Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_510/2018
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Urteil vom 7. September 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 (C-2619/2018).
Nach Einsicht
in die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 7. Juli 2017, mit welcher A.________ eine Altersrente von monatlich Fr. 80.- zugesprochen wurde,
in den Einspracheentscheid ("Nichteintretensverfügung") vom 6. April 2018, mit dem die SAK auf die Einsprache des A.________ nicht eintrat, weil er diese trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht unterschrieben habe,
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018, mit dem es die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2018 abwies,
in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 9. Juli 2018 (Poststempel),
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt und das Urteil in Deutsch ausgefertigt wird (Art. 54 Abs. 1 BGG; in BGE 136 IV 88 nicht publizierte E. 1 des Urteils 1C_163/2010 vom 13. April 2010; Urteil 8C_413/2012 vom 22. August 2012 E. 1 mit weiteren Hinweisen),
dass keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen ist, und auf die Rückweisung der in Englisch verfassten Beschwerde zur Übersetzung verzichtet werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG ),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 eingeht, und seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es im Übrigen im Ermessen der SAK steht, die (nicht gerichtlich beurteilte) Verfügung vom 7. Juli 2017 in Wiederwägung zu ziehen, falls die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann