Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_123/2016
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Urteil vom 7. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verband B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vereinsausschluss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 7. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
Der Verband B.________ ist ein als Verein im Handelsregister eingetragener Berufsverband. Die A.________ AG ist ein auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung und -verhütung tätiges Unternehmen und seit vielen Jahren Vereinsmitglied.
Die A.________ AG ist auch Mitglied der C.________, einem ebenfalls in Vereinsform konstituierten Fachverband qualifizierter Schädlingsbekämpfer Holz und Bautenschutz. D.________, der einzige Verwaltungsrat der A.________ AG war bei der Gründung der C.________ im Jahr 2008 beteiligt; seit 2012 übt er dort zudem das Amt des Vorstandspräsidenten aus.
An seiner Sitzung vom 29. Oktober 2012 beschloss der Vorstand des Verbandes B.________, dass eine Mitgliedschaft der A.________ AG in beiden Verbänden nicht toleriert werden könne. Es werde ihr eine letzte Chance zur Rechtfertigung gegeben und bei Uneinsichtigkeit werde der Ausschluss beantragt. Anlässlich eines Telefongesprächs am 11. Februar 2013 wurde D.________ vom Präsident des Verbandes B.________ orientiert, dass der Ausschluss der A.________ AG beantragt werde. Mit Brief vom 14. März 2013 legte der Vorstand des Verbandes B.________ seine Beweggründe schriftlich dar.
Die mit Einladung vom 15. Februar 2013 einberufene Vereinsversammlung des Verbandes B.________ fand am 21. März 2013 statt. Die A.________ AG erhielt dabei Gelegenheit, sich zur traktandierten Ausschliessung zu äussern. Mit 26 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen wurde der Ausschluss der A.________ AG beschlossen.
B.
Am 2. September 2013 erhob die A.________ AG gegen den Verband B.________ Klage mit den Begehren, der Ausschlussbeschluss vom 21. März 2013 sei für ungültig zu erklären und aufzuheben, eventuell sei er für nichtig zu erklären.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2015 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die Klage ab.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 7. Januar 2016 ab, unter Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat die A.________ AG am 12. Februar 2016 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Aufhebung bzw. Ungültigerklärung des Ausschlussbeschlusses vom 21. März 2013, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil betreffend die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses, welcher den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes zum Gegenstand hat. Dies stellt eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit dar. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Abs. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren vier Vorbringen der Beschwerdeführerin (der Vereinsvorstand habe sie vor der Antragstellung an die Vereinsversammlung in Verletzung von Art. 24 der Statuten zu wenig angehört; der Vereinspräsident habe rechts- und statutenwidrig den Antrag auf geheime schriftliche Abstimmung nicht zugelassen; in Verletzung von Art. 67 Abs. 2 ZGB hätten sich drei Vereinsmitglieder an der Versammlung vertreten lassen; in materieller Hinsicht verletze der Beschluss das Persönlichkeitsrecht auf wirtschaftliche Entfaltung). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig noch die Rüge, der Vereinspräsident habe den Antrag auf geheime schriftliche Abstimmung nicht zugelassen und dies habe entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsresultat gehabt.
2.1. Gemäss Protokoll der Vereinsversammlung vom 21. März 2013 hat die Beschwerdeführerin zum traktandierten Ausschluss vorgängig mündlich Stellung genommen (die diesbezügliche schriftliche Vorlage ist ebenfalls aktenkundig) und dabei den Antrag gestellt, dass die Beschlussfassung schriftlich und geheim erfolgen soll; der Vereinspräsident lehnte dies ab mit der Begründung, dass die Statuten keine geheime Abstimmung vorsähen. In der Folge wurde offen abgestimmt, wobei 26 Mitglieder für den Ausschluss stimmten (bei Null Gegenstimmen) und sich 10 Mitglieder der Stimme enthielten.
Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, dass Art. 20 lit. c und d der Statuten in Bezug auf die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten vorsähen, dass die Wahl offen und kollektiv erfolge, d.h. durch Handerheben, sofern nicht von einem Fünftel der Verbandsmitglieder eine geheime Wahl beantragt und beschlossen werde; e contrario ergebe sich, dass bei Abstimmungen stets offen Beschluss zu fassen sei. Im Übrigen habe auch kein Vereinsmitglied für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen. Mithin sei das Verfahren nicht statutenwidrig verlaufen, wenn der Präsident gar nicht erst über den Antrag auf geheime Beschlussfassung, sondern direkt in der Sache habe abstimmen lassen.
Subsidiär gingen beide Instanzen davon aus, dass angesichts des überaus klaren Abstimmungsresultates (26 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen) und der Tatsache, dass im Vorfeld niemand für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen hatte, eine geheime Beschlussfassung ohnehin nichts am Ausgang der Abstimmung geändert hätte; es bestünden keinerlei Anzeichen, dass die Mitglieder eines Wirtschafts- bzw. Branchenverbandes sich angeblich nicht getraut hätten, offen zu ihrer Meinung zu stehen.
2.2. Das Zivilgesetzbuch enthält keine Bestimmungen über die Frage der offenen und geheimen Beschlussfassung; soweit ersichtlich äussert sich im Zusammenhang mit dem Vereinsrecht auch die gängige Lehre nicht dazu (RIEMER, Berner Kommentar, N. 55 zu Art. 67 ZGB, weist einzig darauf hin, dass das Gesetz zur Stimmabgabe [Schriftlichkeit, Wahlurnen, geheime oder offene Stimmabgabe usw.] keine Form- bzw. Verfahrensvorschriften aufstelle). Für die Beschlussfassung bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft wird im Zusammenhang mit dem in Art. 712m Abs. 2 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über das Vereinsrecht die Ansicht vertreten, dass grundsätzlich von einer offenen Stimmabgabe auszugehen sei (WERMELINGER, Zürcher Kommentar, N. 138 zu Art. 712m ZGB m.w.H.). Klar ist indes, dass die Vereinsstatuten über die Frage Bestimmungen aufstellen (vgl. HEINI/SCHERRER, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 66 ZGB) und dabei die Möglichkeit der geheimen Beschlussfassung vorsehen können (ausdrücklich für die Gemeinschaftsordnung beim Stockwerkeigentum: WERMELINGER, a.a.O., N. 138 zu Art. 712m ZGB), wobei zu beachten bleibt, dass sich diesfalls im Zusammenhang mit der in Art. 75 ZGB aufgestellten Anfechtungsvoraussetzung, wonach das anfechtende Vereinsmitglied nicht zugestimmt haben darf, Beweisprobleme ergeben können.
Vorliegend führt Art. 20 der Statuten die verschiedenen Kompetenzen der Vereinsversammlung auf, wobei lit. c die Wahl des Vorstandes und lit. d die Wahl des Präsidenten betrifft. Bezüglich dieser Geschäfte wird je festgehalten: "Die Wahl erfolgt offen und kollektiv, das heisst durch Handerheben, sofern nicht von einem Fünftel der Verbandsmitglieder eine geheime Wahl beantragt und beschlossen wird." Die Regelung in Art. 20 lit. c und d der Statuten geht mithin vom Grundsatz der offenen Wahl aus, sieht aber die vorgängige Beschlussfassung über die geheime Wahl vor, wenn ein Fünftel der Verbandsmitglieder einen entsprechenden Antrag stellt.
Ausgehend von Art. 20 der Statuten ist der Ansicht der kantonalen Instanzen zu folgen, wonach es für Abstimmungen beim Grundsatz der offenen Beschlussfassung zu bleiben habe. Dies ergibt sich nicht nur durch einen Umkehrschluss aus Art. 20 lit. c und d der Statuten, sondern vielmehr auch direkt daraus, dass Art. 20 lit. e und f betreffend die Wahl von Revisoren und Ernennung von Kommissionsmitgliedern sowie Art. 20 lit. a, b, g und h betreffend die verschiedenen Abstimmungsgegenstände keine entsprechende Klausel enthalten. Indem die Statuten für bestimmte Wahlen die Möglichkeit einer geheimen Beschlussfassung vorsehen, aber nicht für andere Wahlgeschäfte und ebenso wenig für die Abstimmungsgegenstände, liegt für diese ein qualifiziertes Schweigen und damit eine verbindliche statutarische Anordnung vor.
Vor diesem Hintergrund wurde die Verfahrensordnung nicht verletzt, wenn der Präsident nicht vorgängig den - von niemandem unterstützten (dazu E. 2.3) - Antrag der Beschwerdeführerin auf geheime Beschlussfassung zur Abstimmung gebracht hat, sondern direkt zur Abstimmung in der Sache selbst geschritten ist. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Mitwirkungsrechte seien verletzt, weil über wichtige Verfahrensfragen, wozu die geheime Abstimmung gehöre, immer ad hoc von der Versammlung zu entscheiden sei (Beschwerde S. 4 f.), geht an der Sache vorbei, wenn Ausgangspunkt ist, dass die Frage der Abstimmungsmodalitäten von den Statuten geregelt und eine diesbezügliche Regelung durch die Statuten rechtlich zulässig ist. Die weiteren Ausführungen, mit welchen eine Verletzung von Art. 65 bis 67 ZGB gerügt und eine unzulässige Lückenfüllung geltend gemacht wird, gehen irrig davon aus, dass die gesetzliche Regelung verbindlich sei. Dies ist nicht der Fall; die Verfahrensvorschriften des Vereinsrechts sind weitestgehend dispositiv (vgl. Art. 63 ZGB; HEINI, Das Schweizerische Vereinsrecht, S. 23 unten; HEINI/PORTMANN, Das Schweizerische Vereinsrecht, SPR II/5, S. 40 Rz. 77; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Grundriss des Vereinsrechts, S. 20 Rz. 57); insbesondere die Verfahrensordnung kann - und sollte - in den Statuten näher bestimmt werden (vgl. HEINI/SCHERRER, a.a.O., N. 9 zu Art. 66 ZGB).
2.3. Das Obergericht hat subsidiär erwogen, dass jedenfalls nicht nur ein einziges Mitglied die geheime Beschlussfassung verlangen könnte, sondern in analoger Anwendung von Art. 20 lit. c und d der Statuten mindestens ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen müsste. Bei der von Art. 20 lit. c und d geregelten Wahl des Vorstandes und des Präsidenten handle es sich um Geschäfte von besonderer Tragweite, bei welchen neben sachlichen Argumenten auch persönliche Elemente eine Rolle spielen könnten, so dass sich die geheime Wahl aufdränge, soweit mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder eine solche verlange; dieser Wertungsentscheid gelte in gleichem Mass bzw. a fortiori für den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (angefochtener Entscheid S. 9 f.).
Ist nach dem in E. 2.2 Gesagten die Hauptbegründung des Obergerichts nicht zu beanstanden, ist die Kritik an der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Eventualerwägung gegenstandslos. Gleiches gilt in Bezug auf die Subeventualerwägung der kantonalen Instanzen, dass eine geheime Abstimmung zu keinem anderen Resultat geführt hätte; entsprechend ist auch auf die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde nicht näher einzugehen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli