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{T 0/2} 
I 37/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 7. September 2001 
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwer- 
deführerin, 
gegen 
 
F.________, 1991, Beschwerdegegnerin, vertreten durch ihre 
Eltern, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 lehnte die IV-Stelle 
Schwyz ein Gesuch um medizinische Massnahmen für die am 
15. Juni 1991 geborene F.________ zur Behandlung eines 
kongenitalen Psychoorganischen Syndroms (POS) ab, weil mit 
der Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Altersjahres 
begonnen worden sei. 
Die von den Eltern von F.________ dagegen erhobene 
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz 
mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 gut. Es verpflichtete 
die IV-Stelle, die medizinischen Massnahmen zur Behandlung 
des erwähnten Geburtsgebrechens zu übernehmen. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Eltern 
von F.________ und die als Mitinteressierte beigeladene 
Krankenkasse KPT, Krankenversicherung von F.________, 
schliessen auf Abweisung, das Bundesamt für Sozialversiche- 
rung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- 
de. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzli- 
chen Bestimmungen über die Behandlung von Geburtsgebrechen 
bei Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1 IVG, Art. 1 Abs. 2 GgV
und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Inva- 
lidenversicherung bei angeborenem POS (Ziff. 404 GgV An- 
hang) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 
113) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Die Versicherte vollendete das 9. Altersjahr am 
15. Juni 2000. Während die Diagnosestellung unbestrittener- 
massen vor diesem Datum erfolgte, ist streitig und zu prü- 
fen, ob auch die Voraussetzung der rechtzeitig begonnenen 
Behandlung erfüllt ist. 
 
a) Anhand der Akten ist erstellt und im Übrigen nicht 
bestritten, dass das Kind am 19. Mai 2000 von Dr. med. 
H.________, Kinderärztin, untersucht wurde. Bei dieser 
Konsultation fand laut Bericht der Kinderärztin vom 
20. November 2000 eine Abklärung des POS statt. Vor dem 
9. Geburtstag des Kindes erfolgte noch eine weitere Konsul- 
tation bei Dr. H.________, nämlich am 7. Juni 2000. Dabei 
ging es gemäss dem erwähnten Arztbericht um eine eingehende 
Aufklärung der Eltern über das POS. Dr. H.________ betrach- 
tet diese Information über einen angepassten Umgang mit dem 
Kind als wesentlichen Schritt der Behandlung. Im Weiteren 
hat Dr. H.________ die Versicherte bei der Frühberatungs- 
und Therapiestelle für Kinder in X.________ angemeldet. 
Dabei ist offenbar ein erstes Schreiben der Ärztin nie bei 
der Therapiestelle eingetroffen. Gemäss Bericht dieser 
Stelle vom 16. Oktober 2000 hätte die vorgesehene ergo- 
therapeutische Behandlung wegen der Warteliste und den 
Sommerferien erst im August 2000 beginnen können. Die 
Vorinstanz folgte der Argumentation der Kinderärztin, 
wonach eine eingehende Aufklärung der Eltern bereits zur 
Behandlung gehöre, und erachtete die Voraussetzung des 
rechtzeitigen Behandlungsbeginns mit der Konsultation vom 
7. Juni 2000 als erfüllt, während die Beschwerde führende 
IV-Stelle einwendet, erst die eigentliche Behandlung der 
Versicherten selbst, nicht aber schon die Aufklärung ihres 
Umfeldes, erfülle diese Bedingung. 
 
b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht seine Rechtsprechung zum Psychoorganischen 
Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zusammengefasst und die 
Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat 
festgehalten, die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun- 
gen für Leistungen der Invalidenversicherung beruhten auf 
der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, 
dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diag- 
nostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren 
gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diag- 
nose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind demnach An- 
spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der 
Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Be- 
handlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die 
unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein 
angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb). 
Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungs- 
bedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne 
anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die 
erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV 
Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch 
nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). Im 
nicht veröffentlichten Urteil R. vom 6. Juli 2001 
(I 569/00) hat das Gericht festgehalten, dass Abklärungen 
und Beratungen der Eltern keine Behandlung im erwähnten 
Sinn darstellen. In den kürzlich ergangenen Urteilen L. vom 
28. August 2001 (I 323/00) und S. vom 31. August 2001 
(I 558/00) hat das Gericht seine Rechtsprechung erneut be- 
stätigt und betont, dass es aus Gründen der Rechtssicher- 
heit nicht angeht, auf die klaren Begriffe der rechtzeiti- 
gen Diagnosestellung und rechtzeitig begonnenen Behandlung 
zu verzichten. 
 
c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, von welcher abzu- 
weichen kein Anlass besteht, ist die Behandlung im vorlie- 
genden Fall nicht rechtzeitig begonnen worden. Die Konsul- 
tation vom 7. Juni 2000 diente nach Angaben von Dr. 
H.________ der Aufklärung der Eltern. Dies ist nach dem 
Gesagten noch nicht als Beginn der eigentlichen Behandlung 
zu werten. Hernach ist bis zum kritischen Datum des 
15. Juni 2000 nichts mehr geschehen. Dass die Behandlung 
wegen der Sommerferien oder der Überlastung der entspre- 
chenden Institutionen nicht mehr rechtzeitig beginnen kann, 
ist zwar für die Betroffenen unbefriedigend. Aus Gründen 
der Rechtssicherheit hält das Gericht jedoch daran fest, 
dass das klare Kriterium des rechtzeitigen Behandlungs- 
beginns nicht aufgeweicht werden darf (erwähnte, nicht 
veröffentlichte Urteile L. und S.). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
Schwyz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz, 
dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Kranken- 
kasse KPT zugestellt. 
 
Luzern, 7. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: