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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_670/2011 
 
Urteil vom 7. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. Juni 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der 1975 geborene türkische Staatsangehörige X.________ heiratete am 20. April 2007 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Er reiste am 10. Juni 2007 zu ihr in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. Oktober 2009 zog er aus der ehelichen Wohnung aus, nachdem er am 12. Februar 2009 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt worden war. Noch im Oktober 2009 reichte die Ehefrau eine Scheidungsklage ein, welche am 1. Juni 2010 (mangels zweijähriger Trennung, s. Art. 114 ZGB) abgewiesen wurde, weil es an der Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe gemäss Art. 115 ZGB fehlte. Die Wohngemeinschaft wurde nicht wieder aufgenommen. 
 
Mit Verfügung vom 16. August 2010 lehnte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung; die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. Juni 2011 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2011 erhobene Beschwerde ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird. 
 
Die Vorinstanz hat konsequent aufgezeigt, warum der Beschwerdeführer nicht mehr den Bewilligungstatbestand gemäss Art. 43 AuG beanspruchen könne, da insbesondere eine Berufung auf Art. 49 AuG mangels wichtiger Gründe für getrennte Wohnorte im Sinne dieser Bestimmung ausser Betracht falle; ebenso hat sie erläutert, warum es an den Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 AuG fehle. Der Beschwerdeführer wiederholt, was die Anwendung von Art. 49 AuG betrifft, zum Teil wortwörtlich, was er schon im kantonalen Verfahren geltend gemacht hatte (zur Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise s. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246); auf die Erwägungen der Vorinstanz dazu geht er hingegen nicht konkret ein. Inwiefern sich eine Bewilligungsverlängerung sodann auf Art. 50 AuG stützen liesse, lässt sich der Beschwerdeschrift selbst nicht ansatzweise entnehmen. 
 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller