Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_561/2017
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Urteil vom 7. September 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 16. Mai 2017.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 21. Januar 1974) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Juni 2001 in die Schweiz ein und stellte unter falschen Personalien ein Asylgesuch. Vor Eröffnung des negativen Asylentscheids verliess er das Land im September 2001 wieder. Nach der Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen am 25. April 2002 in Schweden reiste er am 7. Dezember 2002 erneut in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm zunächst der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt; seit Dezember 2007 verfügt A.________ über eine Niederlassungsbewilligung. Am 27. Oktober 2010 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
A.________ wurde mit Strafmandaten vom 12. November 2004 und 18. Januar 2007 wegen Strassenverkehrsdelikten, darunter Fahrens in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand, zu einer Busse von Fr. 1'300.-- bzw. einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Am 28. Mai 2013 verurteilte ihn das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
1.2. Mit Verfügung vom 16. März 2015 widerrief der Migrationsdienst des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIDI) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2016 ab. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der POM wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 erteilte der Abteilungspräsident dem Rechtsmittel antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zulässig, soweit sie sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung richtet (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; 142 II 265 nicht publ. E. 1.1], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel des zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführers ist in diesem Umfang einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ). Im Hinblick auf die Wegweisung werden hingegen keine eigenständigen Rügen vorgebracht, die nicht bereits im Rahmen des Entscheids über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu behandeln sind. Soweit mit der vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils auch die Wegweisung angefochten ist, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 113 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 143 II 87 nicht publ. E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 143 II 87 nicht publ. E. 2.1).
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Die Behebung des Mangels erfolgt nur, sofern er für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f.; 143 II 87 nicht publ. E. 2.2).
2.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
3.
3.1. Mit dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b in der damals geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) gesetzt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.).
3.2. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets auch verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 BV hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Zur Verhältnismässigkeitsprüfung ist eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts und den privaten Interessen der betroffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). In diesem Rahmen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht. Zur Begründung verweist sie namentlich auf die sich über einen langen Zeitraum erstreckenden, die Gesunheit vieler Menschen gefährdenden und professionell geführten Drogengeschäfte des Beschwerdeführers. Weiter würdigt sie das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insgesamt nicht positiv, nachdem er bereits in früheren Jahren wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden war und im Asylverfahren eine falsche Identätit verwendet hatte. Angesichts des Drucks straf- und migrationsrechtlicher Verfahren relativiert sie zudem das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit seiner Verhaftung im Juli 2010 und zeigt weiter auf, dass seine berufliche und familiäre Situation eine Rückfallgefahr nicht ausschliesst.
3.2.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich ist es zulässig, wenn die Vorinstanz die Art und Umstände der Tatbegehung (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt, längere Deliktsperiode, professionelles und planmässiges Vorgehen) als Indikatoren heranzieht, um ausgehend von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion das migrationsrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers zu bestimmen (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 und 3.2 S. 216 f.; Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1; MARC SPESCHA, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 63 AuG). Weiter durfte die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2010 relativieren, nachdem er seither unter dem Eindruck des Strafverfahrens und anschliessend des ausländerrechtlichen Verfahrens stand (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Insgesamt macht der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe namhaft, die den Schluss der Vorinstanz, wonach ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz besteht, als unzutreffend erscheinen liesse; auf die entsprechenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils kann ergänzend verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.2.3. Mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ist die Vorinstanz von einer relativ langen Aufenthaltsdauer ausgegangen und hat positiv gewürdigt, dass er seit 2003 mit einem kurzen Unterbruch beim selben Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig ist und nie Sozialhilfe beziehen musste. Gleichzeitig wies sie auf die Schulden des Beschwerdeführers im Umfang von rund Fr. 53'000.-- hin, seine geringen Deutschkenntnisse und die fehlenden vertieften Bindungen zu hier ansässigen Personen. Unter Berücksichtigung seiner Straffälligkeit und der langen Aufenthaltsdauer ging die Vorinstanz gesamthaft von einer unterdurchschnittlichen Integration aus. Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer über enge Kontakte zu seiner Heimat verfügt, die er bis vor Kurzem jährlich für drei Monate besuchte. Neben seinen Eltern und sechs Geschwistern lebt auch seine Ehefrau in Nigeria, die im Januar 2014 ein gemeinsames Kind erwartete. Sein Bachelorabschluss in Buchhaltung und seine Arbeitserfahrung, die er im Unternehmen seines Vaters sammeln konnte, ermöglichen dem Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz eine wirtschaftliche Wiedereingliederung in der Heimat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat erachtet die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage ohne weiteres als zumutbar, sodass seine Interessen am Verbleib in der Schweiz jene der Öffentlichkeit an der Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen.
3.2.4. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Mit Blick auf seine sozialen Bindungen in der Schweiz macht der Beschwerdeführer zwar geltend, dass er über einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge. Seine Behauptung belegt er aber nicht weiter, obwohl er dazu im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG gehalten wäre, zumal die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand in der Lage wären, die relevanten Sachumstände zu erheben (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 496 f.; Urteil 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.3). Weiter mag es gegebenenfalls zutreffen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der Heirat erst vierzehn Jahre alt gewesen. Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer über enge soziale Bindungen zu seiner Heimat verfügt und mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten noch bestens vertraut ist, erweist sich deswegen aber noch nicht als unzutreffend. Mit Blick auf die lange Anwesenheit in der Schweiz, die fehlenden vertieften Bindungen zu hier ansässigen Personen, seine geringen Deutschkenntnisse und die Straffälligkeit vermag auch der geltend gemachte Umstand, dass der Beschwerdeführer fast immer einer Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter nachging und nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, noch keine immerhin durchschnittliche Integration zu belegen. Keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat ergibt sich schliesslich aus der nicht weiter substanziierten Behauptung, wonach Nigeria nicht als sicheres Land einzustufen sei. Die Vorinstanz ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
3.2.5. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine Verwarnung muss dem Widerruf einer Bewilligung allerdings nicht zwingend vorausgehen (vgl. Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.3; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1; 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers. Im Bereich der Drogendelinquenz von einer gewissen Schwere darf nach der Rechtsprechung ausländerrechtlich ein strenger Massstab angelegt werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Hinzu kommt, dass ein Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen und familiären Situation nicht ausgeschlossen werden kann. Schliesslich ist zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er mit dem umfangreichen Betäubungsmittelhandel seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gefährdet. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige Verwarnung als verhältnismässig.
3.3. Damit ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Fellmann