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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2E_1/2011 
 
Urteil vom 7. September 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Kläger, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
Beklagte, 
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzbegehren, 
 
Klage. 
 
Nach Einsicht 
in die Klageschrift von X.________ vom 6. Juni 2011, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juni 2011, womit das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 23. Juni 2011, womit der Kläger aufgefordert wurde, bis spätestens am 16. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzubezahlen, 
in die Verfügung vom 17. August 2011, womit dem Kläger eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 29. August 2011 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, 
in die Schreiben des Klägers vom 15. und 26. August 2011, 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren ungenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass der Kläger den ihm - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, 
dass die klägerischen Schreiben vom 15. und 26. August 2011, namentlich nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, für die Frage der Kostenvorschusspflicht bzw. die Säumnisfolgen bei Nichtwahrung der diesbezüglichen Nachfrist unerheblich sind, 
 
dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Klage nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller