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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_969/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Belästigung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. September 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 19. September 2014 wegen sexueller Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, unterlässt es indessen, in materieller Hinsicht ein ausdrückliches Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen. 
 
 Im Übrigen will der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ausdrücklich "ungelesen" weitergeleitet haben (Beschwerde S. 2 und 7). Wie ihm aus anderen Verfahren bekannt ist, ist dies rechtsmissbräuchlich (Urteil 1B_284/2014 vom 21. August 2014). 
 
 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Folge dennoch mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst (vgl. Beschwerde S. 10-17), beschränken sich seine weitschweifigen Ausführungen auf appellatorische und damit vor Bundesgericht unzulässige Kritik. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, es sei entgegen der nicht substantiierten Behauptung nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einer Begutachtung in rechtswidriger Weise gezwungen wurde (Urteil S. 14). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei "gerichtsnotorisch", dass er unter anderem durch "mutmassliche Verleumdungen ... sich letztlich nur unter Androhung von Untersuchungshaft bereit zeigte, sich begutachten zu lassen" (Beschwerde S. 10). Mit derartigen Ausführungen lässt sich nicht dartun, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers stellt seine "unüberschaubare Weitschweifigkeit" (Beschwerde S. 10 unten) nicht automatisch eine hinreichende Substantiierung dar. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er seine finanzielle Lage nicht darlegt (vgl. Beschwerde S. 18), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn