Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_860/2016
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Urteil vom 7. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin reichte am 1. April 2016 sinngemäss Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen Diebstahls ein. A.________ soll B.________ geholfen haben, sie um ihren Lohn zu bringen. Mit Verfügung vom 19. April 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Strafsache nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 20. April 2016 genehmigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. Juni 2016 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid vom 27. Juni 2016 sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach der Rechtsprechung muss sie spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3; Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht. Um welche Zivilforderung es gehen könnte, ist aufgrund der Natur des strafrechtlichen Vorwurfs auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen hindeuten würde. Die Beschwerde genügt auch unter diesem Gesichtspunkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
3.
Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 2.3) einmal unzutreffend als "Beschuldigte" und nicht als "Beschwerdeführerin" bezeichnet, ist ein offensichtlicher Verschrieb und ändert am Ergebnis nichts.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill