkeit des Urteils vom 4. Oktober 2023 festzustellen; eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage vom 18. Juli 2022 abzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Klage an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. Die A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen in vorinstanzlich eingebrachten Rechtsschriften (oder die Akten) verweisen, genügt dies den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 141 V 416 E. 4; Urteil 5A_260/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2). Darauf ist von vornherein nicht einzugehen.
2.
2.1. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11) enthält folgende, im Rahmen des Personalverleihs zu beachtende Vorgabe: Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitnehmer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.
Art. 48c der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111) konkretisiert die Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AVG wie folgt: Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt (Abs. 1). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Arbeitnehmer: a. die das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; b. die sich in einer Ausbildung befinden, die nicht zu einem Beruf im Geltungsbereich des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags führt; und c. deren Einsatzvertrag auf drei Monate befristet ist (Abs. 2). Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet (Abs. 3).
2.2. Der Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]) trat auf den 1. Juli 2003 in Kraft und wurde durch Beschlüsse vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2017 und 29. Januar 2019 verlängert resp. angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891).
Die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. a AVE GAV FAR in dessen ursprünglicher Fassung, wonach Personalverleihbetriebe vom Geltungsbereich ausgenommen sind, wurde bereits auf den 1. September 2006 ersatzlos aufgehoben. Der betriebliche Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 lit. d, e und f GAV FAR sowie Art. 2 Abs. 4 lit. c, d und e AVE GAV FAR umfasst insbesondere das "Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe", "Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe [resp. selbstständige Betriebsteile; vgl. zu diesem Begriff nachfolgende E. 6.5.1], ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung) " sowie "Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn [...]".
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 Folgendes: Ein Betrieb (oder selbstständiger Betriebsteil), dem die Erstellung von verputzten und kompakten Fassaden das Gepräge gibt, fällt als "Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetrieb" in den Geltungsbereich des GAV FAR resp. AVE GAV FAR (SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.2).
2.3. Der Bundesratsbeschluss vom 2. August 2010 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV VRM Dach und Wand (AVE GAV VRM Dach und Wand [vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eingeholt]) trat auf den 1. September 2010 in Kraft. Er wurde abgelöst durch den Bundesratsbeschluss vom 30. Januar 2015 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV VRM Gebäudehülle (AVE GAV VRM Gebäudehülle [BBl 2015 1681]); dieser trat auf den 1. März 2015 in Kraft und wurde durch Beschlüsse vom 9. Dezember 2015, 11. Oktober 2018 und 21. Oktober 2021 (BBl 2015 9635; 2018 6417; 2021 2632) verlängert resp. angepasst.
Der betriebliche Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 GAV VRM Dach und Wand sowie Art. 2 Abs. 2 AVE GAV VRM Dach und Wand erstreckt sich auf Betriebe des Dach- und Wandgewerbes. Dazu gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Dieser Begriff schliesst ein: geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage; Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen. Vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 1 GAV VRM Gebäudehülle und Art. Art. 2 Abs. 2 AVE GAV VRM Gebäudehülle erfasst sind Betriebe des Gebäudehüllengewerbes. Dazu gehören Betriebe, die in den nicht statisch beanspruchten Bereichen Steildach, Flachdach/Unterterrainabdichtungen und Fassadenbekleidung tätig sind. Dazu gehören insbesondere folgende Elemente im Hochbau: Integration der Dampfbremse/Wärmedämmung/Luftdichtigkeitsschicht; Eindeckung, Abdichtung, Bekleidung mit verschiedenen Materialien; Schutz und Nutzschichten; Montage von Elementen zur Nutzung von Solarenergie an der Gebäudehülle (Photovoltaik/Thermische Anlagen ohne Installation 220V). Ausgeschlossen sind Fenster und Türen, Kompaktfassaden-Ausführungen mit Verputz und Abrieb, Holz-, Metallbausysteme sowie Holzfassaden.
3.
3.1. Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.1 mit Hinweis). Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ein Personalverleihbetrieb im Sinne von Art. 12 ff. AVG ist, dass sie weder Mitglied des SBV ist noch sich dem GAV FAR freiwillig angeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 3 GAV FAR) hat, und dass sie selbst nicht vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst wird. Die hier umstrittene Beitragspflicht lässt sich daher (gegebenenfalls) nur aus Art. 20 Abs. 3 AVG herleiten. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die vorinstanzlich bejahte Beitragspflicht einzig auf den Personalverleih an die Einsatzbetriebe der B.________ AG und der C.________ GmbH bezieht.
3.2. Mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 AVG hat die Vorinstanz geprüft, ob die Betriebe der hier interessierenden Einsatzunternehmen dem GAV FAR unterstehen. Zunächst hat sie diesbezüglich den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR bejaht.
Sodann hat sie u.a. festgestellt, laut der Stiftung FAR (Beschluss des "Ausschusses Rekurse" vom 14. Mai 2008; Neubeurteilung vom 27. Oktober 2017) sei die B.________ AG seit dem 1. Juli 2003 als unechter Mischbetrieb vollumfänglich und seit dem 1. Januar 2017 lediglich noch mit dem Betriebsteil "Verputz und Isolation" (aber nicht mehr mit dem Betriebsteil "Holzbau") dem GAV FAR unterstellt. Die C.________ GmbH falle gemäss Entscheid der Stiftung FAR vom 19. November 2014 als unechter Mischbetrieb seit dem 1. Juli 2003 ebenfalls in den betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR. Gleiches ergebe sich auch aus den Auszügen aus der Datenbank des Paritätischen Vereins Informationssystem Allianz Bau (ISAB). Die Einsatzbetriebe resp. -unternehmen hätten denn auch für ihre direkt angestellten Mitarbeitenden Vorsorgebeiträge gemäss GAV FAR abgerechnet resp. "anstandslos" bezahlt und damit ihre Unterstellung (zumindest implizit) anerkannt. Auch wenn die Entscheidungen der Stiftung FAR die Unterstellung unter den GAV FAR nicht präjudizierten, seien die Einsatzbetriebe im fraglichen Zeitraum "jedoch ohne Weiteres (zumindest teilweise) dem GAV FAR unterstellt" gewesen. In den Akten seien denn auch keine Belege für eine Unterstellung der Einsatzbetriebe unter einen anderen GAV (wie den GAV VRM Dach und Wand resp. Gebäudehülle) zu finden.
Weiter hat das kantonale Gericht den persönlichen Geltungsbereich für die in die Beitragsnachforderung einbezogenen Personen bejaht. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 48c Abs. 2 AVV hat es verneint mit der Begründung, dass die darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Folglich hat es die Vorsorgebeiträge der Jahre 2013 bis 2016 auf die von der Stiftung FAR (zuletzt) geltend gemachte Höhe festgelegt.
3.3. Die entsprechenden Beitragsnachforderungen hat die Vorinstanz als nicht verjährt qualifiziert: Die Beschwerdeführerin habe als Personalvermittlerin (recte: Personalverleiherin) die konkreten Beitragspflichten der Einsatzbetriebe zu beachten und die FAR-Beiträge zu erheben und abzuliefern. Sie sei ihrer Beitragspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen und habe in unentschuldbarer Weise die notwendigen Abklärungen und entsprechenden Meldungen unterlassen, was ein treuwidriges Verhalten im Sinne einer qualifizierten Meldepflichtverletzung darstelle. Die Stiftung FAR habe erst mit den Ergebnissen der am 8. November 2017 veranlassten Arbeitgeberkontrolle Kenntnis von ihren (Nach-) Forderungen erhalten. Unter diesen Umständen sei die fünfjährige Verjährungsfrist erst mit Erhalt des Berichts vom 20. Dezember 2017 ausgelöst worden. Sie sei noch nicht abgelaufen gewesen, als die Beschwerdeführerin am 25. November 2019 ihre erste (und lückenlos verlängerte) Erklärung betreffend den Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben habe.
3.4. Schliesslich hat das kantonale Gericht der Stiftung FAR Verzugszins zu 5 % auf den jährlichen Beitragsnachforderungen, jeweils ab Beginn des Folgejahres, zugesprochen und der Beschwerdeführerin gestützt auf die allgemeinverbindlich erklärte Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 GAV FAR die auf Fr. 2'753.35 festgelegten Kosten der Arbeitgeberkontrolle überbunden.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin hält das vorinstanzliche Urteil für nichtig: Die Anwendbarkeit des GAV FAR schliesse jene des GAV VRM Dach und Wand resp. Gebäudehülle aus, und sie habe für die an die B.________ AG verliehenen Personen bereits Vorruhestandsbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 an die Stiftung VRM Gebäudehülle entrichtet. Indem die Stiftung VRM Gebäudehülle keine Gelegenheit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten habe, sei deren Anspruch auf rechtliches Gehör krass verletzt worden. Die Stiftung VRM Gebäudehülle hätte auch aus prozessökonomischen Gründen in das Klageverfahren involviert werden müssen, weil sie, die Beschwerdeführerin, allenfalls die Rückerstattung der geleisteten Vorruhestandsbeiträge durch die Stiftung VRM Gebäudehülle gerichtlich erstreiten müsste.
4.2. Fehlerhafte Entscheide sind in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2.1, zur Publikation vorgesehen).
4.3. Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese insbesondere in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Weitergehende Wirkung kommt der Beiladung nicht zu; namentlich wird mit einer solchen der Streitgegenstand nicht erweitert oder verändert (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b; SVR 2024 BVG Nr. 13 S. 40, 9C_536/2022 E. 1.1; Urteil 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2).
Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits zielt sie auch darauf ab, den Beigeladenen das rechtliche Gehör zu gewähren (SVR 2024 BVG Nr. 13 S. 40, 9C_536/2022 E. 1.1; Urteile 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2; 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.1).
4.4. Gegenstand des vorinstanzlichen Klageverfahrens (in der Hauptsache) war einzig der Anspruch der Stiftung FAR auf Vorsorgebeiträge von der Beschwerdeführerin; ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von Vorsorgebeiträgen durch die Stiftung VRM Gebäudehülle gehörte nicht zum Streitgegenstand resp. zum massgeblichen Rechtsverhältnis (vgl. zu diesen Begriffen BGE 125 V 413 E. 1 und 2). Eine bundesrechtliche Pflicht des Vorsorgegerichts resp. ein Anspruch der beklagten Partei auf Beiladung der Stiftung VRM Gebäudehülle zum vorinstanzlichen Klageverfahren ergibt sich weder aus Art. 73 BVG (i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; vgl. auch Art. 89a Abs. 7 Ziff. 8 ZGB) noch aus Art. 102 BGG (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens BGE 139 V 407 E. 4.1.2) oder einer anderen Bestimmung (vgl. BGE 131 V 133 E. 13; ASA 85 S. 390, 2C_373/2016 E. 2.2; FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, Rz. 344 f.). Die fehlende Beiladung der Stiftung VRM Gebäudehülle zum vorinstanzlichen Klageverfahren stellt weder unter dem Aspekt des Anspruchs (der Beschwerdeführerin) auf rechtliches Gehör noch mit Blick auf allfällige prozessökonomische Nachteile einen leicht erkennbaren krassen Verfahrensfehler dar. Von Nichtigkeit des angefochtenen Urteils kann nicht gesprochen werden.
Daran ändert nichts, dass der Einbezug der Stiftung VRM Gebäudehülle in das vorinstanzliche Verfahren angesichts dessen Ausgangs sinnvoll und auch ohne einen entsprechenden (expliziten) Antrag zulässig (vgl. Art. 14 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) gewesen wäre. Ob hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör resp. des Untersuchungsgrundsatzes eine "Involvierung" der Stiftung VRM Gebäudehülle und der hier interessierenden Einsatzunternehmen im Rahmen von Zeugenbefragungen oder anderen Beweiserhebungen angezeigt gewesen wäre, ist bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu prüfen (vgl. insbesondere nachfolgende E. 6).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Klagelegitimation der Stiftung FAR in Abrede. Weder aus Art. 48c Abs. 3 AVV noch aus Art. 9 Abs. 1 GAV FAR lasse sich ableiten, dass die Stiftung FAR in eigenem Namen (statt in jenem der Arbeitnehmenden) Klage erheben könne, weshalb diese von vornherein hätte abgewiesen werden müssen.
5.2. Diese Auffassung trifft nicht zu: Einerseits stehen hier keine Rechte von Arbeitnehmenden zur Diskussion. Anderseits verweist Art. 48c Abs. 3 AVV für die Einzahlung und Verwendung der Beiträge klar auf die "im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Regelung" ("règles fixées par la convention collective"; "quanto stabilito dal contratto collettivo"). Eine solche findet sich im GAV FAR, den die Stiftung FAR (neben Art. 20 Abs. 3 AVG) als Grundlage ihrer geltend gemachten Forderungen betrachtete. Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 23 Abs. 1 GAV FAR (in der seit dem 1. September 2006 geltenden und hier anwendbaren Fassung) ist die Stiftung FAR für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere befugt, (in Vertretung der Vertragsparteien) im eigenen Namen Klage zu erheben (vgl. auch BGE 141 V 657 E. 3.1 und E. 3.5.3). Anders als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem glauben machen will, hat die Vorinstanz für die Beurteilung der Beitrags- und Zinsforderungen nicht "bloss" vertragliche oder reglementarische Vorgaben, sondern allgemeinverbindlich erklärte, mithin Gesetzescharakter aufweisende (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2.2) Bestimmungen des GAV FAR - vgl. insbesondere dessen Art. 8 und 9 - angewandt.
6.
6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, für die umstrittene Beitragspflicht im Rahmen von Art. 20 AVG sei die Unterstellung des Einsatzbetriebes gemäss den Vorgaben von Art. 2 AVE GAV FAR betreffend den betrieblichen Geltungsbereich erforderlich. Eine bloss vertragliche Unterstellung des Einsatzbetriebes (zufolge Mitgliedschaft beim SBV oder freiwilligen Anschlusses an den GAV FAR) sei für sie nicht massgeblich. Sie müsse sich weder die fehlende Opposition eines Einsatzbetriebes gegen die Erhebung von FAR-Beiträgen noch "Entscheide" der Stiftung FAR über die Unterstellung der Einsatzbetriebe entgegenhalten lassen. Es sei keine rechtsverbindliche Überprüfung der Unterstellung gemäss Art. 2 AVE GAV FAR erfolgt; für die Bejahung der umstrittenen Beitragspflicht genüge die vorinstanzliche Annahme einer "zumindest teilweisen" Unterstellung der Einsatzbetriebe (resp. -unternehmen) unter den GAV FAR nicht. Ausserdem werde zumindest die B.________ AG vom Geltungsbereich gemäss AVE GAV VRM Dach und Wand resp. Gebäudehülle erfasst.
Dazu bringt die Beschwerdeführerin - zum Teil in weitschweifiger Art und Weise (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) - vor, die Vorinstanz hätte die Klage abweisen müssen, weil diese in Bezug auf die hier interessierenden Einsatzunternehmen keine substanziierten Ausführungen zur Beurteilung des betrieblichen Geltungsbereichs im Sinne von Art. 2 AVE GAV FAR enthalten habe. Andernfalls hätte das kantonale Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die tatsächlichen Verhältnisse in den Einsatzbetrieben abklären und entsprechende Feststellungen treffen müssen, was sie zu Unrecht unterlassen habe. Die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach keine Belege für eine Unterstellung unter einen "anderen" GAV aktenkundig seien und die Einsatzunternehmen ihre Unterstellung unter den GAV FAR anerkannt hätten, seien aktenwidrig und daher offensichtlich unrichtig.
6.2. Der in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.2; 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil 9C_506/2023 vom 12. April 2024 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen).
Die Stiftung FAR führte in ihrer Klage u.a. aus, dass resp. weshalb und inwiefern die hier interessierenden Einsatzunternehmen nach ihrer Auffassung vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst waren. Es oblag dem kantonalen Gericht, diese Behauptungen zu überprüfen und nach allfällig angezeigten Abklärungen die rechtserheblichen, d.h. die zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang kann - auch wenn die Stiftung FAR hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Art. 8 ZGB; Urteil 9C_339/2023 vom 28. Februar 2024 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 176 E. 5.2) - nicht von vornherein von einer ungenügend substanziierten Klage gesprochen werden.
6.3. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere Unterlagen betreffend Zahlungen (für die Jahre 2013 bis 2016) an die Stiftung VRM Gebäudehülle, zwischen ihr und der B.________ AG geschlossene Verleihverträge (worin auf den allgemeinverbindlich erklärten GAV Dach und Wand resp. Gebäudehülle und den "VRM Beitrag" verwiesen wurde) und das Schreiben der B.________ AG vom 16. Februar 2007 (mit dem sie der Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit des GAV Dach und Wand mitteilte) ein. Sodann ist die Neubeurteilung vom 27. Oktober 2017 aktenkundig, mit der die Stiftung FAR für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 anerkannte, dass die B.________ AG über zwei selbstständige Betriebsteile verfüge und ihr für den Betriebsteil "Holzbau" keine Beiträge (mehr) schulde. Dass die Neubeurteilung auf eine Veränderung der Verhältnisse zurückzuführen sein soll, geht daraus nicht hervor. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 "beantragte" die B.________ AG denn auch "rückwirkend den Austritt aus der FAR". Weiter liegt die Selbstdeklaration der C.________ GmbH vom 5. Mai 2014 vor, wonach sie zwei Betriebsteile führe und ihre Tätigkeit zu 50 % auf Steinhauerarbeiten und zu 50 % auf die Herstellung von Grabmalen entfalle.
Angesichts dieser Dokumente sind die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Einsatzbetriebe resp. -unternehmen ihre Unterstellung unter den GAV FAR anerkannt hätten und keine Belege für die Unterstellung unter einen "anderen" GAV aktenkundig seien, nicht haltbar (vgl. vorangehende E. 1.1). Es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die B.________ AG (allenfalls teilweise) in den Geltungsbereich gemäss AVE GAV VRM Dach und Wand resp. Gebäudehülle fallen, und dass sie - wie die C.________ GmbH - nicht vom Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst sein könnte. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Indizien (statutarischer Zweck der Einsatzbetriebe, deren fehlende Opposition gegen Unterstellungsenscheide der Stiftung FAR, Erfassung in der ISAB-Datenbank) lassen daher nicht "ohne Weiteres" auf eine Unterstellung der hier interessierenden Einsatzbetriebe (resp. -betriebsteile) unter den GAV FAR schliessen.
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, Art. 20 Abs. 3 AVG lege nicht fest, dass die Unterstellung eines Einsatzbetriebes unter den allgemeinverbindlich erklärten GAV einzig kraft dessen Allgemeinverbindlicherklärung bewirkt werden könne. Vielmehr seien der Anschluss und die Unterstellungserklärung resp. -vereinbarung nach den Grundsätzen des allgemeinen Obligationenrechts zu beurteilen. Somit müsse es genügen, dass sie mit der B.________ AG und der C.________ GmbH (ausdrücklich oder zumindest konkludent) einig gewesen sei, dass diese dem (allgemeinverbindlich erklärten) GAV FAR unterstellt gewesen seien. Ausserdem müssten mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit und der Tarifeinheit alle Mitarbeitenden eines Betriebes, mithin auch die bei einem Personalverleiher angestellten Arbeitnehmenden, hinsichtlich der FAR-Beiträge gleich behandelt werden.
Umstritten ist somit, ob es für die Beitragspflicht des Personalverleihers genügt, dass ein Einsatzbetrieb Vorsorgebeiträge im Sinne eines allgemeinverbindlich erklärten GAV, der den flexiblen Altersrücktritt regelt (hier: GAV FAR), entrichtet, oder ob vielmehr entscheidend ist, dass der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich fällt, wie er in der Allgemeinverbindlicherklärung des fraglichen GAV (hier: AVE GAV FAR) umschrieben ist. Die Frage wurde bereits im Urteil 9C_339/2023 vom 28. Februar 2024 aufgeworfen; sie konnte dort indessen offenbleiben, weil der betroffene Einsatzbetrieb nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel und ein Anschlussvertrag im Sinne von Art. 356b OR ebenso wie eine "Unterstellungserklärung bzw. -vereinbarung" fehlte (E. 6 des genannten Urteils). Angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist es geboten, die Frage mittels Auslegung von Art. 20 Abs. 3 AVG zu beantworten.
6.4.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 150 V 120 E. 4.2; 149 V 21 E. 4.3; 148 V 373 E. 5.1).
6.4.3. Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AVG ist entscheidend, dass ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht ("une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail étendue"; "un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo di lavoro di obbligatorietà generale"). Die ausdrückliche Erwähnung der Allgemeinverbindlicherklärung spricht dafür, dass sich auch die Unterstellung des Einsatzbetriebes unter den fragliche GAV nach dieser Erklärung richten soll.
Bereits die erste, bis zum 31. März 2006 geltende Version von Art. 20 AVG regelte den Tatbestand, dass ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag untersteht ("une entreprise locataire de services est soumise à une convention collective de travail avec déclaration d'extension"; "un'impresa acquisitrice è sottoposta a un contratto collettivo di lavoro di obbligatorietà generale"). Der Gesetzgeber entschied bewusst, nicht alle gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Einsatzbetriebes (betreffend Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen) auf den Personalverleiher zu übertragen, sondern nur die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des fraglichen GAV (zur Entstehung von aArt. 20 AVG vgl. Urteil 4C.60/2007 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.1).
Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV bezweckt die Ausweitung seines Geltungsbereichs auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG; SR 221.215.311]). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen, und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4 mit Hinweisen). Dementsprechend dient Art. 20 Abs. 3 AVG dazu, im grundsätzlich gegebenen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV die Umgehung der entsprechenden Verpflichtungen durch die Anleihe von Arbeitskräften zu vermeiden. Mit anderen Worten: Die Bestimmung ermöglicht die Anwendung der allgemeinverbindlich erklärten GAV-Bestimmungen unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmenden beim Einsatzbetrieb selbst oder bei einem Personalverleiher angestellt sind.
Würde eine rein vertragliche resp. bloss "freiwillige" Unterstellung eines Einsatzbetriebes unter einen bestimmten GAV eine gesamtarbeitsvertragliche (Beitrags-) Pflicht des (weder dem GAV noch einer GAV-Partei angeschlossenen) Personalverleihers nach sich ziehen, käme dies einem Vertrag zu Lasten eines Dritten gleich (vgl. Art. 111 und Art. 356 ff. OR ; vgl. auch FABIAN LOOSER, Der Personalverleih, 2015, Rz. 715 f.). Eine gesetzliche Vorgabe, wonach eine solche Unterstellung einem Personalverleiher auch nur bekanntzugeben wäre, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber muss ein Personalverleiher damit rechnen, dass ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht: Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV (samt generell-abstrakter Definition ihres Geltungsbereichs) ist eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter (Art. 4 AVEG), die im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (BGE 138 V 32 E. 4.1).
6.4.4. Nach dem Gesagten ist für die Beitragspflicht des Personalverleihers im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG entscheidend, dass der Einsatzbetrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich fällt, wie er in der Allgemeinverbindlicherklärung des fraglichen GAV (hier: AVE GAV FAR) umschrieben ist. Daran ändert nichts, dass bei einer bloss "freiwilligen" Unterstellung eines Einsatzbetriebes unter einen bestimmten GAV dessen Regeln nur für die dort "festangestellten", nicht aber für die "ausgeliehenen" Mitarbeitenden gelten.
6.5.
6.5.1. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für den ganzen Betrieb und somit auch für berufsfremde Arbeitnehmer, wobei regelmässig gewisse Funktionsstufen und besondere Anstellungsverhältnisse ausgenommen werden. Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen (sog. "echte Mischbetriebe"; vgl. zu den Begriffen des echten resp. unechten Mischbetriebs Art. 2bis des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe LMV [abrufbar unter www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag]). In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens resp. Betriebs unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung gelangen. Massgebliches Zuordnungskriterium ist somit die Art der Tätigkeit, die dem Betrieb oder dem selbstständigen Betriebsteil - und nicht dem Unternehmen als wirtschaftlichem Träger allenfalls mehrerer Betriebe - das Gepräge gibt (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1; 134 III 11 E. 2.1; Urteil 9C_570/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2).
Von einem selbstständigen Betrieb oder einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens kann nur gesprochen werden, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet. Das setzt voraus, dass die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten oder Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (BGE 141 V 657 E. 4.5.2.2; Urteil 9C_570/2020 vom 8. März 2021 E. 3.2).
6.5.2. Vorinstanzliche Feststellungen betreffend die Organisation und das Gepräge der hier interessierenden Einsatzunternehmen fehlen, und angesichts der Widersprüchlichkeit der Aktenlage (vgl. vorangehende E. 6.3) lässt sich der Sachverhalt nicht ohne Weiteres feststellen. Das kantonale Gericht wird diesbezüglich weitere Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben. Erst damit lässt sich beurteilen, ob die Betriebe resp. Betriebsteile, in denen Mitarbeitende der Beschwerdeführerin eingesetzt wurden, vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (oder der AVE GAV VRM Dach und Wand resp. Gebäudehülle) erfasst werden, und ob folglich die Beschwerdeführerin die umstrittenen FAR-Beiträge zu entrichten hat. Wie zu entscheiden ist, wenn ein Betrieb in den Geltungsbereich mehrerer allgemeinverbindlich erklärter GAV fällt ("GAV-Konkurrenz"), braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden.
7.
7.1. Sodann ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, 72 Einsätze ihrer Arbeitnehmenden seien von vornherein von der (allfälligen) Beitragspflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 AVG ausgenommen. Das kantonale Gericht habe Art. 48c Abs. 2 AVV falsch ausgelegt: Eine Ausnahme von der Beitragspflicht sei bereits dann geboten, wenn nur eine der in lit. a-c der genannten Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sei; die Ausnahmetatbestände seien alternativ, nicht kumulativ zu verstehen.
7.2. Die Auslegung von Art. 48c Abs. 2 AVV erfolgt grundsätzlich gemäss den in der vorangehenden E. 6.4.2 dargelegten Grundsätzen. Zusätzlich zu beachten ist Folgendes: Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen (BGE 147 V 328 E. 4.1; 146 V 253 E. 4.1; 143 V 139 E. 6.1).
7.3.
7.3.1. Die drei in Art. 48c Abs. 2 AVV statuierten Voraussetzungen werden (in lit. b) mit der Konjunktion "und" ("et"; "e") verbunden. Das schliesst nach dem allgemeinen Sprachverständnis eine alternative Bedeutung der einzelnen Voraussetzungen nicht zwingend aus; indessen hätte eine solche durch die Verwendung der Konjunktion "oder" ("ou"; "o") eindeutig festgelegt werden können.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hielt im Rundschreiben 2006/1 vom 3. März 2006 im Hinblick auf die Inkraftsetzung von Art. 48c AVV auf den 1. April 2006 fest, dass es sich bei den in dessen Abs. 2 genannten Voraussetzungen um eine kumulative Aufzählung handle (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen resp. Rundschreiben BGE 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2; 138 V 475 E. 3.2.2).
Art. 48c Abs. 1 AVV enthält (im Einklang mit Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVG) den Grundsatz, dass die Beitragspflicht des Personalverleihers ab dem ersten Arbeitstag des Arbeitnehmenden im Geltungsbereich des (allgemeinverbindlich erklärten) GAV und während der gesamten Einsatzdauer gilt. Der Zweck der Allgemeinverbindlichkeit eines GAV resp. der Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen GAV auf den Personalverleiher (vgl. vorangehende E. 6.4.3) spricht für ein restriktives Verständnis der Ausnahmeregelung von Art. 48c Abs. 2 AVV.
Die Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 AVG eröffnet dem Bundesrat eine Regelungskompetenz hinsichtlich der "Mindestanstellungsdauer" ("durée minimale d'engagement"; "durata minima d'impiego"). Dieser Aspekt wurde mit dem Kriterium des auf drei Monate befristeten Einsatzvertrages in lit. c von Art. 48c Abs. 2 AVV aufgenommen. Ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich Kriterien wie "Lebensalter" oder "laufende Ausbildung" lässt sich Art. 20 Abs. 3 AVG nicht entnehmen. Die Vorgaben von Art. 48c Abs. 2 lit. a und b AVV können daher nur so verstanden werden, dass der Bundesrat damit nicht zusätzliche (alternative) Ausnahmetatbestände schaffen, sondern die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestanstellungsdauer (Art. 48c Abs. 2 lit. c AVV) weiter einschränken wollte. Dabei wahrte er den ihm gesetzlich zustehenden Spielraum.
7.3.2. Nach dem Gesagten steht fest, dass die in Art. 48c Abs. 2 AVV statuierten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht des Personalverleihers im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVG kumulativ erfüllt sein müssen (so auch LOOSER, a.a.O., Rz. 731; MATILE/ZILLA, Travail temporaire, 2010, S. 208 zu Art. 20 AVG; anderer Meinung, wenngleich ohne Begründung, KRUMMENACHER/WEIBEL, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], 2014, N. 15 zu Art. 20 AVG). Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf eine solche Konstellation. Die Vorinstanz hat demnach kein Recht verletzt, indem sie die geltend gemachten Ausnahmen nicht gewährt hat.
8.
8.1. Fraglich ist sodann, inwieweit die (allfälligen) Beitragsforderungen der Stiftung FAR verjährt sind. Unbestritten ist, dass die Verjährung nur soweit berücksichtigt werden kann, als sie vor Abgabe der Verjährungseinredeverzichtserklärung, mithin vor dem 25. November 2019 eintrat.
Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht diesbezüglich eine ungenügende Begründung vor. Es habe insbesondere nicht dargelegt, welche (Abklärungs-) Pflichten sie in unentschuldbarer Weise verletzt haben soll. Sie habe die Vorsorgebeiträge in guten Treuen an die nach ihrer Auffassung zutreffende Stelle abgeführt und keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit dieses Vorgehens zu zweifeln, weshalb ihr weder eine Pflichtverletzung noch schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne. Immerhin sei das Gericht zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung (BGE 136 V 73; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016) ergebe sich, dass die Beitragsforderungen für ein bestimmtes Beitragsjahr im Normalfall - so auch hier - Ende Januar des Folgejahres fällig würden. Dementsprechend seien die (allfälligen) Beitragsforderungen für die Jahre 2013 und 2014 verjährt.
8.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 149 V 156 E. 6.1; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Das trifft hier auch bezüglich der Verjährungsthematik zu.
8.3.
8.3.1. Das Bundesgericht ging bisher stets davon aus, dass sich die Verjährung von Beitragsforderungen der Stiftung FAR nach Art. 41 Abs. 2 BVG richtet - sei es (ausdrücklich oder implizit) in Verbindung mit Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 ZGB (BGE 138 V 32 E. 4.1; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2; 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.5.1; 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 E. 2.1) oder in direkter Anwendung des BVG (Urteil 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3.1.1).
Ohne darauf einzugehen hält die Stiftung FAR dafür, die Verjährung müsse in analoger Anwendung der Vorgaben des AHVG und der AHVV beurteilt werden. Zur Begründung verweist sie auf die "Vollzugsähnlichkeit" der Regelungen gemäss GAV FAR resp. des AHVG und darauf, dass beide Bereiche - anders als die berufliche Vorsorge nach BVG - im Umlageverfahren finanziert werden. Sie habe die Nachtragsbeiträge innerhalb der fünfjährigen Festsetzungsverjährung "mittels Nachtragsrechnung und somit mittels Verfügung" in Rechnung gestellt, weshalb am 8. Februar 2018 die fünfjährige Frist für die Forderungsverjährung ausgelöst worden sei.
8.3.2. In der hier gegebenen Konstellation (vgl. E. 3.1 in initio) setzt die Anwendbarkeit von Art. 89a Abs. 6 ZGB - und damit von Art. 41 Abs. 2 BVG - insbesondere voraus, dass die betroffene Personalfürsorgestiftung dem FZG (SR 831.42) unterstellt ist. Dies ergibt sich für die Stiftung FAR (grundsätzlich) aus Art. 1 Abs. 2 FZG. Die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 4 FZG, wonach dieses Gesetz nicht anwendbar ist auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG gewährt, trat erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft und ist mit Blick auf den hier interessierenden Zeitraum nicht anwendbar. Abgesehen davon blendet die Beschwerdegegnerin erhebliche Unterschiede zwischen dem Beitragsbezug nach AHVG und jenem gemäss GAV FAR aus: Die hier interessierende Beitragserhebung ist grundsätzlich bereits gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation des AVE GAV FAR zulässig; ausserdem ist die Stiftung FAR (wie alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) nicht befugt, Verfügungen betreffend die Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.2). Dementsprechend hat das kantonale Gericht für die Beurteilung der Verjährung zu Recht Art. 41 Abs. 2 BVG herangezogen.
8.4.
8.4.1. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Art. 129-142 OR sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 128 Ziff. 1 OR, der für periodische Leistungen [wie Beitragsforderungen] ebenfalls eine fünfjährige Verjährungsfrist statuiert). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Laut dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 9 Abs. 2 GAV FAR hat der Arbeitgeber vierteljährlich Akontozahlungen für die Beiträge abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende. Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 besteht zudem eine gesetzliche Fälligkeitsregel für Beitragsforderungen. Danach überweist der Arbeitgeber die beiderseitigen Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 14 ZGB; vgl. auch SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2.1).
8.4.2. Grundsätzlich kann auch eine dem Gläubiger unbekannte Forderung fällig werden. In Abweichung von dieser Regel erfolgt bei qualifizierter Meldepflichtverletzung im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung des Schuldners ein Aufschub der Fälligkeit der einzelnen periodischen Beitragsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Beitragsgläubigerin davon anrechenbare Kenntnis erlangt. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass auch die dem Gläubiger noch unbekannte Forderung fällig werden kann, rechtfertigt sich allerdings nicht bei jeder objektiven Verletzung der Meldepflicht (BGE 136 V 73 E. 4.1-4.2; SVR 2017 BVG Nr. 46 S. 207, 9C_392/2016 E. 3.2.2; 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 E. 2.1). Von einer unentschuldbaren Unterlassung ist etwa dann auszugehen, wenn sich ein dem GAV FAR (zufolge Allgemeinverbindlicherklärung) unterstellter Arbeitgeber nicht selbst bei der Stiftung FAR anmeldet (BGE 138 V 32 E. 4.1; SVR 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 E. 2.2).
8.5. Es steht fest, dass die Stiftung FAR spätestens seit 2013 von der Beschwerdeführerin als (grundsätzlich) beitragspflichtige Personalverleiherin Vorsorgebeiträge entgegennahm. Ebenso ging die Stiftung FAR (laut verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung; vgl. vorangehende E. 3.2) spätestens seit November 2014 davon aus, dass die hier interessierenden Einsatzunternehmen beitragspflichtig im Sinne des GAV FAR sind. Damit verfügte sie über die grundlegenden Informationen, um Beitragsforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen. Die hier gegebene Konstellation ist nicht mit jener in BGE 138 V 32 oder SVR 2012 BVG Nr. 19 S. 79, 9C_783/2011 vergleichbar. Mangels eines konkreten Anhaltspunktes für ein treuwidriges Verhalten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 ZGB) resp. eine qualifizierte Meldepflichtverletzung besteht kein Anlass, die Fälligkeit abweichend von Art. 66 Abs. 4 BVG festzusetzen.
Demnach trat die Verjährung der (allfälligen) Beitragsforderung für das Jahr 2013 am 31. Januar 2019 ein, während die Beitragsforderungen für die Jahre 2014 bis 2016 bei Abgabe der Erklärung vom 25. November 2019 noch nicht verjährt waren.
9.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die auf das Jahr 2013 entfallende Beitragsforderung ist verjährt. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Organisation und des Gepräges der hier interessierenden Einsatzunternehmen (B.________ AG und C.________ GmbH) weitere Abklärungen und Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Anschliessend wird sie über die geltend gemachte Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2014 bis 2016 erneut entscheiden (vgl. vorangehende E. 6). Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Verzugszinsen, Kontrollkosten und Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren (unter Berücksichtigung der Reduktion des Klagebegehrens) ist an dieser Stelle nicht einzugehen; auch darüber wird das kantonale Gericht befinden. In diesem Sinn ist die Beschwerde begründet.
10.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
11.
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_434/2023 vom 10. April 2024 E. 9). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Dormann