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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_352/2009 
 
Urteil vom 7. September 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Bauwesen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. 
In Erwägung, 
dass X.________ sich mit Eingabe vom 31. Juli 2009 ans Bundesgericht wandte und sich über verschiedene kommunale und kantonale Behörden beklagte; 
dass ihr mit Schreiben vom 4. August 2009 mitgeteilt worden ist, das Bundesgericht behandle nur Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, wobei sich ihre Eingabe nicht gegen einen solchen Entscheid richte; 
dass X.________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. August 2009 ein vom 29. Oktober 2002 datiertes, in Bezug auf ein Revisionsverfahren im Rahmen einer Baubewilligungssache ergangenes Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hat zukommen lassen mit dem Hinweis, damit sende sie den "gewünschten" Entscheid; 
dass sie diesen Entscheid beanstandet und damit der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen; 
dass eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen und diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist, sei es nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz wie auch nach dem zuvor massgebenden Bundesrechtspflegegesetz; 
dass der beanstandete Entscheid der Beschwerdeführerin bereits Ende Oktober oder jedenfalls spätestens anfangs November 2002 zugestellt wurde, weshalb die diesbezügliche Beschwerdefrist inzwischen längst abgelaufen ist; 
dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und entsprechend offen bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben; 
dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit formlos abgelegt werden; 
wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp