Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_705/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 7. Oktober 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Rheinfelderstrasse 12, 8192 Zweidlen, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer M. Milovanovic, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des S.________ vom 15. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2011 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung, 
in Erwägung, 
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht gemäss richtiger Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz 30 Tage nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beträgt (Art. 100 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3), 
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2011 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Juli 2011 ausgehändigt wurde, die 30tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) somit am 16. August 2011 begann (BSK BGG, N 18 in fine zu Art. 44 BGG, N 5 zu Art. 46 BGG) und am 14. September 2011 abgelaufen ist, 
dass die Aufgabe der Beschwerde am 15. September 2011 erfolgt ist und die Eingabe somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini