Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.235/2005 /gij
Urteil vom 7. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Lorenz Strebel,
gegen
Gemeinderat Mellingen, Grosse Kirchgasse 23, Postfach, 5507 Mellingen,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Baubewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ beabsichtigen, in Mellingen auf Parzelle Nr. 678 an der nördlichen Fassade des am 23. Oktober 2001 / 21. Januar 2002 bewilligten und seither errichteten Ökonomiegebäudes zwei "Harvestore"-Futtersilos für Mais und Gras zu erstellen. Das Baugesuch lag vom 29. Mai bis zum 17. Juni 2002 öffentlich auf. Das Ehepaar A.________ sowie B.________ erhoben dagegen gemeinsam Einsprache.
Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements des Kantons Aargau stimmte dem Vorhaben am 12. August 2002 zu. Es verlangte, die Silos seien mit hochstämmigen Obstbäumen abzuschirmen und die Ausführung habe in einem einheitlichen dunklen Farbton zu erfolgen (kein weisser Abschluss des Silos). Der Gemeinderat Mellingen hingegen wies das Baugesuch mit Beschluss vom 18. November 2002 aus Gründen des Ortsbildschutzes ab.
Eine gegen die Verweigerung der Baubewilligung gerichtete Beschwerde der Gesuchsteller wies der Regierungsrat des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 ab. Dagegen gelangten X.________ und Y.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2005 abwies.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 12. April 2005 beantragen X.________ und Y.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2005 sei aufzuheben, und das Verwaltungsgericht bzw. die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Die Gemeinde Mellingen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Verwaltungsgericht äussert sich zu einigen Punkten der Beschwerde und hält an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2005 bringen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben des Finanzdepartements des Kantons Aargau über die derzeit gewählte Übergangslösung zur Aufbewahrung von Silomais (sogenannte Silowurst) zur Kenntnis.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 OG und Art. 34 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des betroffenen Landwirtschaftsbetriebs zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
1.2 Das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern stellt als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsrechtliches Verfahren dar, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte sind zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c S. 43; 117 Ia 393 E. 1c S. 395, je mit Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde kann nur eingetreten werden, soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (s. nachfolgend E. 3.2 und 4).
2.
Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer umfasst zwei "Harvestore"-Futtersilos mit einem Durchmesser von je 7.7 m bei einer Höhe von je 13.7 m. Das Baugrundstück liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Mellingen vom 24. März 1994 / 26. November 1996 unweit der Altstadt von Mellingen in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG 3). Nach § 24 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mellingen vom 24. März 1994 (BNO) sind in der WG 3 neben Wohnungen und Büros unter anderem nicht übermässig störendes Gewerbe, landwirtschaftliche Nutzungen und Läden (gemischte Nutzungen) zugelassen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in dieser Zone 11 m und die maximale Firsthöhe 14.5 m (§ 18 BNO).
Die Baubewilligung für die beiden geplanten Silos wurde von der Gemeinde Mellingen aus Gründen des Ortsbildschutzes verweigert. Mit einer Höhe von rund 14 m (einschliesslich des Aufbaus) seien die Silos sehr wuchtig und überragten sogar den First des angrenzenden Ökonomiegebäudes. Die Bauten wirkten daher sehr störend. Der Regierungsrat vertrat in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2003 dieselbe Auffassung und führte aus, die geplanten Silos in unmittelbarer Nähe der Altstadt würden angesichts ihrer exponierten Lage sowie ihrer massiven Form und Grösse das Gesamtbild der Altstadt empfindlich stören.
Das Verwaltungsgericht führte zwei Augenscheine durch und zog verschiedene Fachstellen sowie die Dokumentation zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) betreffend die Gemeinde Mellingen bei. Es gelangte in seinem ausführlich begründeten Entscheid zum Schluss, das ausserordentlich schützenswerte Altstadtbild von Mellingen würde durch die Silobauten nachhaltig entwertet. Die Auffassung des Gemeinderats Mellingen, die beiden Silos wirkten sehr störend und die Beeinträchtigung sei schwerwiegend, erweise sich als durchaus haltbar. Die Silos könnten in ihrer projektierten Form somit nicht bewilligt werden.
3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) sei verletzt. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der angefochtene Entscheid führe zu einem absoluten Bauverbot für die Silos. Dafür bestehe aber keine gesetzliche Grundlage. Gestützt auf § 61 Abs. 1 BNO hätte das Vorhaben bewilligt und mit Auflagen an die Gestaltung eine harmonische Einordnung sichergestellt werden müssen.
Nach § 61 Abs. 1 BNO dürfen Bauten und Anlagen die Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Sie müssen sich so in ihre Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (§ 42 des kantonalen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 BauG). Insbesondere ist auf das Altstadtbild Rücksicht zu nehmen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, dass dieser nicht zu einem absoluten Bauverbot für Silos beim Ökonomiegebäude der Beschwerdeführer führt. Das Verwaltungsgericht hat lediglich die konkret geplanten Silos wegen ihrer Höhe und Form als mit den Ortsbildschutzanliegen unvereinbar bezeichnet. Damit bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, ein neues Baugesuch für weniger hohe und weniger klobige Silos einzureichen. Bereits am ersten Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, das Verfahren zu sistieren, damit Alternativen evaluiert werden könnten. Die Beschwerdeführerin lehnte dies jedoch ab mit dem Hinweis, dass sie nach einem Entscheid des Verwaltungsgerichts immer noch eine andere Wahl habe.
Das Verwaltungsgericht hatte im angefochtenen Entscheid das konkrete Bauvorhaben der Beschwerdeführer zu beurteilen. Zu den wesentlichen Teilen des Baugesuchs gehörten die Höhe und die Form der Silos. Diese konnten nicht mittels Auflagen geändert werden, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Baubewilligung angesichts der ortsbildschützerisch heiklen Situation verweigert wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Silos für den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer betriebsnotwendig sind. Der angefochtene Entscheid führt wie erwähnt nicht zu einem gänzlichen Ausschluss von Silos beim betroffenen Betrieb. Er hat lediglich zur Folge, dass die Silos angemessen dimensioniert werden müssen. Dabei stehen - wie dies die Gemeinde in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde ausführt - kommunale und kantonale Behörden gerne beratend zur Verfügung.
3.2 Weiter behaupten die Beschwerdeführer, die verschiedenen Augenscheine hätten keinen Standort ergeben, von dem aus das Ortsbild von Mellingen in einem relevanten Ausmass beeinträchtigt sei. Aus dem Protokoll des zweiten Augenscheins des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2005 ergibt sich indessen, dass sowohl der Vertreter der Gemeinde als auch der für die Ortsbildpflege zuständige Vertreter des Baudepartements des Kantons Aargau eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Altstadtbildes geltend machten. Insbesondere vom Sonnenweg und dessen näherer Umgebung aus sei die Ansicht denkmalgeschützter Gebäude wie der katholischen Kirche und des Iberghofs beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht teilt diese Einschätzung im angefochtenen Entscheid mit ausführlicher Begründung.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Erwägungen, welche namentlich die Betrachtung vom Sonnenweg und dessen näherer Umgebung aus betreffen, nicht im Einzelnen auseinander. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Indessen beanstanden sie, dass das Verwaltungsgericht nicht nur die engere Umgebung der geplanten Silos in seine Beurteilung miteinbezog, sondern das Bauvorhaben auch unter Berücksichtigung der gesamten Altstadtsilhouette vom östlichen Reussufer aus betrachtete. Eine solche Betrachtungsweise wird indessen durch die Aufnahme von "Mellingen als Kleinstadt" in das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz ISOS nahe gelegt (vgl. die entsprechende Verordnung vom 9. September 1981, VISOS, SR 451.12). In der Beschreibung des schützenswerten Ortsbilds wird der Anblick über die Reuss hinweg auf die lang gestreckte Flussfront mit ihrem homogenen Gesamtbild als die zweifellos attraktivste Stadtansicht bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die geplanten Silos auch unter dem Aspekt der Auswirkungen für das Stadtbild vom östlichen Reussufer her prüfte. Von Willkür bei der Beurteilung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes kann im Übrigen keine Rede sein.
3.3 Erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren machen die Beschwerdeführer geltend, die Silos könnten im Interesse des Ortsbildschutzes mit einer Holzeinfassung gegen die Altstadt hin abgeschirmt werden. Mit staatsrechtlicher Beschwerde können - hier nicht vorliegende Ausnahmen vorbehalten - grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot; BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Der Vorschlag der Beschwerdeführer, eine Holzeinfassung zu errichten, ist im vorliegenden Verfahren somit nicht weiter zu prüfen. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Massnahme den Anforderungen des Ortsbildschutzes genügen könnte, weil hier insbesondere auch die Höhe der Silos, welche mit einer Holzeinfassung nicht verändert würde, zu Beanstandungen Anlass gab.
4.
Zusätzlich zur Eigentumsgarantie berufen sich die Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie machen unter diesem Titel insbesondere geltend, die vom landwirtschaftlichen Fachrichter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angesprochenen Alternativen seien mit mehr Nachteilen verbunden als die von ihnen bevorzugten "Harvestore"-Silos. Das Verwaltungsgericht hat sich zu dieser Frage in E. 3b/bb des angefochtenen Entscheids geäussert und insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführer könnten angesichts des vom Ortsbildschutz her heiklen Standorts keinen Anspruch auf eine ideale Lösung erheben, sondern müssten Abstriche hinsichtlich des Betriebskomforts hinnehmen. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts ist unter den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund kann auch der Willkürrüge nicht gefolgt werden, soweit diese von den Beschwerdeführern überhaupt in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form erhoben wird.
5.
Es ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der anwaltlich nicht vertretenen Gemeinde Mellingen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Mellingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: