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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.194/2005 /blb 
 
Urteil vom 7. Oktober 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Konkursandrohung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005 (LP 2005-49). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 17. August 2005, mit welchem die Beschwerde von X.________ gegen die Konkursandrohung vom 11. Juli 2005 (Betreibung Nr. xxxx; Betreibungsamt des Sensebezirks) abgewiesen wurde, 
in die Eingabe von X.________ vom 29. August 2005 (Postaufgabe), mit welcher der Beschwerdeführer (rechtzeitig) Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegen den am 18. August 2005 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einzig die Beschwerdeerhebung mit dem Hinweis "Begründung folgt" erklärt, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1), 
dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG um eine Verwirkungsfrist handelt und verspätete Anträge, Begründungen oder Beschwerdeergänzungen unbeachtlich sind, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurden (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31), 
dass die am letzten Tag der Beschwerdefrist ohne Begründung eingereichte Eingabe den Anforderungen gemäss Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt und die Ankündigung einer Beschwerdebegründung unbeachtlich ist, 
dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt R.________), dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Oktober 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: