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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_550/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Rechtsdienst, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 4. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ war Mitarbeiterin im Betrieb ihres Vaters und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) obligatorisch unfallversichert. Am 13. April 2007 verletzte sie sich bei einem Autounfall (Sternumkontusion, Kniekontusion links, Abschürfung abdominal links, Hämatom frontal). Am 6. Dezember 2007, 3. November 2008 und 5. März 2009 wurde sie am Knie links operiert. Die Zürich kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte diverse Arztberichte und ein Gutachten der MEDAS vom 23. Februar 2009 ein. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 stellte sie alle Versicherungsleistungen ab 31. Dezember 2007 ein. Die Versicherte erhob Einsprache. Am 17. Februar 2010 wurde sie erneut am linken Knie operiert. Die Zürich holte ein Gutachten des Dr. med. B.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 15. Februar 2011 ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2011 stellte sie fest, für die Kniebeschwerden bleibe sie über den 31. Dezember 2007 hinaus leistungspflichtig; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Auf Beschwerde der Versicherten hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diesen Entscheid bezüglich der Verneinung der Kausalität der Varizenoperation vom 6. Dezember 2007 und deren Folgebehandlung auf; es wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Zürich zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Juli 2012). Die Zürich liess durch Dr. med. B.________ am 22. August 2012 Ergänzungsfragen beantworten und zog eine Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. C.________ vom 16. April 2014 bei. Mit Verfügung vom 17. April 2014 stellte sie die Heilbehandlung und das Taggeld per 31. August 2012 ein und verneinte den Rentenanspruch; sie sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer 20%igen Integritätseinbusse zu. Ihre Einsprache wies sie mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ab. 
 
B.   
Die gegen den letztgenannten Einspracheentscheid geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Taggeldleistungen zu erbringen; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. die Zürich zwecks korrekter Rentenprüfung zurückzuweisen; eventuell sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten; es sei eine Integritätsentschädigung von 30 % unter Anrechenbarkeit der entschiedenen Integritätsentschädigung von 20 % zu veranschlagen; eventuell sei die Sache für alle Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird, im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 12. Juli 2012 habe sie entschieden, die Rücken- und Rippenbeschwerden sowie die Flashbacks seien nicht unfallkausal; hieran sei sie gebunden. Die Schulterbeschwerden seien ebenfalls nicht unfallkausal. Ob die Varizenoperation vom 6. Dezember 2007 unfallkausal sei, habe die Zürich im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 (recte: 2014) nicht entschieden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Leistungseinstellung bezüglich der unfallkausalen Kniebeschwerden links per 31. August 2012 sei nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Gutachtensergänzung des Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und das für die IV-Stelle des Kantons Aargau erstellte Gutachten der Frau Dr. med. D.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 17. Juni 2013 könne die Versicherte trotz der Kniebeschwerden eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausüben. Gemäss den Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 22. August 2012 und des Dr. med. C.________ vom 16. April 2014 betrage die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung der SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) 20 %.  
 
3.2. Die Versicherte bringt vor, die IV-Stelle des Kantons Aargau habe ihr gestützt auf ein multiples Beschwerdebild bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Dies habe das Bundesgericht mit Urteil 8C_182/2015 vom 18. Mai 2015 bestätigt. Dieser Invaliditätsgrad stütze sich auf die Unfallfolgen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erkannt wurde, die Versicherte sei seit August 2007 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, wobei die 50%ige Einschränkung psychisch bedingt sei (Urteil 8C_182/2015 E. 3.1). Eine Unfallkausalität der psychischen Beschwerden ist indessen zu verneinen, wie die Vorinstanz in Bezug auf die Flashbacks erkannt hat; hiegegen erhebt die Versicherte keine Einwände.  
 
3.3. Der vorinstanzliche Schluss, weshalb die Varizen- und Schulterproblematik nicht zu berücksichtigen sind, wird von der Versicherten nicht rechtsgenüglich substanziiert beanstandet. Gleiches gilt für die Feststellungen der Vorinstanz, der medizinische Endzustand sei am 31. August 2012 erreicht worden, und die Integritätseinbusse betrage 20 %.  
 
3.4. Weiter ist nicht ersichtlich und wird von der Versicherten auch nicht dargelegt, weshalb es ihr im Lichte der Knieproblematik links nicht möglich sein sollte, das ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil 8C_182/2015 E. 3.4), zu verwerten.  
 
3.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).  
 
4.   
Der Einkommensvergleich, der keine Erwerbseinbusse ergab, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Versicherten hat die Vorinstanz eingehend dargetan, weshalb kein Abzug vom gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen vorzunehmen ist; eine Rechtsverletzung liegt nicht vor (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Die Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Oktober 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar