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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_705/2021  
 
 
Urteil vom 7. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. August 2021 (840 21 238). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ war mehrmals in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Liestal fürsorgerisch untergebracht. Aufgrund eines erneuten Vorfalles brachte ihn die KESB Birstal dort mit Entscheid vom 19. August 2021 wiederum fürsorgerisch unter. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. August 2021 ab. Dagegen hat A.________ am 3. September 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hält einzig fest, dass er jegliche Anschuldigungen und Symptome abweise und keinen Schwächezustand habe, da ein solcher in seiner Desoxyribonukleinsäure nicht existiere, was dadurch bewiesen sei, dass er in 2 Jahren Fr. 40'000.-- erwirtschaftet habe, jeden Tag sportlich aktiv und Torschützenkönig sei und im Ausland eine Arbeit und ein Zuhause habe; die Klinik sei kein guter Ort für ihn, da Patienten auf der Station regelmässig Marijuana konsumierten und der Rauch seinen Blutkreislauf gefährlich erhöhe. All dies betrifft nicht die Unterbringungsgründe, mit welchen sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht auseinandersetzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli