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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_536/2011 
 
Urteil vom 7. Oktober 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 24. Mai 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des P.________ vom 5. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, 
in die Verfügung vom 12. August 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und dem Versicherten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- eine Frist bis 30. August 2011 gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 13. September 2011, mit welcher P.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 26. September 2011 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wobei diese Verfügung als "Nicht abgeholt" an das Gericht zurückgelangt ist, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 12. August 2011 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 13. September 2011) nicht geleistet hat, 
dass dabei die Nichtabholung der Verfügung vom 13. September 2011 durch den Beschwerdeführer nichts ändert, weil diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG am 21. September 2011 als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 mit Hinweisen), worauf das Bundesgericht den Versicherten zudem ausdrücklich hingewiesen hat (Mitteilung vom 23. September 2011), 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Oktober 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz