Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.207/2004 /dxc 
 
Urteil vom 7. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch das Sozialamt, Predigergasse 5, Postfach 573, 3000 Bern, 
Regierungsstatthalteramt II von Bern, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, Kürzung der Unterstützung für Wohnkosten; unentgeltliche Prozessführung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1956) war bis 2000 unselbständig erwerbstätig. In der Folge ging sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit Jahren bewohnt sie als Alleinstehende eine Dreizimmerwohnung, für die sie monatlich einen Mietzins von Fr. 1'465.--, zuzüglich Nebenkosten in der Höhe von Fr. 100.--, bezahlen muss. Sie hat seit einiger Zeit gesundheitliche Probleme und ist seit April 2003 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Sie erzielt kein Einkommen und kann für ihren Lebensunterhalt nicht mehr selber aufkommen; seit 1. April 2003 bezieht sie öffentliche Sozialhilfe. 
1.2 Am 10. April 2003 erteilte das Sozialamt der Einwohnergemeinde Bern X.________ die Weisung, ihre Wohnung sofort zu kündigen und sich um eine Auflösung des Mietverhältnisses schon vor dem nächsten Kündigungstermin zu bemühen. Am 27. Juni 2003 wurde das Unterstützungsbudget für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2003 festgelegt, wobei klargestellt wurde, dass der Mietzins in der Höhe von Fr. 1'565.-- (Fr. 1'465.-- und Fr. 100.--) längstens bis zum 31. Oktober 2003 übernommen werde. Nach vorheriger Mahnung und Anhörung verfügte das Sozialamt am 12. November 2003, dass ab dem 1. Dezember 2003 nur noch der gemäss den städtischen Richtlinien für Mietkosten zulässige Höchstbetrag für die Wohnung eines Einpersonenhaushaltes von Fr. 800.-- zuzüglich Nebenkosten entrichtet werde. Nachdem es zuvor eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hatte, wies das Regierungsstatthalteramt II Bern am 29. März 2004 die gegen die Verfügung des Sozialamtes erhobene Beschwerde ebenso ab wie das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Urteil vom 23. Juni 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung eines Anwaltes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ab. 
1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. August 2004 stellt X.________ dem Bundesgericht die Rechtsbegehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen, damit es ihr die nötige Sozialhilfe gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewähre; ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für die Verfahren vor Verwaltungsgericht und Regierungsstatthalteramt sowie für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (Einholen der kantonalen Verfahrensakten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
1.4 Während der Dauer der kantonalen Verfahren und bis und mit Juli 2004 übernahm das Sozialamt die monatlichen Mietkosten von Fr. 1'465.-- plus Nebenkosten für die von X.________ nach wie vor bewohnte Dreizimmerwohnung. 
2. 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Dabei überprüft das Bundesgericht dieses Urteil nicht frei, sondern - im Rahmen der erhobenen und formgerecht begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 OG) - einzig im Hinblick darauf, ob es verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletze. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Nach Art. 29 Abs. 1 KV/BE hat jede Person bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung; diese kantonale Verfassungsnorm räumt keinen weitergehenden Anspruch ein als Art. 12 BV (Urteil 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2). 
 
Das von den erwähnten Verfassungsbestimmungen garantierte Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75 mit Hinweisen). Streitig ist vorliegend einzig der Umfang der von der Sozialhilfe zu übernehmenden Wohnungskosten. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person unmittelbar gestützt auf das vorstehend umschriebene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen hat; vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich. 
3.2 Gemäss Art. 23 des bernischen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) haben bedürftige Personen Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Art. 28 Abs. 2 lit. a und b SHG verpflichtet die Sozialhilfe beanspruchenden Personen, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen und das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren. Gemäss Art. 36 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe unter anderem bei Pflichtverletzungen gekürzt (Abs. 1), wobei die Leistungskürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 SHG ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, wobei er insbesondere auf die Gleichbehandlung aller Empfänger der Sozialhilfe zu achten hat (Art. 31 Abs. 2 lit. a SHG). Gestützt darauf hat der Regierungsrat des Kantons Bern am 24. Oktober 2001 die Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) erlassen. In Art. 8 SHV werden für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich erklärt. Nach Ziff. B.3 SKOS-Richtlinien ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnungskosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen und sind die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. In Betracht fallen können gemäss Ziff. C.1 SKOS-Richtlinien auch situationsbedingte Leistungen, sofern sich die zu unterstützende Person in besonderer gesundheitlicher, wirtschaftlicher und familiärer Lage befindet. Gemäss Ziff. A.8 SKOS-Richtlinien sind Leistungskürzungen zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage in der kantonalen Gesetzgebung besteht, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Zur Konkretisierung der erwähnten Vorgaben hinsichtlich der Wohnungskosten hat das Sozialamt der Stadt Bern Richtlinien betreffend die Wohnungsmieten für Sozialhilfeempfänger erlassen. Danach ist für eine allein wohnende Person eine Maximalmiete von Fr. 800.-- vorgesehen. 
 
Inwiefern diese Grundsätze in ihrer Gesamtheit mit Art. 12 BV bzw. 29 Abs. 1 KV/BE nicht vereinbar wären, ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht geht für seinen Entscheid richtigerweise von diesen Grundlagen aus. Zulässig erscheint es, dass es bei der Beurteilung Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab anwenden will und vom Sozialhilfeempfänger verlangt, gewisse Härten - z.B ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung - und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (E. 2.4 des angefochtenen Urteils). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten liesse sich das Urteil des Verwaltungsgericht höchstens dann beanstanden, wenn die kantonalen Behörden die anwendbaren Normen in einer unhaltbaren Weise angewendet bzw. die im Hinblick auf deren Anwendung auf den konkreten Fall absolut notwendigen Abklärungen offensichtlich ungenügend vorgenommen hätten und insofern in Willkür verfallen wären bzw. der Beschwerdeführerin zustehende Verfahrensrechte verletzt hätten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin kaum in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründete Rügen vorbringt, kann davon aus den nachstehenden Gründen keine Rede sein. 
3.3 Es ist offensichtlich und wird letztlich von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass eine Alleinstehende keinen Anspruch darauf hat, dass das Gemeinwesen längerdauernd eine Wohnungsmiete von rund Fr. 1'500.-- übernimmt. Vorliegend stellt sich auch nicht etwa die Frage, ob wenigstens für eine gewisse Überbrückungsphase überhöhte Wohnungskosten durch die Sozialhilfebehörde zu übernehmen sind. Von Anbeginn an wurde der Beschwerdeführerin eine mehrmonatige Umzugsfrist zugebilligt, und der überhöhte Mietzins wurde schliesslich während weit mehr als einem Jahr vollumfänglich von der Gemeinde bezahlt. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gesundheitliche Gründe stünden einem Umzug entgegen. Soweit sie damit den Vorgang des Umzugs als solchen anspricht, ist sie nicht zu hören, ist ihr doch von den Behörden mehrfach diesbezügliche organisatorische und finanzielle Hilfe in Aussicht gestellt worden. Die Beschwerdeführerin meint denn auch vielmehr, es sei ihr nicht zumutbar, die heute von ihr belegte Wohnung überhaupt zu verlassen. Die Tatsache allein, dass sie in einer günstigeren und damit wohl kleineren Wohnung nicht sämtliches Mobiliar will unterbringen können, steht nach den vorstehend wiedergegebenen sozialhilferechtlichen Grundsätzen einem Umzug von vornherein nicht entgegen. Was die gesundheitliche Komponente betrifft, sind die kantonalen Behörden zum Schluss gekommen, dass keine Gründe den Verbleib der Beschwerdeführerin in der bisherigen Wohnung erforderten und den Umzug in eine andere Wohnung verunmöglichten. Diesbezüglich lassen sich den kantonalen Behörden auch nicht ungenügende Sachverhaltsabklärungen vorwerfen. Die Beschwerdeführerin hat nie konkrete Anhaltspunkte genannt, die für einen in dieser Hinsicht ausserordentlichen Gesundheitszustand sprechen würden. Die Behörden haben sich dennoch bemüht, der Sache auf den Grund zu gehen. So führte das Regierungsstatthalteramt eine Instruktionsverhandlung durch. Es wurde ein Bericht beim früheren Hausarzt eingeholt, welcher nichts hergab, der für den Standpunkt der Beschwerdeführerin sprechen würde. Diese hat zwar in der Folge einen anderen Arzt aufgesucht und mehrfach von diesem ausgestellte Arztzeugnisse vorgelegt, worin ohne Präzisierung 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Auf den Zeugnissen sind Name und Adresse des neuen Arztes abgedeckt, und die Beschwerdeführerin hat die Identität des Arztes nicht bekannt gegeben. Unter diesen Umständen waren weitere behördliche Abklärungen nicht erforderlich. Ergänzend ist hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin selber dahingehend geäussert hat, ihr Krankheitszustand könnte allenfalls durch die Verhältnisse in ihrer bisherigen Wohnung mit hervorgerufen worden sein. 
 
Da die Beschwerdeführerin im Laufe des ganzen Verfahrens unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten nie einen auch nur annähernd einleuchtenden Grund für ihre Weigerung, in eine andere Wohnung zu ziehen, hat namhaft machen können, hält die Kürzung des Beitrags an die Wohnungskosten auf einen Betrag auf Fr. 800.-- verfassungsrechtlicher Prüfung vollumfänglich stand. 
3.4 Die Begehren der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines Rechtsbeistands sind sowohl im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt als auch vor dem Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Dadurch wurden keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt; es kann diesbezüglich vollumfänglich auf E. 5 und 6 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen, auch angesichts der Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, nichts beizufügen ist. 
3.5 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Die Frage der Beigabe eines Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren stellte sich ohnehin nicht, da die staatsrechtliche Beschwerde erst am Ende der Beschwerdefrist erhoben worden ist, sodass eine substanzielle Beschwerdeergänzung durch einen Rechtsanwalt unzulässig gewesen wäre. 
 
Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) insbesondere den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, dem Regierungsstatthalteramt II von Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: