Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 314/05
Urteil vom 7. September 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
1. U.________,
2. C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Titus van Stiphout, Rennweg 39, Eingang Oberbodenstrasse, 5303 Würenlingen,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 6. Juli 2005)
Sachverhalt:
A.
Z.________, geboren 1941, war von 1969 bis 1994 als Angestellter der Firma Y.________ AG obligatorisch und in der Folge als Selbständigerwerbender freiwillig bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 27. Januar 1997 meldete er der SUVA eine Berufskrankheit. Die Anstalt holte einen Bericht der Klinik X.________ vom 23. Januar 1997 ein. Daraus geht hervor, dass die Ärzte ein malignes Pleuramesotheliom diagnostiziert und dem Patienten mitgeteilt hatten, es bestünden keine kurativen Therapiemöglichkeiten.
In der Folge zog die SUVA weitere Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, speziell Lungenkrankheiten, vom 8. Januar, 20. Februar und 4. April 1997, des Röntgeninstituts B.________ vom 26. März und 16. Juni 1997, der Klinik L.________, vom 18. März und 29. Juli 1997, der Klinik A.________, vom 2. Mai 1997, des Kantonsspitals D.________, Institut für Diagnostische Radiologie, vom 21. Juli, 25. August, 23. September, 7. Oktober und 8. Dezember 1997, des Dr. med. E.________, Chirurgie FMH, vom 19. September 1997, des Kantonsspitals D.________, Departement Innere Medizin, Abteilung für Onkologie, vom 28. August, 10. Oktober, 9. Dezember 1997 und 5. Februar 1998 sowie des Spitals U.________ vom 16. Februar 1998 bei. Am 6. Februar 1998 verstarb Z.________. Dies wurde der SUVA durch seine Ehefrau am 9. Februar 1998 telefonisch mitgeteilt. Die Anstalt richtete in der Folge eine Witwenrente aus und übernahm einen Teil der Bestattungskosten.
Nachdem ihr damaliger Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Juli 2002 um Akteneinsicht ersucht hatte, liessen die Erben des Z.________ am 14. Oktober 2002 die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragen. Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 13. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 28. September 2004 einen entsprechenden Anspruch.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 6. Juli 2005).
C.
Die Erben des Z.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihnen eine Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1997, eventuell Schadenersatz in gleicher Höhe zuzusprechen. Subeventualiter wird beantragt, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da sich der für den Anspruch auf Integritätsentschädigung relevante Sachverhalt vor dem am 1. Januar 2003 erfolgten Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) erfüllt hat, sind diesbezüglich die bis zum 31. Dezember 2002 (oder früher) gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (BGE 131 V 359 f. Erw. 1.3 mit Hinweisen). Ein allfälliger Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich für den Zeitraum bis Ende 2002 nach dem früheren Recht und ab 1. Januar 2003 nach Art. 26 ATSG (BGE 131 V 360 Erw. 2, 130 V 334 Erw. 6).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach UVG (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung, insbesondere in Bezug auf Versicherte mit nur noch kurzer Lebenserwartung (BGE 124 V 29; RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265 [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]; RKUV 2002 Nr. U 460 S. 415 [= Urteil M. vom 4. April 2002, U 327/00]; Urteil K. vom 27 Dezember 2001, U 372/99; vgl. jetzt auch RKUV 2006 Nr. U 575 S. 102 ff. [= Urteil M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04]), sowie die Vererblichkeit des Anspruchs (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 Erw. 5.3.2 [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]) und dessen Verwirkung (bis 31. Dezember 2002: Art. 51 UVG; seit 1. Januar 2003: Art. 24 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG - die von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt sind, soweit nichts anderes bestimmt ist - als ausgebrochen gelten, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
3.
Es ist unbestritten und erstellt, dass der Verstorbene an einer Berufskrankheit in Form eines Pleuramesothelioms gelitten hatte, für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig ist. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob er vor seinem Ableben einen Anspruch auf Integritätsentschädigung erworben hatte und, gegebenenfalls, ob dieser verwirkt ist.
4.
4.1 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung ist deshalb vorfrageweise zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann ein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden ist (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 266 Erw. 5.2 mit Hinweisen [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]). Über den Rentenanspruch als solchen ist dagegen mit Blick auf die ausgerichteten Taggelder nicht zu befinden (RKUV 2006 Nr. U 575 S. 108 Erw. 4 [= Urteil M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04]).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die infolge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit invalid sind (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Art. 19 Abs. 1 UVG verlangt insoweit eine relative Stabilität des Gesundheitszustandes, als der Rentenanspruch nicht entsteht, solange eine Verbesserung den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 266 Erw. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweis [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]).
4.3 Die Eidgenössische Invalidenversicherung hat dem Verstorbenen mit Wirkung ab Januar 1998 (Ablauf des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 3. Januar 1998) eine ganze Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin richtete ihm ab dem 3. Januar 1997 ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Ende Januar 1997 bestanden keine (kurativen) Therapieoptionen mehr. Unter diesen Umständen konnte realistischerweise keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die alternativmedizinischen Behandlungen in der Klinik L.________ und der Klinik A.________, sowie die Behandlung im Kantonsspital D.________ hatten, soweit eine kurative Zielsetzung bestand, eher experimentellen Charakter und waren in der Endphase rein palliativer Natur. Da ab Ende Januar / Anfang Februar 1997 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, wäre der Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt festzusetzen. Ob ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstanden ist, bestimmt sich demzufolge auf Grund der damaligen Verhältnisse.
5.
Die SUVA hatte im Einspracheentscheid vom 28. September 2004 einen Anspruch auf Integritätsentschädigung mit der Begründung verneint, dieser habe nicht entstehen können, weil zu keinem Zeitpunkt ein stationärer Zustand vorgelegen habe.
5.1 Nach der Rechtsprechung kann bei Berufskrankheiten mit infauster Prognose eine längerfristige Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht verlangt werden. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung nur deswegen zu verweigern, weil sich der Gesundheitszustand nicht stabilisiert und die Behandlung - und sei sie auch nur rein palliativ - bis zum Tode weiterzuführen ist, würde der speziellen Situation der Berufskrankheit nicht gerecht. Andererseits würde es dem Zweck der Integritätsentschädigung widersprechen, den Erben allein dafür eine Entschädigung auszurichten, dass sich ihr Angehöriger für kurze Zeit vor seinem Ableben in einem Zustand befand, der jede Verbesserung ausschloss. Dementsprechend hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die in der Lehre vertretene Meinung abgelehnt, wonach bereits eine "logische Sekunde" genüge, in der sich die versicherte Person nach Abschluss der Behandlung damit konfrontiert sieht, mit einem nicht mehr verbesserungsfähigen Schaden leben zu müssen. Auch bei einer - gemäss ärztlicher Prognose - schon ex ante sehr kurzen Lebenserwartung von etwa drei Monaten kann der Zweck der Integritätsentschädigung nicht mehr erreicht werden (RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 Erw. 3.1 mit Hinweis [= Urteil M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04]). Demgegenüber bejahte das Gericht bei einem Versicherten, welcher während eines Jahres einen therapeutisch nicht mehr zu beeinflussenden, insofern stationären und zu palliativen Massnahmen Anlass gebenden Zustand aufwies, die für die Zusprechung der Integritätsentschädigung erforderliche Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens (RKUV 2006 Nr. U 575 S. 107 f. Erw. 3.2 [= Urteil M. vom 24. Oktober 2005, U 257/04]).
5.2 Im Leistungsrecht der Sozialversicherung ist die Anspruchsberechtigung grundsätzlich prognostisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen (BGE 124 V 111 E. 3b; RKUV 2004 Nr. U 508 S. 268 f. Erw. 5.3.5, mit weiteren Hinweisen [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Medizin als einer empirischen Wissenschaft dem Vergleich des zu beurteilenden Sachverhaltes mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c).
Unbehandelt beträgt das mediane Überleben bei Vorliegen eines Mesothelioms zwischen vier und zwölf Monaten (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 269 Erw. 5.3.6 [= Urteil L. vom 23. Dezember 2003, U 105/03 E. 5.3.5]) bzw. gemäss SUVA-ärztlicher Feststellung vom 11. Februar 1998 durchschnittlich 9 Monate ab Diagnosestellung. Die konkrete Prognose hängt unter anderem von der Ausdehnung des Tumors, der Histologie, dem Alter des Patienten, seinem Allgemeinzustand und allenfalls vorhandenen Zusatzerkrankungen ab.
Beim Versicherten wurde nach dem 8. Januar 1997 die Diagnose eines Pleuramesothelioms gestellt, worauf er am 16. Januar 1997 ohne eine spezielle Therapieanordnung aus der Klinik X.________ entlassen wurde. Die radiologischen Verlaufskontrollen zeigten in den ersten Monaten einen konstanten Befund. Noch im April 1997 lebte der Versicherte weitgehend beschwerdefrei, so dass auf schulmedizinische Interventionen verzichtet werden konnte. Erst am 8. Juli 1997 berichtete er von unerträglichen Schmerzen und der Notwendigkeit, diese mit Schmerzmittel zu bekämpfen. Ab diesem Zeitpunkt verschlechterte sich der Gesundheitszustand offenkundig.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Lebenserwartung des Versicherten nach ausgebrochener Krankheit im Januar 1997 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei zwölf Monaten, am oberen Rand der medianen Überlebensrate, lag. Damit war die gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV erforderliche Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung gegeben und hätte die Integritätsentschädigung bei sofortiger Ausrichtung ihren Zweck erfüllen können. Entgegen der von der SUVA im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung ist somit der Anspruch auf Integritätsentschädigung im Januar 1997 entstanden.
6.
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei verwirkt. Denn die entsprechenden Voraussetzungen seien bereits im Januar, spätestens aber im August 1997 erfüllt gewesen; die Anmeldung sei jedoch erst im Oktober 2002 erfolgt.
6.1 Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen erlischt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (altArt. 51 UVG; Art. 24 Abs. 1 ATSG). Gemäss BGE 121 V 202 Erw. 5d in fine unterliegt die Nachzahlung von Leistungen auch dann einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren - rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung -, wenn die Verwaltung einen hinreichend substanziiert geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen hat (vgl. auch Urteil R. vom 13. Mai 2003, H 8/03). Inwieweit diese Rechtsprechung, welche unter anderem damit begründet wurde, bei Sozialversicherungsleistungen handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche einen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten (BGE 121 V 201 Erw. 5c), auch für Leistungen gilt, welche definitionsgemäss in Kapitalform erfolgen und einem anderen Zweck dienen, ist nicht näher zu prüfen, da die Verwirkung unabhängig davon nicht eingetreten ist.
6.2 Die Erstanmeldung des Leistungsanspruchs erfolgte durch den Verstorbenen selbst mit der Unfallmeldung vom 27. Januar 1997. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin Leistungen. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde jedoch nach Lage der Akten nicht geprüft.
Die Erben meldeten der SUVA das Ableben des Versicherten telefonisch am 9. Februar 1998. Die Beschwerdegegnerin verstand diese telefonische Mitteilung als Erstanmeldung von Ansprüchen der Hinterbliebenen und orientierte in der Folge die Witwe mit Schreiben vom 20. Februar 1998 über die möglichen Leistungen (wie Rente und Ersatz für Bestattungskosten). Ausserdem wurden der Witwe und den Leistungserbringern die Kosten für vor dem Tod des Versicherten erfolgte Behandlungen sowie Hilfsmittel und Gegenstände erstattet. Die telefonische Anmeldung zum Leistungsbezug wirkte unter diesen Umständen auch als Neuanmeldung für die in der Person des Versicherten entstandenen, durch Universalsukzession auf die Erben übergegangenen Leistungsansprüche. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde somit am 9. Februar 1998 rechtsgültig geltend gemacht. Die erneute Anmeldung durch die Eingabe vom 14. Oktober 2002 erfolgte demzufolge vor Ablauf der fünfjährigen Frist. Die Verwirkung ist nicht eingetreten.
7.
7.1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). An die Stelle des Unfalltages tritt somit bei einer Berufskrankheit der Zeitpunkt, in dem sie ausbricht. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Art. 25 Abs. 2 UVG). Er hat hierzu die Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV erlassen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Diese sehen bei einer sehr schweren Beeinträchtigung der Lungenfunktion eine Integritätsentschädigung von 80 % vor.
7.2 Der Verstorbene war seit dem 3. Januar 1997 arbeitsunfähig. Der damalige Höchstbetrag des versicherten Verdienstes belief sich auf Fr. 97'200.- (Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung). Es rechtfertigt sich, von einer sehr schweren Beeinträchtigung der Lungenfunktion auszugehen, zumal voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV). Der Versicherte hatte somit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.-. Dieser Anspruch ist durch Universalsukzession auf seine Erben übergegangen.
8.
Die Beschwerdeführer beantragen die Zusprechung von Verzugszins ab 1. Dezember 1997. Diese Frage ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen, ab 1. Januar 2003 gestützt auf Art. 26 ATSG zu beurteilen (Erw. 1 hievor am Ende).
8.1 Nach der Rechtsprechung zu den bis Ende 2002 gültig gewesenen Normen waren im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen waren. Nur ausnahmsweise hat das Eidgenössische Versicherungsgericht Verzugszinsen zugesprochen, wenn "besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der Verwaltungsorgane. Die Verzugszinspflicht setzte im Übrigen neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung voraus. Wegleitend war die Überlegung, dass die Auferlegung von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 131 V 359 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation ist nicht gegeben, so dass eine Verzugszinspflicht für den Zeitraum bis Ende 2002 ausscheidet.
8.2 Der Anspruch auf die Integritätsentschädigung ist mehr als 24 Monate vor dem 1. Januar 2003 entstanden. Deshalb ist der entsprechende Betrag ab diesem Datum zu einem Satz von 5 % pro Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV) zu verzinsen ( Art. 26 Abs. 1 und 2 ATSG ; BGE 131 V 361 Erw. 2.2).
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge fast vollständigen Obsiegens steht den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 6. Juli 2005 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. September 2004 aufgehoben. Den Beschwerdeführern wird eine Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 zugesprochen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 7. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: