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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_453/2011 
 
Urteil vom 7. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Zürich, vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Juli 2011 die Beschwerdeführerin für aufgelöst erklärte und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
 
dass in der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin ein schwerwiegender Organisationsmangel vorliege, weil sie über keine gesetzmässige Revisionsstelle, keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision und keinen eingetragenen Vorsitzenden der Geschäftsführung verfüge; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 29. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 1. Juli 2011 zu erheben; 
 
dass sie in der Rechtsschrift zur Begründung ihres Begehrens auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides ausschliesslich vorbrachte, die vom Handelsgericht beanstandeten Mängel seien nun behoben; 
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass in der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2011 keine solchen Rügen erhoben werden, weshalb das Bundesgericht auf den vom Handelsgericht festgestellten Sachverhalt abzustellen hat; 
 
dass im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind und neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG); 
 
dass alle tatsächlichen Behauptungen, die mit der Beschwerde vorgebracht werden, gegen dieses Novenverbot verstossen und deshalb nicht zu hören sind; 
 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin