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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_405/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2023 (AL.2023.00070). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ reichte am 16. Juni 2023 (Postaufgabedatum) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Das Bundesgericht forderte ihn daraufhin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 auf, bis spätestens am 4. Juli 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. August 2023 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis nicht auf das Rechtsmittel eintreten werde. Da diese Gerichtsurkunde von der Post als "Nicht abgeholt" retourniert wurde, erhielt A.________ die Verfügung vom 10. Juli 2023 unter Hinweis auf Art. 44 Abs. 2 BGG nochmals zur Kenntnisnahme mit A-Post zugestellt. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 2. August 2023) beantragte A.________, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kostenvorschussverfügungen seien als gegenstandslos zu betrachten. 
 
2.  
 
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.  
 
2.2. Es entspricht dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Deshalb kann die betroffene Person nicht mit einer zusätzlichen Fristerstreckung rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vor, die von ihr in ihrem Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen sind (Urteile 8C_790/2017 vom 7. Februar 2018; 2C_1097/2012 vom 18. Januar 2013 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.  
Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert der ersten zur Leistung des Vorschusses angesetzten Frist in keiner Weise reagiert. Sodann hat er den Vorschuss auch innert der - ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist bezeichneten - zweiten Frist nicht bezahlt (vgl. E. 4 hiernach), hingegen vor deren Ablauf darum ersucht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 
 
3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege haben Gesuchstellende umfassend über ihre finanziellen Verhältnisse Aufschluss zu geben und die hierfür notwendigen Belege einzureichen; kommen sie diesen Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen. Dabei wird allerdings eine Partei, die ihr Gesuch (insbesondere in Bezug auf den ihr obliegenden Nachweis der Bedürftigkeit) ungenügend substanziiert, regelmässig zur Verbesserung, insbesondere zur Spezifizierung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie zur Nachreichung entsprechender Belege, eingeladen. Wird ein entsprechendes Begehren erst nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung gestellt, wird zunächst das Gesuch behandelt (bzw. bei ungenügender Gesuchsbegründung eine Frist zur Verbesserung angesetzt) und erst nach dessen allfälliger Abweisung eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Partei nach der ersten Aufforderung zur Kostenvorschussleistung nichts unternimmt und erst innert der ihr angesetzten Nachfrist um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nur besondere, von der betroffenen Partei konkret darzulegende Gründe vermögen - ausnahmsweise - eine weitere Fristerstreckung zu rechtfertigen. Soll auf diese Weise die Frist mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden können, so genügt hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch. Wer, trotz Kenntnisnahme vom durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht nachzukommen, seine Bedürftigkeit zu belegen, hat ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Urteile 9C_322/2021 vom 15. September 2021; 9C_237/2017 vom 30. Mai 2017; 9C_609/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in seiner undatierten Eingabe mit Posteingang am 2. August 2023 einzig mit dem Hinweis, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Prozessführung. Er gibt nicht einmal ansatzweise Auskunft über seine wirtschaftliche Situation und legt auch keinerlei Belege zu seinen Vermögensverhältnissen, seinen Einkünften und Ausgaben vor. Sein erst während der laufenden Nachfrist eingereichtes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach dem vorstehend (E. 3.1 hiervor) Gesagten zur Fristwahrung nicht geeignet. Das Gesuch muss abgewiesen werden.  
 
4.  
Da der Kostenvorschuss innert der bis 22. August 2023 laufenden Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde, wie in der Verfügung vom 10. Juli 2023 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz