Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_403/2016
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Urteil vom 7. Oktober 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. April 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jg. 1953), Bezügerin einer ganzen Invalidenrente und einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades, leidet an primär schubartig und sekundär progredient verlaufender Multipler Sklerose sowie dadurch verursachter Paraplegie mit Spastik. Seit November 2007 ist die als Apothekerin ausgebildete Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Für den Einbau zweier Sitztreppenlifte vom Untergeschoss (UG) zum Erdgeschoss (EG) einerseits sowie vom Erdgeschoss zum Obergeschoss (OG) ihres Eigenheimes andererseits erteilte ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. November 2009 teilweise Kostengutsprache über den Betrag von Fr. 24'500.- (leihweise Abgabe des Treppenliftes) zuzüglich Prüfungsgebühren (Fr. 692.60) und elektrischer Anschluss (Fr. 559.40). Zudem wurde Kostengutsprache für ein Service-Abonnement über höchstens Fr. 485.- pro Jahr zugesprochen.
Ein am 28. September 2012 gestelltes Gesuch um Kostenübernahme für den Ersatz der Sitztreppenlift-Anlage durch zwei Plattformtreppenlifte lehnte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 31. März 2014 wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht bei der früheren Beschaffung ihrer Sitztreppenlifte ab. Zuvor hatte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. März 2014 Kostengutsprache erteilt für Reparatur- und Unterhaltskosten der neuen Plattformtreppenlift-Anlage bis 2. Oktober 2018 sowie ein Service-Abonnement von jährlich höchstens Fr. 485.- zugesprochen. In der Verfügung vom 31. März 2014 sicherte sie zu, künftig anfallende Wartungs- und Reparaturkosten der neuen Anlage zu übernehmen, da weiterhin grundsätzlich Anspruch auf eine Treppenliftanlage bestehe.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung vom 31. März 2014 einschliesslich der Mitteilung vom 28. März 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 25. April 2016 auf und stellte fest, dass diese Anspruch auf Kostenübernahme für den Einbau eines Plattformtreppenliftes im Betrag von Fr. 8'000.- habe. Einen Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten hingegen verneinte es.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 25. April 2016 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ihr die vollständigen Kosten für die Plattformtreppenlift-Anlage sowie die Kosten für deren Reparatur und Unterhalt zu vergüten. Zudem seien ihr für das kantonale Verfahren zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzusprechen und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Im Sinne eines Eventualantrages ersucht sie darum, die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle - unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - und das kantonale Gericht sehen von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).
1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen ( Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG , Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI in Verbindung mit Ziff. 13.05* und 14.05 HVI Anhang) wie auch hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 504, 127 V 121, 122 V 212, 113 V 22) sind im angefochtenen kantonalen Entscheid, soweit hier von Belang, sowohl in materiell- als auch in formellrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.
2.
Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin nach einer raschen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes die ursprünglich selbst angeschafften Sitztreppenlifte, an deren Kosten die Invalidenversicherung sich nachträglich zumindest teilweise beteiligt hat, nicht mehr benutzen, weil sie nicht mehr in der Lage ist, vom Rollstuhl aus auf diese umzusteigen. Es verhält sich damit so, wie wenn sie sich, ohne bereits Treppenlifte zu besitzen, solche neu beschaffen möchte.
2.1. Entsprechend hat das kantonale Gericht die für die nunmehr benötigte Plattformtreppenlift-Anlage erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von der für die früheren Sitztreppenlifte mit Verfügung vom 24. November 2009 erteilten Kostengutsprache neu geprüft. Dem Grundsatz nach ist dieses vorinstanzliche Vorgehen in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet worden. Es hat daher damit sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin aus der seinerzeitigen Kostengutsprache für Sitztreppenlifte bezüglich der Kostentragungspflicht der Invalidenversicherung für neue Plattformtreppenlifte nichts ableiten kann. Es spielt damit für die hier zu beantwortende Frage keine Rolle, dass und weshalb früher statt eines über zwei Stockwerke führenden durchgehenden Liftes zwei Lifte - je einer pro Etage - installiert worden sind und dass nebst baulichen unter anderem ästhetische Gründe die Beschwerdeführerin dazu bewogen haben, einer solchen Lösung - entgegen anderslautender Empfehlungen von Fachleuten und der Invalidenversicherung - den Vorzug zu geben. Die diesbezüglichen Ausführungen in ihrer Rechtsschrift sind von vornherein ohne Belang. Dasselbe gilt für die in der ablehnenden Verfügung vom 31. März 2014 als Grund für die Leistungsverweigerung noch angeführte Verletzung der Schadenminderungspflicht anlässlich der Anschaffung zweier Sitztreppenlifte. Das kantonale Gericht hat diese Begründung in seinem Entscheid vom 25. April 2016 nicht übernommen, weshalb sich die Argumentation der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich erübrigt.
2.2. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Plattformtreppenlift zu einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushaltführung - eine Steigerung in erwerblicher Hinsicht steht aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht zur Diskussion - führen und deshalb ein Hilfsmittelanspruch aufgrund von Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI Anhang bestehen würde, gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, dass dies nicht der Fall sei.
2.2.1. Dabei erkannte die Vorinstanz, dass im Bereich der Wäschebesorgung mittels Füllen und Entleeren der - sich im Untergeschoss befindlichen - Waschmaschine mit Tumbler die hier gemäss Abklärungsbericht der Invalidenversicherung vom 23. Februar 2009 mit Hilfe eines Sitztreppenliftes erreichbare Verbesserung des Leistungsvermögens von - bezogen auf den gesamten Haushaltsbereich - 4,8 % angesichts der Progredienz der Erkrankung durch den Einbau eines neuen Plattformtreppenliftes mit Sicherheit nicht gesteigert werden könnte. Weil die Erheblichkeitsschwelle von 10 % (vgl. Rz. 1021 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013) damit bei weitem nicht erreicht werde, falle eine Kostenübernahme für einen Plattformtreppenlift vom EG ins UG ausser Betracht.
2.2.2. Was die Nahrungszubereitung anbelangt, erwog das kantonale Gericht, hier sei ein Treppenlift einzig von Bedeutung, wenn es darum gehe, Lebensmittel oder Getränke aus dem Vorrat im Keller (UG) zu holen, was die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bloss "hin und wieder" tun müsse. Dies rechtzeitig zu erledigen, befand das Gericht weiter, sei aber auch dem Ehemann oder dem Sohn der Beschwerdeführerin zuzumuten. Weil ansonsten alle Arbeiten in diesem Bereich in der Küche selbst, welche sich im Obergeschoss befindet, ausgeführt werden, sah es nicht, inwiefern ein Treppenlift zur Bewältigung der anstehenden Aufgaben beitragen könnte. Dass im Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 die Steigerung der Leistungsfähigkeit im Bereich Ernährung durch den - damals zur Diskussion stehenden - Sitztreppenlift auf 8 % veranschlagt worden war, erachtete es als nicht plausibel und war daher nicht bereit, diesen Wert auch für die Auswirkungen des aktuell interessierenden Plattformtreppenliftes zu übernehmen.
2.2.3. Insgesamt stufte die Vorinstanz damit die mögliche Steigerung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich Haushaltführung nicht als derart erheblich ein, dass sich eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 2 Abs. 2 HVI in Verbindung mit Ziff. 13.05* HVI Anhang rechtfertigen liesse.
2.3. Statt dessen prüfte das Gericht, ob allenfalls ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 14.05 HVI Anhang bestehe, weil das Hilfsmittel der Selbstsorge diene, indem es der Beschwerdeführerin erst ermögliche, das Haus zu verlassen, was ansonsten ausgeschlossen wäre. Mit kurz gehaltener Begründung bejahte es diese Frage und sprach der Beschwerdeführerin den in Ziff. 14.05 HVI Anhang vorgesehenen Maximalbeitrag von Fr. 8'000.- zu.
3.
Die Einwände in der Beschwerdeschrift stellen diese vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage. Weder ist dem kantonalen Gericht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c, vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG) oder des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) vorzuhalten noch kann von einer offensichtlich unrichtigen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung die Rede sein (vgl. E. 1.1 hievor). Angesichts der zugenommenen Schwäche in Armen und Schultern der Beschwerdeführerin liegt es nahe, dass die seinerzeit am 23. Februar 2009 anlässlich der Abklärung des Anspruches auf einen Sitztreppenlift vom EG ins UG noch angenommene mögliche Steigerung des Leistungsvermögens um 4,8 % auch durch den Einbau eines Plattformtreppenliftes nicht wesentlich erhöht werden könnte. Hier handelt es sich nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - um eine unzulässige Mutmassung der Vorinstanz, welche durch zusätzliche Abklärungen hätte erhärtet werden müssen. Auch dass nicht ganz nachvollziehbar sei, welche Aufgaben in besagtem Abklärungsbericht vom 23. Februar 2009 bei der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich der Nahrungszubereitung berücksichtigt wurden, verlangt nicht nach entsprechenden weiteren Abklärungen, liegt es doch auf der Hand, dass sich der Einsatzbereich eines Plattformtreppenliftes einzig auf den Transport von Vorräten und der Beschwerdeführerin selbst zwischen einzelnen Stockwerken erstrecken, dieser bei ausschliesslich in der Küche zu verrichtenden Tätigkeiten jedoch keinerlei unterstützende Funktion einnehmen kann. Auch insoweit hat das kantonale Gericht die Untersuchungspflicht nicht verletzt und den massgebenden Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt. Nichts anderes gilt bezüglich der von der Vorinstanz in Betracht gezogenen Mithilfe des Ehemannes oder des Sohnes bei der Vorrätebesorgung aus dem Keller. Solange die in der Beschwerdeschrift angeführten Hinderungsgründe daran nicht einmal als tatsächlich eingetreten geltend gemacht werden, besteht kein Anlass zu in diese Richtung gehenden näheren Sachverhaltsabklärungen. Ebenso wenig ist - auch bei knappen Raumverhältnissen - damit zu rechnen, dass die Anlegung wenigstens kleiner Vorräte im OG von vornherein geradezu ausgeschlossen wäre. Abweichende Erkenntnisse waren auch von der Durchführung des beantragten Augenscheines von vornherein nicht zu erwarten, weshalb die Vorinstanz davon absehen konnte.
4.
Wie in Ziff. 14.05 HVI Anhang vorgesehen, fiel mit der Anerkennung des Anspruches auf einen Plattformtreppenlift als Hilfsmittel zur Selbstsorge (E. 2.3 hievor) die Vergütung von Reparaturkosten dahin. Die Vorinstanz nahm dies zum Anlass, deshalb auch die Mitteilung vom 28. März 2014 aufzuheben, welche sie teils als "integralen Teil" der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 und - widersprüchlich dazu - teils als "Teil des Anfechtungsgegenstandes" qualifizierte. Diese Aufhebung wäre indessen nicht nötig gewesen, weil der Inhalt der Mitteilung vom 28. März 2014 insoweit hinfällig geworden war, als er auch Eingang in die Verfügung vom 31. März 2014 gefunden hat, indem dort die Übernahme von Wartungs- und Reparaturkosten der neuen Anlage ausdrücklich zugesichert wurde. Um - bei der vorinstanzlichen Beurteilung des Hilfsmittelanspruches im Zusammenhang mit dem neuen Plattformtreppenlift - der gesetzlichen Regelung in Ziff. 14.05 HVI Anhang Rechnung zu tragen, hätte es genügt, statt der Mitteilung vom 28. März 2014 die Verfügung vom 31. März 2014 - speziell auch in diesem Punkt - aufzuheben. In diesem Sinne wird der vorinstanzliche Entscheid vom 25. April 2016 berichtigt, was in materieller Hinsicht nicht mit einer Änderung desselben verbunden ist.
5.
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr das kantonale Gericht lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat, ist festzuhalten, dass sich der Streit um die Übernahme der Kosten für ihren Plattformtreppenlift drehte, welche sich auf Fr. 65'939.90 beliefen. Dazu kamen Reparatur- und Unterhaltskosten in noch unbestimmter Höhe. Zufolge teilweiser Beschwerdegutheissung im kantonalen Verfahren obsiegte die Beschwerdeführerin zwar betraglich im Umfang von Fr. 8'000.-, was nicht einmal einem Achtel der ursprünglich geltend gemachten Summe entspricht. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen eine Reduktion der Parteientschädigung vornahm, die der Beschwerdeführerin bei vollumfänglichem Obsiegen im Prozess zustehen würde, entspricht dies gängiger Praxis. Dass die Beschwerdeerhebung zumindest grundsätzlich begründet war und die angefochtene Verfügung vom 31. März 2014 zufolge dieser tatsächlich eine Änderung erfahren hat, ändert daran nichts. Eine volle Parteientschädigung ist dennoch nicht geschuldet. In betraglicher Hinsicht ist die in freiem Ermessen zugesprochene Entschädigung von Fr. 500.- ebenfalls nicht zu beanstanden.
5.2. Die nämlichen Überlegungen führen dazu, dass die auf Fr. 800.- festgesetzten Gerichtskosten praxisgemäss dem Prozesserfolg der Parteien entsprechend anteilsmässig verlegt werden. Im Kostenpunkt ist die gegen den kantonalen Entscheid vom 25. April 2016 erhobene Beschwerde demnach ebenfalls abzuweisen, zumal der angewandte Verteilschlüssel zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausgefallen ist.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vor Bundesgericht (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl